<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="yes"?>
<?xml-stylesheet href="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/rss2html.xsl" type="text/xsl"?>
<rdf:RDF 
  xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#" 
  xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
  xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
  xmlns:cc="http://web.resource.org/cc/"
  xmlns="http://purl.org/rss/1.0/"
> 

  <channel rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/">
    <title>Staatsmobbing</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/</link>
    <description></description>
    <dc:publisher>Supervisor</dc:publisher>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    <dc:date>2009-11-11T11:37:26Z</dc:date>
    <dc:language>en</dc:language>
    <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
    <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
    <sy:updateBase>2000-01-01T00:00:00Z</sy:updateBase>
    
    <image rdf:resource="http://static.twoday.net/icon.gif" />
    <items>
      <rdf:Seq>
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/6037893/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5830357/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5787707/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5749198/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5624165/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5485120/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5479668/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5469571/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5453966/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5432456/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5411188/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5377013/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5329201/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5324941/" />
            <rdf:li rdf:resource="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5319351/" />

      </rdf:Seq>
    </items>
  </channel>

  <image rdf:about="http://static.twoday.net/icon.gif">
    <title>Staatsmobbing</title>
    <url>http://static.twoday.net/icon.gif</url>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/</link>
  </image>

  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/6037893/">
    <title>Der schweizerische Justizfilz</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/6037893/</link>
    <description>Blocher: Schlaflose Nächte wegen Komplottvorwürfen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der frühere Bundesrat Christoph Blocher ist mit seiner Klage gegen die Bundesanwaltschaft in der Affäre Roschacher/Holenweger definitiv abgeblitzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorwürfe von Christoph Blocher gehen auf die Vorgänge im September 2008 zurück, als der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) wegen des Rücktritts von Bundesanwalt Valentin Roschacher mit Komplottvorwürfen konfrontiert worden war. Blocher reichte gegen den damaligen stellvertretenden Bundesanwalt Claude Nicati sowie gegen die beiden Staatsanwälte des Bundes, Michel-Andre Fels und Alberto Fabbri, Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, versuchter Nötigung und rechtswidriger Vereinigung ein. Es ging unter anderem um Dokumente, die die Bundesanwaltschaft im Geldwäschereiverfahren gegen den Bankier Oskar Holenweger aus Deutschland erhalten und mit Kommentaren an die Geschäftsprüfungskommission (GKP) des Nationalrats weitergereicht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom Bundesrat als ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes eingesetzte Thomas Hug stellte das Verfahren gegen die drei Vertreter der Bundesanwaltschaft (BA) am vergangenen 24. Juni ein. Vergeblich wandte sich Blocher nun mit einer Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesstrafgericht. Die Richter in Bellinzona traten in dem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid nicht auf den Rekurs ein. Es fehle Blocher an der Beschwerdelegitimation, da ihm weder die Stellung als Partei im Bundesstrafverfahren noch die Stellung als Opfer gemäss Opferhilfegesetz zukomme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schlafprobleme mit Rohypnol behandelt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Entscheid ist unter anderem zu entnehmen, dass Blocher geltend machte, durch den Nötigungsversuch der drei BA-Vertreter viele schlaflose Nächte gehabt zu haben. Seine psychische Integrität sei dadurch stark beeinträchtigt worden. Blocher reichte dazu auch eine ärztliche Bestätigung ein. Demnach wurde dem damaligen Justizminister wegen Schlafstörung und anderer Symptome mit erheblicher Beeinträchtigung seines Wohlbefindens das rezeptpflichtige Beruhigungsmittel Rohypnol verschrieben. Das Bundesgericht verneinte aber, dass diese im Oktober festgestellten Beeinträchtigungen unmittelbar mit den Ereignissen zusammenhingen, die gemäss Blochers Anzeige auf Anfang September zurückgingen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts gibt es keine Rekursmittel mehr. Blocher muss zudem die Verfahrenskosten von 1500 Franken berappen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfolglose Strafanzeige gegen Parlamentarier&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Affäre um Roschacher hatte Blocher zudem Strafanzeige gegen Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz (CVP/SG) und alt Nationalrat Jean-Paul Glasson (FDP/FR) eingereicht. Das Verfahren gegen beide wurde eingestellt, nachdem die Bundesversammlung an der Immunität von Meier-Schatz und Glasson festgehalten hatte. &lt;br /&gt;
(vin/sda)</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-11T11:35:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5830357/">
    <title>Die Macht der Behörden</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5830357/</link>
    <description>Bundesgericht&lt;br /&gt;
Tribunal fédéral&lt;br /&gt;
Tribunale federale&lt;br /&gt;
Tribunal federal &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{T 0/2}&lt;br /&gt;
1B_11/2009 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil vom 23. Juni 2009&lt;br /&gt;
I. öffentlich-rechtliche Abteilung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besetzung&lt;br /&gt;
Bundesrichter Féraud, Präsident,&lt;br /&gt;
Bundesrichter Reeb, Eusebio,&lt;br /&gt;
Gerichtsschreiber Härri. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Parteien&lt;br /&gt;
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch&lt;br /&gt;
Advokat Dr. Alex Hediger, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, Binningerstrasse 21,&lt;br /&gt;
4001 Basel. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand&lt;br /&gt;
Beschlagnahme, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2008 des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer.&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
A.&lt;br /&gt;
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Anlagebetrugs. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Verfügung vom 2. April 2008 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Konten von X.________, seiner Ehefrau und einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von X.________ dagegen erhobene Einsprache wies der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt am 18. April 2008 ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den von X.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies das Strafgericht Basel-Stadt (Rekurskammer) am 21. November 2008 ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B.&lt;br /&gt;
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Strafgerichts sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sperre der auf den Beschwerdeführer lautenden Konti/Depots unverzüglich aufzuheben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
C.&lt;br /&gt;
Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
X.________ hat eine Replik eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erwägungen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) stellt der angefochtene Entscheid keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer wegen der Sperre der Konten über das sich darauf befindende Kapital nicht frei verfügen kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.4, mit Hinweisen).&lt;br /&gt;
1.5&lt;br /&gt;
1.5.1 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es geht hier um eine Einziehungsbeschlagnahme. Eine solche stellt nach der Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar (BGE 126 I 97 E. 1.c S. 102; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.5; vgl. auch Urteile 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 1.5 und 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Sie sind strenger als jene nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 f. mit Hinweisen).&lt;br /&gt;
1.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen konkreten Tatverdacht. Er macht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend.&lt;br /&gt;
Als verfassungsmässiges Recht erwähnt er (Beschwerde S. 4 unten) einzig die Unschuldsvermutung, sagt aber nicht klar und detailliert, inwiefern diese durch die Annahme des konkreten Tatverdachts verletzt sein soll. Dies wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, da der Beschuldigte mit der Anahme eines Tatverdachts nicht als schuldig hingestellt und vorverurteilt wird.&lt;br /&gt;
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, beruft er sich zumindest sinngemäss auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Was er insoweit vorbringt, beschränkt sich jedoch auf appellatorische Kritik und ist nicht geeignet, die Bejahung des konkreten Tatverdachts durch die Vorinstanz - welche diese (angefochtener Entscheid S. 8 f.) auf sachliche Gründe stützt - als schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.6 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach erkennt das Bundesgericht: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Die Gerichtskosten von Fr. 2&apos;000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lausanne, 23. Juni 2009&lt;br /&gt;
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung&lt;br /&gt;
des Schweizerischen Bundesgerichts&lt;br /&gt;
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Féraud Härri</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-07-18T11:26:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5787707/">
    <title>Wenn Richter kriminell werden</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5787707/</link>
    <description>Bericht zu Dr. E. Roduner&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er ist Richter im Aargau und steigt auf zum Strafverfolger des Bundes. Dann verschickt er einen Fax, in dem er sich selber bedroht. Hintergründe einer bizarren Tat.&lt;br /&gt;
26.06.2009&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
von Mathias Ninck &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie muss man sich die inneren Abläufe vorstellen? Das, was an jenem Vormittag des 24. Juni 2008 im Kopf von Ernst Roduner geschehen ist? «Le taureau se meurt», sagt Katharina Kerr, die frühere SP-Fraktionschefin im Aargauer Grossen Rat, in Anspielung auf ein Stierkampf-Gemälde. Sie sehe dieses eine Bild, sagt sie. Der Stier, stark und angriffig, gibt auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am Dienstagmittag, den 24. Juni 2008, läuft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt in Bern ein Fax übers Gerät, es ist 13.30 Uhr, Absender: unbekannt, aufgegeben in der Poststelle Zürich-Seebach. Zwei Sätze stehen darauf, eine Drohung, beinah höflich im Ton: «Hören Sie mit Ihren Ermittlungen gegen den Banker Holenweger auf. Denken Sie an Ihre Familie.» Wenig später kehrt Ernst Roduner aus der Mittagspause zurück in sein Büro an der Werdstrasse in Zürich, draussen das unablässige Wummern der Autos, das Seufzen der Lastwagenbremsen, das Telefon klingelt, Roduners Mitarbeiter in Bern ist dran, es sei ein ungewöhnlicher Fax eingegangen. «Eine Drohung gegen Sie, Herr Roduner.» Roduner sagt, er solle den Fax nach Zürich weiterschicken und weist seinen Untergebenen gleichzeitig an, niemandem etwas von dem Fax zu sagen, insbesondere dem Amtsleiter nicht. Dann das Knirschen des Faxgeräts in der Zweigstelle Zürich. Ernst Roduner nimmt das Blatt, zeigt es zwei Bundeskriminalpolizisten. Ermittlungen werden aufgenommen. Ein paar Stunden verstreichen. Dann heisst es: «Abbruch der Übung. Der Fax ist von mir.» Es ist der Untersuchungsrichter, der das sagt. Er fügt an, er wolle nicht, dass andere davon erführen. Die Polizisten, ungläubig, ermitteln weiter. Sie erhalten schliesslich das Band aus der Videoüberwachung der Poststelle in Seebach, reiben sich verblüfft die Augen. Da, tatsächlich: Roduner. In der Post. Dienstag, 13.30 Uhr. Es ist nicht zu fassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Drohfax&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was für ein Täuschungsmanöver! Welch dramatischer Moment für die Behörde. Was geschieht jetzt? Nichts. Der Untersuchungsrichter marschiert in sein Büro zurück, seine Mitarbeiter halten sich an die Vorgabe, dass der Amtsleiter in Bern nichts davon erfahren soll. Man arbeitet also weiter, zwei Wochen lang. Gleichzeitig setzt die ungezielte Diffusion ein. Ein Kollege erzählts einem Kollegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 8. Juli 2008 ist die Drohfax-Geschichte in Bern angelangt, im Bundesamt für Polizei, dort informiert jemand die Bundesanwaltschaft. Am Abend des gleichen Tages erfährt Bundesanwalt Erwin Beyeler davon, telefoniert mit Alex Staub, dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts in Bellinzona und Mitglied der fachlichen Aufsichtsbehörde. Jetzt ist Strom in der Leitung. Staub reist nach Bern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am nächsten Morgen, um 8.10 Uhr, ruft Alex Staub Jürg Zinglé an, den Leiter des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes: «Ich bin in fünf Minuten in deinem Büro.» Zinglé wird mit dem Sachverhalt konfrontiert. Er sagt, er höre das zum ersten Mal. Kurz darauf: zwei Chefs im Zug. Staub, Zinglé, unterwegs nach Zürich, jeder weiss, was der andere weiss: Die Sache hat Skandalpotenzial. Eidgenössischer Untersuchungsrichter versucht, mit fingiertem Drohfax Banker anzuschwärzen, gegen den er ermittelt. Die Geldwäscherei-Ermittlungen gegen den Privatbanker Oskar Holenweger laufen ohnehin schon harzig; ihren Ursprung haben sie im Ungefähren, in einer unpräzisen Behauptung eines mehrfach verurteilten Verbrechers, dem Drogenbaron José Manuel Ramos, und sie sind auch sonst voller Ungereimtheiten und längst hochpolitisiert. Die Auswüchse dieser Untersuchung haben im Sommer 2007 zu einer landesweiten und anhaltenden Erregung geführt und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Rolle gespielt bei der Abwahl von Bundesrat Christoph Blocher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Also, ohne Medien. Nur nicht in die Medien damit. Was für ein Licht würde das auf die Strafverfolgungsbehörden des Bundes werfen? Jetzt muss man nur noch eine Begründung finden, die den wahren Grund verdeckt. Vielleicht eine angeschlagene Gesundheit? Der Öffentlichkeit wird am 9. Juli also mitgeteilt, der eidgenössische Untersuchungsrichter Ernst Roduner, federführend in den Fällen Hells Angels und Holenweger, verzichte «aus gesundheitlichen Gründen ab sofort auf die Weiterführung der pendenten Verfahren». Kein Wort vom Drohfax. Bundesanwalt Erwin Beyeler rechtfertigt den Winkelzug später gegenüber seinen Leuten mit einer angeblichen Suizidgefahr; er sagt, er wolle den Roduner nicht aus der Limmat fischen (und schreibt später, von diesem Blatt auf das Vertuschungsmanöver angesprochen, in einem Mail: dass «zu jeder Zeit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten Rechnung getragen werden musste»). Natürlich setzt nun das ein, was immer passiert, wenn brisante Fakten von einer Behörde unterdrückt werden: das Herausdrängen, die gezielte Indiskretion. Sie findet ihren Weg in die Redaktion des «SonntagsBlicks». &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vertuschung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ernst Roduner sagt den Medien, als die Sache publik ist, er habe die Drohung nicht erfunden. Nein, er sei am Telefon tatsächlich bedroht worden. «Es waren genau diese Worte, die mir dieselbe Männerstimme mehrmals auf den privaten Anrufbeantworter sprach.» Das heisst: Er, Roduner, hat eigentlich gar nichts getan, er hat mit dem Fax nur sichtbar gemacht, was schon da war. Was die Öffentlichkeit nicht erfährt: Die Bundesanwaltschaft, die später ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen Roduner eröffnen wird, glaubt ihm kein Wort. Nie habe Roduner einem Kollegen oder einem Vorgesetzten oder irgendwem von dieser angeblichen Männerstimme erzählt, geschweige denn davon, bedroht zu werden, sagt jemand, der gut informiert ist. Juristisch wird die Telefonsache gar nicht abgeklärt. Sie sei unerheblich, sagt Christine Braunschweig, Staatsanwältin in Zürich, die von der Bundesanwaltschaft mit der Ermittlung betraut wird. Sie belegt Roduner am 30. März 2009 wegen des Drohfax per Strafbefehl mit einer bedingten Geldstrafe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ernst Roduner, eidgenössischer Untersuchungsrichter, Jahresgehalt 170 000 Franken, von Amtes wegen den Fakten verpflichtet, hat sich als Mann der Inszenierung entlarvt. Wobei es eigentlich keine Entlarvung ist. Man hätte es wissen können. Fiktion ist ein wiederkehrendes Element in seiner Biografie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geboren ist Ernst Roduner am 7. Oktober 1947. Sohn des Roduner Ernst, Bä­cker und Sieger beim Frauenfelder Waffenlauf, 1944, Kategorie «Landwehr», Laufzeit 4:09:41. Privatschule, Matur, Studium der Jurisprudenz. 1974 erste Anstellung als Sekretär am Bezirksgericht Affoltern am Albis. Ein ehemaliger Richter erinnert sich: «Ernst Roduner hat geschuftet, ein tüchtiger Kerl. Er war aufbrausend, aber immer im Rahmen.» Heirat mit einer Arzttochter aus Baden, Geburt eines Sohnes, einer Tochter. Nach fünf Jahren in Affoltern wird er Gerichtsschreiber am Zürcher Obergericht, Entlassung während der Probezeit. Der damalige Aargauer Regierungsrat Louis Lang kennt den jungen, draufgängerischen Juristen aus der Sozialdemokratischen Partei in Baden, er holt ihn am 1. September 1979 ins Sekretariat des Departements des Innern. Ende 1980 Wahl ans Bezirksgericht Baden, drei Jahre später ans Obergericht in Aarau. Ernst Roduner wird turnusgemäss Präsident des Obergerichts. Eine imposante Karriere. Dann die Krise. Ein unbekannter Anwalt aus Aarau stellt die These auf, der Präsident des Obergerichts habe seine fünf Sinne nicht beisammen. Dafür gebe es Beweise. Das ist im Frühling 2001. «Ich war wie vom Blitz getroffen», wird Ernst Roduner bei der ersten Einvernahme sagen. (Heute sagt er gar nichts mehr, Anfragen bleiben unbeantwortet. Seine Frau sagt am Telefon: «Mit ihm in Kontakt zu treten, ist wohl chancenlos. Und über mich an ihn heranzukommen, ist der falsche Weg.»)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Mensch Roduner&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist leicht, die Spur zurückzuverfolgen. Roduner hat tiefe Eindrücke hinterlassen. Die Leute erinnern sich, viele reden heute abschätzig über ihn. Der Faxmann, ha. Der Spott liegt auf der Strasse, man muss ihn nur einsammeln. Der Grund dafür ist ein Makel, den er nicht verbergen kann. Ernst Roduner hat eine Auffälligkeit, die alle ein wenig verstört hat, immer wieder, auch jene, die ihn als guten Kollegen bezeichnen oder gar als Freund. Er hat eine Mono-Intelligenz. Er klammert sich mit absoluter Beharrlichkeit an eine Idee, und zwar an die Idee, dass die Welt aus Gut und Böse besteht. Und dass man das Böse bekämpfen muss. Er denkt in Schwarzweiss, die Grauschattierungen des Lebens sind ihm fremd. Mit dem Richterberuf hatte er etwas gefunden, das ihm entgegenkam. Als Richter war er derjenige, der von Amtes wegen recht hat, er hatte also das Recht, recht zu haben, die anderen zu belehren, er operierte, wenn er sich hinunterbeugte zu den Angeklagten, ganz im Bewusstsein, die Wahrheit zu sprechen (und das funktionierte gut, denn Richter haben immer einen Informationsvorsprung). Ja, Ernst Roduner hatte das seltene und schöne Recht, der Gute zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Haken war nur, dass er nicht der Gute war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich hat auch Ernst Roduner Fehler. Er begeht sogar Delikte, wie fast jeder. Weil das aber nicht sein darf, auf keinen Fall (schwarzweiss!), steckt er einen Teil seiner Lebenskraft in den Akt des Ausblendens. «Weil nicht ist, was nicht sein darf»  als wäre das seine (un)heimliche Lebensformel. Furchtbar anstrengend für ihn (die Verbissenheit steht ihm ins Gesicht geschrieben). Und ungemütlich für die Menschen in seiner Nähe (es gibt Leute, die noch nach Jahren am Telefon in Tränen ausbrechen, spricht man sie auf Roduner an). Es liegt auf der Hand: Wer sich über die anderen erhebt, der braucht diktatorische Härte, gegen sich und gegen die anderen, um nicht abzustürzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Alltag sieht das dann so aus (harmlose Variante): Ernst Roduner, Oberrichter in Aarau, sitzt in der Kaffeepause im Aufenthaltsraum. Es ist ein Tag im Jahr 1997. Er nimmt den «Blick», schiebt ihn in die NZZ, und geht damit in sein Büro. Ein Richter kommt in den Aufenthaltsraum, sucht den «Blick», jemand sagt: Der Roduner hat ihn. Der Richter geht also zu Roduner. Ernst Roduner aber streitet ab, den «Blick» zu haben, und das in hochfahrendem Ton. Was fällt dem Richter ein, das Schmuddelblatt bei ihm zu vermuten!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oder so (schwerwiegende Variante): ein Sonntagmorgen, an der Limmat in Baden, 2. Dezember 1990, um 9.20 Uhr. Ernst Roduner fischt mit zwei Ruten. Erlaubt wäre eine Rute. Und er fischt ohne Fischerpatent. Der Fischereiaufseher kontrolliert Roduner, bittet ihn, die Fischerkarte vorzuweisen, sich auszuweisen, und Roduner sagt: «Wissen Sie eigentlich, wer ich bin?» Natürlich weiss der Aufseher, dass er den Oberrichter Roduner vor sich hat, er hat ihn schliesslich vor ein paar Monaten schon einmal erwischt, fischend im Schongebiet, direkt neben der Verbotstafel (dafür erhielt Roduner eine Ermahnung). Sie müssen sich ausweisen, sagt also der Aufseher, aber Roduner packt wortlos seine Sachen zusammen und geht weg. Der Fischereiaufseher ruft um 9.40 Uhr den Fischereiaufseher-Obmann an, dieser wiederum telefoniert um 10 Uhr ins Hotel Zwyssighof in Wettingen, wo die Tagespatente ausgegeben werden. «Nein, für den 2. 12. ist keine Karte auf den Namen Roduner ausgestellt», lautet die Antwort dort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pachtvereinigung, die für den fraglichen Abschnitt der Limmat die Fischereirechte besitzt, reicht Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen das Fischereigesetz. Ernst Roduner muss in Untersiggenthal, seinem Wohnort, auf den Polizeiposten, und dort sagt er zu Wachtmeister Amsler: «Es trifft nicht zu, dass ich mit zwei Ruten gleichzeitig gefischt habe. Die Rute mit dem lebenden Köder befand sich am Boden, wobei der Köder im Wasser war. Die zweite Rute hatte ich in den Händen und machte daran Manipulationen. Es trifft nicht zu, dass ich mit dieser Rute gefischt habe.» Und weiter gibt er zu Protokoll: «Ich hatte die Fischerkarte vor dieser Kontrolle gelöst. Um 9 Uhr. Meiner Ansicht nach will sich der Aufseher nur an mir rächen. Ich werde zu dieser Angelegenheit eine persönliche Stellungnahme abgeben.» Am 11. 1. 1991 reicht Roduner die angekündigte Stellungnahme ans Bezirksamt Baden nach. Darin führt er aus, dass es eine Vorgeschichte gebe zwischen ihm, Roduner, und dem Fischereiaufseher. Der Fischereiaufseher hat im Jahr 1988 einen Fischer ohne Patent kontrolliert, hat Anzeige erstattet, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aber ein. Gegen die Einstellungsverfügung hat der Aufseher Beschwerde eingereicht, jedoch vor Obergericht verloren. Der Richter, der damals urteilte, war er: Roduner Ernst. «Dieser Entscheid des Obergerichts erregte den Zorn des Fischereiaufsehers», behauptet Roduner nun in seiner Stellungnahme und suggeriert damit ein Motiv, weshalb der Fischereiaufseher ihn «tatsachenwidrig bezichtigen» wolle. Und er legt, quasi als Beweis, den Sitzungsbericht des Obergerichts vom 28. 4. 1988 bei (dies erfüllt, Roduner weiss es, den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung: Ein Richter ist nicht berechtigt, für private Zwecke über Gerichtsentscheide zu verfügen). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sündenregister&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Roduner hat Erfolg mit seiner Geschichte. Am 30. Januar 1991 schreibt der Badener Bezirksamtmann in seinem Bericht, die angehobene Strafuntersuchung sei einzustellen, da der Beschuldigte Roduner die Tatbestände bestreite und es keine Zeugen gebe. Am 22. 2. 1991 verfügt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Einstellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Zeugen? Was für eine schlampige Untersuchung, findet der Präsident der Pachtvereinigung und setzt eine Beschwerde auf gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Darin weist er auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte Roduner an jenem Sonntag, dem 2. 2. 1990, zwischen 11 und 11.30 Uhr im Hotel Zwyssighof in Wettingen ein Tagespatent gelöst hat, also zwei Stunden nach der Kontrolle durch den Fischereiaufseher. Dafür gibt es Zeugen und schriftliche Belege. Und damit ist alles klar. Die Beschwerde geht am 18. März beim Obergericht ein. Roduners Richterkollegen sind entsetzt. Einer geht zu ihm ins Büro, sagt (sinngemäss): Was soll das? Was ziehst du hier für eine gottverdammte Show ab? Schluss damit! Das Obergericht heisst die Beschwerde gut, Roduner bezahlt 100 Franken Busse, 40 Franken Staatsgebühr, 15 Franken Kanzleigebühr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So viel zum Thema Fischen. Wobei, etwas ist noch anzumerken. Ernst Roduner ist nicht nur gut darin, seine Verstösse gegen die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen auszublenden, er ist ein wahrer Meister in diesem Fach. Anders lässt sich nicht erklären, dass er wenig später wieder erwischt wird, er fischt während der Schonzeit in einem Zuchtbach. Der Fischereiaufseher (diesmal ein anderer) wird herbeigerufen, er macht Anzeige beim Bezirksamt Zurzach. Roduner kennt den Bezirksamtmann, ruft ihn an und sagt, man solle das bleiben lassen. Wegen Geringfügigkeit der Tatfolgen oder so ähnlich (er hat nur einen kleinen, nichtigen Fisch gefangen). Der Bezirksamtmann in Zurzach telefoniert daraufhin mit dem Fischereiaufseher: Ob er die Anzeige nicht zurückziehen könne? «Nein», sagt der Aufseher. «Ich bin staatlich vereidigt. Wenn ich eine Anzeige mache, lasse ich sie laufen. Immer. Und wenn es der Gerichtspräsident höchstpersönlich ist.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ernst Roduners Büro am Obergericht: immer verdunkelt, eine Lampe wirft einen Lichtkegel aufs Pult. Darunter ein Mann in weissem Hemd, dunkler Krawatte, Sakko, sportlich (er fährt jeden Morgen mit dem Velo zur Arbeit), durchaus in die Kategorie «gut aussehend» passend, sieht man einmal von dem grellen Furor ab, den er ausstrahlt mit seinem harten Blick und dem kräftigen Schwarz von Augenbrauen und Schnauz. An der Wand überall Fotos der Kinder. Ein Einzelgänger. Verschlossen, zurückgezogen. Dem belanglosen Geplauder weicht er aus; Smalltalk im Kaffeeraum, beim Seitenwechsel im Tennis, nach einer Sitzung: nichts für ihn. Nach einer Tagung noch einen heben gehen, das findet immer ohne Roduner statt. Lieber konzentriert er sich. Ein Fischerkollege sagt: «Man kann nichts mit ihm reden.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Roduner ist juristisch beschlagen. Und er ist effizient, bei ihm ist alles geordnet, systematisch, strukturiert, dogmatisch. Das hat ihm geholfen im Beruf, und wie!, sagen mehrere Richterkollegen: «Er war ein guter Richter. Nicht immer und nicht in jeder Hinsicht, aber er lag in der Bandbreite dessen, was man an einem Obergericht antrifft.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um Roduner herum Berge von Büchern, Fachliteratur, es sind immer die neusten Bücher der besten Autoren. Roduner liest und schreibt, er ist ein Arbeitstier, diszipliniert, beharrlich, er hat nie Pendenzen. «Diese Bücher waren massgebend für ihn, er hat sich an den Bücherturm geklammert», erinnert sich ein Richterkollege von damals. Ein Freund sagt, der Ernst habe eigentlich immer den Anschein erweckt, er sei in Bedrängnis. «Er ist herrisch aufgetreten, ruppig, jähzornig, klar. Aber das war ein Schutz. Letztlich hatte er immer das Gefühl, er stehe mit dem Rücken zur Wand.» Jemand anderer formuliert es ähnlich: «Ich glaube nicht, dass Roduner hinterhältig sein will. Er ist unaufrichtig gegen sich selber, und deshalb hintergeht er die anderen. Er ist ein Gefangener seiner selbst.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einmal passiert einem Gerichtsschreiber ein Fehler. Er, der Gerichtsschreiber, hat ein fertiges Urteil von Roduner auf dem Bildschirm und kopiert einen Textabschnitt heraus, weil er den gerade gut brauchen kann für einen anderen, ähnlichen Fall. Er markiert den Textblock, drückt aber versehentlich auf «Ausschneiden» statt «Kopieren». Saublöd, aber nicht wirklich schlimm, weil reversibel. Etwas, das man zu den Grauschattierungen des Lebens zählen würde, gäbe es sie denn. Wie gesagt, bei Ernst Roduner gibt es sie nicht. Also ist dieser Lapsus ein Akt der Böswilligkeit, entsprechend erschrickt der Oberrichter. «Sie haben hinter meinem Rücken ein Urteil gefälscht», sagt Roduner. «Wenn Sie das noch einmal machen, setze ich Sie auf die Strasse.» Für Roduner ist klar: Der Gerichtsschreiber hat ihm eins reinbrennen wollen. Roduner, immer bereit, das Böse zu bekämpfen, bekämpft also den Gerichtsschreiber, vermutlich auch dann noch, als dieser längst nicht mehr am Gericht arbeitet. Der Gerichtsschreiber geht nämlich eines Tages an die Notariatsprüfung, fällt durch, ein halber Punkt fehlt. In der Notariatsprüfungskommission sitzt Ernst Roduner, und als die Kommission die Prüfung des Gerichtsschreibers beurteilt, tut er nicht, was jetzt zwingend nötig wäre: in den Ausstand treten. Der Gerichtsschreiber (der von diesem Formfehler nichts weiss) macht eine Beschwerde, kommt damit durch. Man entdeckt, dass bei seiner Prüfung eine Seite verschwunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aarauer Anwalt, jung und idealistisch, hört davon und empört sich: ein solcher Typ an unserem Obergericht? Das darf nicht sein. Er nimmt sich nichts Geringeres vor, als diesen Richter aus dem Amt zu entfernen. Er telefoniert. Er führt eine Liste. Er sucht Zeugen. Innert Wochen hat er beisammen, was man ohne Übertreibung ein Sündenregister nennen kann. Die rodunerschen Verfehlungen. Er schickt die Liste an die heutigen Nationalräte Lieni Füglistaller (SVP) und Corina Eichenberger (FDP), die damals im Grossen Rat ihre jeweilige Fraktion präsidieren. Es ist April 2001, kurz vor den Bestätigungswahlen der Richter durch das Parlament.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 14. Mai 2001, morgens um 9 Uhr, klingelt bei Ernst Roduner, Präsident des Obergerichts des Kantons Aargau, das Telefon. Am Apparat: Hans Bürge, Grossratspräsident. Er sagt: «Du, Ernst, es gibt Vorwürfe gegen dich. Deine Wiederwahl morgen ist nicht gesichert. Wir machen eine Sitzung, heute Abend um Viertel nach fünf im Grossratsgebäude.» Später, als eine Subkommission der parlamentarischen Justizkommission gegen ihn ermittelt, wird Roduner über diesen Anruf sagen: «Ich war wie vom Blitz getroffen.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am nächsten Tag beschliesst das Parlament auf Antrag von Herbert Scholl (FDP) aus Zofingen, die Wahl von Ernst Roduner zu verschieben. Und eine Kommission einzusetzen, welche die Vorwürfe abklärt. Nach fünf Wochen, am 22. Juni 2001, veröffentlicht die Justizkommission des Aargauer Grossen Rats dann ihren Untersuchungsbericht: «(01.147) Bericht zum Beschwerdeverfahren gegen Oberrichter Dr. E. Roduner». Darin wird sein Verhalten in mehreren Fällen als «unkorrekt» bezeichnet, und es heisst: «Ein Richter muss ganz allgemein über einen einwandfreien Charakter verfügen. So wird heute für alle Personen, die wichtige Funktionen ausüben, soziale Kompetenz verlangt (), ein Richter muss menschliche Qualitäten haben, Menschenkenntnis auch bezüglich der eigenen Person, Diskursfähigkeit im Sinne einer Befähigung, auch von eigenen Positionen abzurücken.» Die Kommission beantragt mit 7:4 Stimmen, «von einer Wiederwahl von Dr. Roduner abzusehen».&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 6. Juli gibt Ernst Roduner der «Aargauer Zeitung» ein Interview, in dem er die von dem Aarauer Anwalt ausgelösten Vorgänge als Kampagne bezeichnet und selbstbewusst ankündigt, er trete als Richter wieder zur Wahl an. Zwei Wochen später dann der Rückzieher: «Aus gesundheitlichen Gründen». Er spielt allerdings Tennis wie zuvor, er fischt, geht an Sitzungen. Der wahre Grund ist vielmehr, dass ihm ein Vertrauter klargemacht hat, seine Kandidatur sei chancenlos. Und Roduner ist darauf hingewiesen worden, dass die Justizkommission weitere Details veröffentlichen könnte, sollte er sich nicht zurückziehen. Im September 2001 scheidet er schliesslich, dem Druck weichend, aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
«Es war eigentlich ein Zufall, dass Roduner gehen musste», sagt ein Aargauer Richter rückblickend. «Hätte sich dieser junge Anwalt nicht so hartnäckig eingemischt, wäre Roduner heute wohl noch in Amt und Würden. An den oberen Gerichten findet kaum Kontrolle statt. Sie ist erschwert, weil sie an eine politische Behörde übertragen ist. Vorfälle an die politische Aufsichtsbehörde zu melden, würde bedeuten, dass man sie öffentlich macht. Leider gelangt das meiste, was in der Politik landet, an die Öffentlichkeit. Darum werden interne Probleme, auch schwere Fälle, oft ausgesessen. Manchmal über Jahre hinweg.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das hat im Übrigen mit dem Aargau nichts zu tun. An vielen Schweizer Gerichten werden innerbetriebliche Konflikte nicht gelöst. Der St. Galler Kantonsrichter Niklaus Oberholzer, der mit klarem Blick über den eigenen Tellerrand hinaussieht, sagt: «Gegen aussen entscheiden Richter jeden Tag Konflikte, gegen innen haben sie keine Streitkultur. Die Diskrepanz ist bemerkenswert.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was jetzt? Würde es irgendwo weitergehen? Tatsächlich. Kaum ist Ernst Roduner wegen seiner Überspanntheit im Aargau ausgeschieden, sitzt er schon im Kader des Bundes. November 2001: Das Bundesgericht wählt ihn zum eidgenössischen Untersuchungsrichter. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Appell&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesrat hatte ein paar Jahre zuvor eine sogenannte Effizienzvorlage beschlossen. Die Strafverfolgung auf Bundesebene sollte verstärkt werden. Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt und Bundesamt für Polizei würden also mehr Personal erhalten. Im Bundesblatt und in grossen Tageszeitungen werden deshalb im Herbst 2001 vier Stellen als eidgenössische Untersuchungsrichter ausgeschrieben, Bewerbungsfrist: 14. September 2001. Beim Bundesgericht in Lausanne gehen fristgerecht dreiundzwanzig Bewerbungen ein, darunter die von Ernst Roduner, wie Sabina Motta sagt, die Sprecherin des Gerichts. Der damalige Personalchef und der Generalsekretär des Bundesgerichts treffen eine Vorauswahl, sie laden zwischen dem 29. Oktober und dem 1. Novembersechs Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch ein. «Die Parteizugehörigkeit war kein relevantes Kriterium», sagt Motta. Das Gericht hat sich aus dem Kanton Aargau vorgängig den «Bericht der Justizkommission zum Beschwerdeverfahren gegen Oberrichter Dr. E. Roduner» schicken lassen. Da steht zwar allerhand drin, aber vieles ist vage gehalten, und es gelingt Roduner in dem Gespräch, das Gericht davon zu überzeugen, die Angelegenheit sei ein politisch motivierter Rachefeldzug gewesen. Nach dem Vorstellungsgespräch wird die «persönliche Eignung der Kandidaten im Rahmen eines Assessments durch ein externes Unternehmen» geprüft (so das Bundesgericht), was übersetzt in die Normalsprache heisst: Die Kandidaten füllen einen Multiple-Choice-Fragebogen aus, gestrickt nach dem Muster: Wie würden Sie sich verhalten, wenn Man habe dafür etwa zwei Stunden Zeit gehabt, erinnert sich einer der Kandidaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Generalsekretär und der Personalchef des Bundesgerichts schreiben am 2. November einen Bericht zu Händen der Anklagekammer. In dem Bericht kommentieren sie alle sechs Kandidaten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts (die es heute nicht mehr gibt; sie ist 2004 in der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona aufgegangen) bereitet nun die eigentliche Wahl vor. Das heisst, ihre Mitglieder prüfen die sechs Dossiers, jemand fragt bei Bundesrichter Franz Nyffeler nach, der früher Präsident des Aargauer Handelsgerichts gewesen ist und Roduner kennt. Nyffeler rät von einer Wahl Roduners ab, wie er sagt. Vier Kandidaten werden am 14. November zu einem zweiten Gespräch, einer «Anhörung», eingeladen, eine Woche später formuliert die Anklagekammer ihren Antrag an das Gesamtgericht: Zwei Kandidaturen betrachte man als geeignet, jene von Zinglé Jürg und die von Roduner Ernst, und man schlage die beiden deshalb dem Plenum zur Wahl vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 27. November 2001 werfen die Bundesrichter ihren Wahlzettel in die bereitgestellte Urne. Ernst Roduner wird gewählt, mit einem Stimmenverhältnis, das vom Bundesgericht nicht bekannt gegeben wird. Ein erfahrener Bundesrichter sagt rückblickend: «Ich habe Roduners Wahl befürwortet damals. Ich habe nicht viel gewusst über ihn. Und das wenige sah ich eher positiv, nämlich, dass er ein Krampfer war, ein beharrlicher Einzelkämpfer, er hatte einen guten Ruf. Wer sechzehn Jahre lang Oberrichter war, ist jemand. Natürlich wusste ich, dass er nicht fröhlich dreinschaut, und mir war auch bekannt, dass er ein Jagdvergehen begangen hatte. Aber ich finde: Jeder macht mal einen Fehler.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als eidgenössischer Untersuchungsrichter leitet Ernst Roduner dann zwei Verfahren, die schweizweit für Aufsehen sorgen. Den Fall Holenweger (Geldwäscherei) und den Fall Hells Angels (organisierte Kriminalität). Beide bringt er auch nach Jahren nicht zu einem Ende, es gibt Verzögerungen, Ungereimtheiten  und gleichzeitig steht er im Schaufenster der Nation. «Es wird kein Flop», sagt Roduner den Zeitungen  das klingt schon recht verzweifelt. Bei dem Verfahren gegen siebzehn Mitglieder der Rocker-Organisation Hells Angels deutet heute alles darauf hin, dass die zwar durchaus Delikte begehen, typische Halbweltdelikte wie Drogenhandel oder Körperverletzung, aber nicht die organisierte kriminelle Gruppe darstellen, die eine Ermittlung auf Bundesebene rechtfertigen würde. Ein ehemaliger Strafverfolger, der sich mit Roduner bis heute «wohlwollend verbunden» fühlt, erklärt: «Roduner ist hartnäckig, geradeaus, lässt sich nicht unterkriegen, das ist eine gute Eigenschaft für einen Untersuchungsrichter. Insofern hat er einen guten Job gemacht. Er ist als Untersuchungsrichter aber trotzdem gescheitert. An seinem Charakter. Wenn man als Untersuchungsrichter nichts findet, muss man die Gnade haben, einzustellen. Das hat Ernst einfach nicht geschafft. Der Drohfax war Ausdruck dieses Dilemmas: Er fand nichts und konnte auch nicht einstellen.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ernst Roduner, stark und angriffig, kämpfte, kämpfte weiter, nur nicht aufgeben. Und dann: le taureau se meurt. Der Banker Holenweger hatte sich als Mann der Grautöne entpuppt, und mit den Grautönen war Ernst Roduner nicht fertig geworden, ist es noch nie geworden; es ist sein ewiges Lebensproblem, und also geht er hin und inszeniert das Problem. Ein Drohfax. Was für ein Appell. Der Absender: ein Ratloser.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-06-26T19:42:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5749198/">
    <title>Wahrheitsverfügung</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5749198/</link>
    <description>Die heutige Justizkritik ist ohne Biss und wirkungslos. Wo es sie überhaupt gibt, verharrt sie im rein Sachlichen. Damit akzeptiert die Kritik grundsätzlich den Standpunkt der Justiz. Und das ist verhängnisvoll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer die Justiz wirkungsvoll kritisieren will, muss zuerst gewisse Vorurteile klären, die in der Öffentlichkeit, aber auch in der Fachwelt den Blick auf die Realität verstellen. Deshalb seien vorab drei eingefleischte Vorurteile analysiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Vorurteil: Vor dem Strafrichter stehen ausschliesslich Kriminelle, nie anständige Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Vorurteil führt dazu, dass Bürger sich vom Angeklagten distanzieren und diesen ausgrenzen. Strafverteidigung wird als Verteidigung des Kriminellen gegen die Gesellschaft und somit als illegitim empfunden. Damit bleibt im Dunkeln, dass nicht das begangene Unrecht, sondern allem voran politische Konstellationen, einflussreiche Feinde und Abrechnungen den Schwächeren vor den Strafrichter führen. Das Vergehen des Angeklagten vor Gericht besteht meist darin, den Versuch gewagt zu haben, es im Geschäftlichen oder Gesellschaftlichen den Grossen gleichzutun. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Angeklagte vor Gericht ist verloren. Wenn er vor Gericht erscheint, so ist das nicht der Anfang, sondern der Endpunkt des gesellschaftlichen Ausschlussprozesses. Deshalb beginnt auch die Strafverfolgung mit der Vorwegnahme der Exekution des Urteils, durch Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Betriebsschliessung, Beschlagnahme bis hin zur medialen Vorverurteilung. Die Wirtschaftsstraffälle Plumey und Rey illustrieren das. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man mag sich wundern, wieso Freisprüche die Ausnahme sind, welche die Regel der Verurteilung bestätigen. Es gehört zum Wesen des Strafgerichts, Strafe auszusprechen. Das hängt auch mit dem Hang des Menschen zusammen, sein Amt möglichst auszubauen. Davor sind auch Richter nicht gefeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Vorurteil: Jede Art von Kriminalität kann vor dem Strafrichter erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Vorurteil führt dazu, dass die Gründe für das Ungenügen der Justiz bei der Dunkelziffer und Personalknappheit der Strafverfolgungsbehörden gesucht werden. Das viel grössere gesellschaftliche Unrechtspotenzial wird nicht erkannt: Ausbeutung, Unterdrückung und Instrumentalisierung von Mitmenschen sowie die Ungerechtigkeiten durch staatliche Institutionen und normale gesellschaftliche Abläufe. Es sind dies die «selbstverständlichen Verbrechen». Die vom Staat selbst organisierten Verbrechen bleiben im Windschatten des Justizbetriebes verborgen, ebenso wenn ein Staat seine Feinde vernichtet oder von den Schalthebeln der Macht fernhält oder ausschaltet, wenn Genozid in irgendeiner Erscheinungsform begangen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Vorurteil: Das Gericht sucht die Wahrheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Prozess, der zu den Urteilen der Justiz führt, ist keine Wahrheitssuche im naturwissenschaftlichen Sinn. Der juristische Prozess hat den Zweck, das Verbrechen zu bekämpfen. Diese politische Funktion dominiert die Richtung der Ermittlungen. Die Justiz ist geneigt, die Wahrheitssuche dem Zweck der Verbrechensbekämpfung unterzuordnen und vom Weg der Wahrheitssuche abzuweichen, Urteile gegen jede wissenschaftliche Sorgfalt und kritische Haltung zu fällen, nur um etwas Sichtbares gegen das Böse unternehmen zu können. Das konnte zum Beispiel im ersten Prozess gegen Bruno Zwahlen beobachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gesellschaft erkennt nicht, dass die vom Gericht verfügte Wahrheit ein oft durch Trick, Tücke und Lüge erzeugtes Konstrukt ist. Die Gesellschaft hat einen übertriebenen Glauben an obrigkeitliche Wahrheitsverfügungen. Es wird daher nicht wahrgenommen, dass die Engführung des Prozesses auf die Schuldfrage und der Ablauf gemäss Anklageschrift eine verhängnisvolle Voreingenommenheit darstellen. Der Ankläger diktiert das Kampffeld und entscheidet damit den Ausgang des Prozesses. Die Verteidigung und deren Beweisanträge stören den Richter, der sich nach der Anklageschrift ausrichtet, und lenken ihn vom Thema ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wozu Justizkritik?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Justiz als Teil des staatlichen Zwangsapparates entwickelt sich leicht zum Disziplinierungsmittel von Randständigen und Minderheiten. Daher bedarf die Justiz der Kritik. «Sachliche Kritik» genügt nicht, weil sie grundsätzlich den Standpunkt der Justiz akzeptiert. Justizkritik darf nicht im rein Juristischen verharren, sie ist fächerübergreifend und «verquer» zum Fakultätsdenken. Sie sucht Verbindung mit jener inneren Stimme, die davon kündet, was juristischer Fachverstand ausradiert oder vom «relevanten Sachverhalt» ferngehalten hat. Sie sucht jene Resonanz und Erschütterung darzustellen, welche die juristischen Paukenschläge auslösen. Immer wieder steht Gesetz gegen Mensch. Die Stimme der Menschlichkeit erhebt Einspruch gegen das im Namen des kalten Buchstabens verkündete Urteil. Oft steht allein die Akte gegen den Menschen. Alles hat sich verändert: Täter, Opfer, Richter, Gesetz. Nur der juristische Fall zwischen den Aktendeckeln ist immer noch unverändert und verlangt Rache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Justizkritik, die sich am klassischen Justizirrtum orientiert, greift zu kurz. Sie begünstigt den Aberglauben, durch Ausmerzen einer kleinen Anzahl von Justizirrtümern könne Gerechtigkeit hergestellt, nicht nur geübt werden. Die Justiz ist im Irrtum, wenn sie durch majestätisches Gehabe ihre Urteile über andere Menschen mit der Aura einer höheren Weisheit umgibt. Sie ist es, wenn sie die Medien durch Disziplinierung zu einer Hofberichterstattung heranzieht. Gerichtsberichterstattung sollte ein Unruheherd sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Justizkritik ermöglicht, die überall vorhandene Schuld wahrzunehmen, weil sie versteckte Zusammenhänge aufdeckt. Sie setzt Signale der Erinnerung, an denen sich die Menschen wieder aufrichten können. Die Öffentlichkeit spürt durch die Justizkritik, dass Vielstraferei, Fabrikation von Sündenböcken und Zerstörung von Existenzen (auch Täter haben Angehörige!) nicht die letzte Wahrheit sind, dass selbstgerechtes und scheinheiliges Zu-Gericht-Sitzen über andere wenig mit Gerechtigkeit zu tun hat. Die Justizkritik macht erlebbar, dass es unsere Aufgabe ist, Strafe zurückzudrängen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir sollten erkennen, dass der Einzelne stellvertretend für viele Schuldige als Sündenbock vor Gericht steht. Wer hat ihn zuvor übervorteilt, ausgestossen, verleumdet? Wer hat dem Drogensüchtigen den Lebensmut genommen? Wer hat die Habgier und Geltungssucht des Hochstaplers angestachelt, von ihm profitiert? Stehen all diese Mitschuldigen vor Gericht? Wurde die angeklagte Mutter, die jetzt ihre Kinder misshandelt hat, nicht damals, als sie selbst ein Kind war, genauso misshandelt? Setzt sich das Elend, das vor Gericht verhandelt wird, nicht über Generationen fort wie ein Fluch? Erben sich nicht auch Gesetz und Recht wie eine ewige Krankheit fort?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir sollten fragen, wieso ist der Prozess gegen die von der Polizei missbrauchte V-Frau angehoben worden und jener gegen den Polizeioffizier nicht? Wir sollten hellhörig werden, wenn immer mehr Prozesse aus dem Dunkel der Amtsstuben herauswachsen, unabhängig vom Willen des Opfers ausgelöst werden. Und wer ist es, der verfolgt wird? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass Strafe gegen Kleine und Harmlose eingesetzt wird, ist Folge der menschlichen Bequemlichkeit. Es ist für Strafverfolger einfach, weniger gefährlich und eben viel, viel bequemer, gegen kleine Leute vorzugehen mit dem schweren Geschütz, mit dem sie sich ausrüsten liessen, um angeblich gegen Mafia und organisierte Kriminalität zu kämpfen. Justizkritik ist unverzichtbar.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-06-08T14:20:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5624165/">
    <title>Ermittlungs-Schlendrian: Wie lange noch?</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5624165/</link>
    <description>Von PETER KNECHTLI&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Baselbieter Einzelrichter Christoph Spindler, SVP-Mitglied, senkte im Prozess und den Allpack-Streik von 2003 die vom Statthalteramt Liestal in erster Instanz ausgesprochenen Strafen massiv. Er betrachtete das Verhalten eines Teils der Menschenkette und das Verbleiben von Streikenden vor dem Reinacher Firmengelände  trotz gegenteiliger Aufforderung durch den damaligen Polizeikommandanten  als Nötigung und Hausfriedensbruch, wenn auch nur in leichter Form. Was herauskam, waren aufgehobene Bussen und Geldstrafen, die nicht mehr vollzogen werden, weil sie dank der &quot;verschlepptem Verfahren&quot; (so der Richter) als verbüsst gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Prozessbeobachter geriet der Fall zur Farce. Zwar mag zutreffen, dass einige der Profi-Gewerkschafter, die im Winter 2003 stellvetretend für ausgebeutete Werktätige die serbelnde Reinacher Verpackungsfirma bestreikten, aggressives statt kreatives Kampfverhalten vordemonstrierten. Aber bloss die eine Stunde Polizeieinsatz des zehntätigen Streik heute, fünf Jahre und vier Monate danach, vor Gericht beurteilen zu wollen, ist schlicht ein Witz und eine Zumutung den Angeklagten und auch dem Firmenbesitzer gegenüber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seiner beeindruckend differenzierten Urteilungsbegründung unterliess es Richter Spindler denn auch nicht, die Untersuchungsbehörden Mores zu lehren. Was sie  konkret: die Statthalterämter Arlesheim und Liestal  in diesem Fall an professioneller Leistung und Verschleppung geboten hätten, sei &quot;schlicht und einfach eine Frechheit&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Empörung des Richters ist rundum berechtigt: Wie soll die Bevölkerung Vertrauen gewinnen in eine kantonale Strafverfolgung, wenn sie Jahre für die Ermittlung eines einfachen Sachverhalts braucht, den sie auf einer knappen A4-Seite glaubt abhandeln zu können. Selbst wenn Richter Spindler eine gewisse berufsbezogene Zurückhaltung gegenüber den Ermittlungsbehörden attestiert werden darf, kann seine Bewertung klar interpretiert werden: Diese Arbeit, für die der Staatsanwalt den Kopf hinhalten musste, war in höchstem Grade dilettantisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das zeigte sich auch daran, dass sich das Gericht und offenbar auch die staatlichen Ankläger auf einen Film-Bericht von TeleBasel und auf Fotos aus ungenannter Quelle abstützten, die so unscharf waren, dass einzelne Teilnehmer der Sitzblockade nicht einmal zweifelsfrei indentifiziert werden konnten. Strafuntersuchung dieser Art verdient nur noch ein Prädikat: Unseriös.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leider ist das Ermittlungs-Desaster um den Allpack-Streik kein Einzelfall. Es scheinen sich die Beispiele zu wiederholen, in denen sich Strafverfolger eigenmächtig benehmen wie Fürstentümer und auch mal Monate oder Jahre verstreichen lassen, bis Zeugen einvernommen und Ermittlungen abgeschlossen werden. Diese Untersuchungsbehörden scheinen zu vergessen, dass sie es nicht nur mit Akten-Fällen, sondern als Dienstleister am Staat auch mit Menschen zu tun haben  Klägern und Angeklagten, die ein Anrecht auf zeitgerechte Behandlung haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zum ersten Mal hören wir aus dem Munde eines oder einer Gerichtsvorsitzenden, dass die Ermittlung auf unzumutbare Weise getrödelt habe. Und Baselland ist auch kein Einzelfall. In Basel-Stadt profitierte kürzlich der Rechtsextremist Ernst Indlekofer von der Gnade der Verjährung, weil die Staatsanwaltschaft zwar minutiös, aber im Schnecken-Tempo ermittelt hatte. Mehrjährige Investigationen in einfachen Fällen sind eine Zumutung für alle Beteiligten. Wir hören die Ermittler schon: Personalmangel! Mehr können wir einfach nicht mehr leisten!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots aber so weit geht, dass ein Richter den vorbildsverpflichteten Ermittlern &quot;staatliches Fehlverhalten&quot; vorwerfen muss, dann müssen die Alarmglocken nicht nur unter den Untersuchungsbehörden, sondern auch unter den politisch Verantwortlichen  Regierung und Parlament  schrill läuten. Doch eine öffentliche Debatte über das offensichtliche Malaise scheint unter dem gegebenen Spardiktat nicht opportun zu sein. Es herrscht Schweigen im Wald  auch in der Fraktion der angeklagten und nun freigesprochenen Landrätin und Gewerkschafterin Eva Chappuis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer immer künftig im Auftrag der Regierung die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden im Baselbiet wahrnimmt, tut gut daran, sich an den erfrischend klaren Worten von Richter Spindler ein Vorbild zu nehmen und daraus zu erahnen, wo wirklich Remedur geschaffen werden muss: Beim kafkaesken Verhältnis von Aufwand und Ertrag einer Strafverfolgung, die sich gelegentlich selbst zu genügen scheint.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-04-03T08:45:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5485120/">
    <title>Ausländer als Staatsanwälte</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5485120/</link>
    <description>Bund stellt Ausländer als Staatsanwälte an&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Italienerin, eine Niederländerin sowie ein Deutscher sind bei der Bundesanwltschaft als stellvertretende Staatsanwälte tätig. Politiker von links bis rechts sind empört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man sei sich bewusst, dass die Einsetzung von ausländischen Staatsanwälten problematisch sein könne, sagte EJPD-Sprecher Philippe Piatti zu einem Bericht der «NZZ am Sonntag». &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellvertretende Staatsanwälte haben praktisch die gleichen Kompetenzen wie Staatsanwälte des Bundes. Sie können Personen in Untersuchungshaft setzen, Hausdurchsuchungen veranlassen und Vermögen beschlagnahmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Italienerin und die Holländerin seien bereits unter SVP-Justizminister Christoph Blocher ernannt worden. Sie hatten zuvor in untergeordneter Stellung bei der Bundesanwaltschaft gearbeitet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Deutschen, der seine Arbeit diesen Monat in der Zweigstelle Zürich antreten wird und der zuvor als Untersuchungsrichter im Kanton St. Gallen tätig war, hat Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf die Ausnahmebewilligung erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Politiker von links bis rechts empört&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass diese staatlichen Zwangsmittel nun von Ausländern ausgeübt werden, irritiert Politiker von links bis rechts. Der grüne Nationalrat Daniel Vischer findet die Anstellung von Ausländern «empörend», FDP-Nationalrätin Christa Markwalder bezeichnet die Personalentscheide als «problematisch», SVP-Nationalrat J. Alexander Baumann spricht von einer «Sauerei». &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zürcher Strafrechtsprofessor Martin Kilias warnt zudem in der «NZZ am Sonntag» davor, ausländische Staatsanwälte würden auf «enorme Akzeptanzprobleme» stossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Einwände gegen ausländische Staatsanwälte hat dagegen FDP-Fraktionspräsidentin Gabi Huber. Entscheidend sei nicht der Pass, sondern die Ausbildung, sagt sie. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bru/NZZaS/ap)</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-02-01T10:30:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5479668/">
    <title>Gerichtsgutachten als Waffen der Mächtigen</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5479668/</link>
    <description>Gerichtsgutachten:&lt;br /&gt;
Über keinen Zweifel erhaben  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VON VERA BUELLER  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den 30. April 2008 wird Dave B.* nie vergessen: «In wenigen Sekunden wurde alles zerstört, was ich mir in zwei Jahren erarbeitet hatte», sagt der 24jährige. Er befand sich damals im Massnahmenvollzugszentrum für junge Erwachsene im zürcherischen Uitikon (MZU), weil er zahlreiche bewaffnete Raubüberfälle verübt hatte; ohne allerdings jemanden zu verletzen. Im MZU wandelte sich Dave B. zu einem neuen Menschen: Er begann eine Schreinerlehre und benahm sich derart vorbildlich, dass er schon bald an jedem Wochenende nach Hause und während der Woche in den Ausgang durfte  anderthalb Jahre lang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als er an jenem 30. April ins Büro des Abteilungsleiters gerufen wurde, ahnte er also nichts Böses. «Im Büro stürzten sich dann zwei Beamte auf mich, stellten mich an die Wand, legten mir Handschellen an und überführten mich in Sicherheitshaft ins Gefängnis nach Solothurn.» Was war geschehen? Die Psychiater des MZU hatten auf Wunsch der Vollzugsbehörde einen Zwischenbericht verfasst, der Dave B. plötzlich als flucht- und gemeingefährlich einstufte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nun drohte ihm die lebenslange Verwahrung. Zwar wurde er nach Monaten der Ungewissheit in U-Haft «nur» zu knapp sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Und wenn es nach dem Willen der Staatsanwältin gegangen wäre, hätte man ihn auf unabsehbare Zeit in eine psychiatrische Anstalt weggesperrt. Denn psychiatrische Gutachten spielen heutzutage eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, die Gefährlichkeit und Rückfallgefahr eines Täters zu beurteilen. Die Justiz übernehmt meist die Einschätzung des so genannten Forensikers, der damit zum Richter in Weiss wird. Für Oberrichterin Marianne Heer ist das problematisch: «Die Gefährlichkeitsprognose ist nicht lediglich eine psychiatrische Angelegenheit. Es handelt sich ebenso sehr um eine rechtliche Frage  die stark gesellschaftpolitisch geprägt ist.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine heikle Machtverschiebung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine heikle Machtverlagerung, zumal es beim Ausloten menschlicher Grenzbereiche oft auch bei den Psychiatern nur allzu menschlich zu geht, wie Rudolf I. erleben musste. Vor sechs Jahren befand er sich wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Eines Tages versetzte ihn der Psychiater mit seinen intimen Fragen derart in Rage, dass er ausrastete und den Arzt leicht verletzte  was zu einer Anklage wegen «versuchter vorsätzlicher Tötung» führte. Wahrscheinlich wäre der unbescholtene junge Mann mit einer bedingten Strafe davon gekommen. Doch vor Gericht behauptete Rudolf I., er könne sich an nichts erinnern. Dieser «Trick» sei ihm eingefallen,  «weil ich mal gehört hatte, dass man sicher nicht ins Gefängnis kommt, wenn man sich nicht mehr erinnern kann.» Statt ins Gefängnis steckte man ihn nun aber als Geisteskranker in die geschlossene Psychiatrie der Universitätsklinik Basel (PUK). Ein Gerichtsgutachten stempelte ihn wegen dieser «Erinnerungslücke» als schizophren ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während zwei Jahren wurde Rudolf I. in der Anstalt mit Medikamenten «behandelt». So lange, bis es seiner Anwältin Sandra Sutter-Jeker gelang, mit einem privat in Auftrag gegebenen Gutachten die Diagnose zu widerlegen: Gutachter Piet Westdijk kritisierte die erste Expertisen als «unwissenschaftlich, forciert und von den Testresultaten her völlig aus der Luft gegriffen». Rudolf I. wurden daraufhin in die Freiheit entlassen  «unter Warnrufen der PUK», wie seine Anwältin sagt. Vor wenigen Wochen hat er seine Abschlussprüfung als Detailhandelsfachmann mit einem Notendurchschnitt von 5,1 bestanden und führt ein völlig normales Leben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mord am Zollikerberg hat alles verändert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass ein Täter heute eher psychiatrisch weggesperrt als mit einer Freiheitsstrafe «normal» bestraft wird, hat seinen Grund: Seit der Mörder Erich Hauert 1993 aufgrund eines Gutachtens in den Hafturlaub entlassen wurde und am Zollikerberg eine Pfadfinderin umbrachte, stehen die Gerichtspsychiater unter Druck. Also verfasst der Forensiker ein Gutachten, das ihm später nicht von den Medien um die Ohren gehauen wird, und schätzt die Risiken eher zu hoch ein.  «Ob er damit falsch liegt, lässt sich nicht verifizieren  der Täter sitzt ja im Gefängnis», sagt der Zürcher Strafverteidiger Matthias Brunner. Man kann nur erahnen, dass da etwas nicht stimmt, denn die Zahl der Verwahrten hat seit dem Mord um das Zweieinhalbfache zugenommen. Und Brunner präzisiert die Vermutung: «In der Branche unbestritten ist mittlerweile die Erkenntnis, dass zwei von drei Tätern zu Unrecht verwahrt sind». Im Klartext: In der Schweiz sitzen derzeit rund 150 Personen «irrtümlich» in Verwahrung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Psychiater sei heute nur mehr «der Systemvollstrecker, der sich an den Delinquenten heranpirscht und die Gemeingefährlichkeit ortet»,  folgert denn auch der Justizkritiker und Rechtsanwalt Peter Zihlmann  und erinnert sich an die Zeit vor dem Hauert-Mord: «Früher waren wir Strafverteidiger froh über Gerichtsgutachter, die dem Täter eine verminderte Zurechnungsfähigkeit attestierten. Das wirkte strafmindernd.» Heute müsse er  warnen: «Bloss nicht in die Fänge der Psychiatrie geraten  das endet nie.» Heute wirkt sich also eine verminderte Zurechnungsfähigkeit praktisch strafverschärfend aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tödliche Inquisition&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie im Fall der Rita K.*: Sie glaubte, dass ihr Mann sie und ihren Sohn sukzessive vergiften wollte.  Eine Haaranlayse beim toxikologischen Institut in Basel mit erhöhten Werten für Thallium (Rattengift) und Lithium stützte ihren Verdacht. Am Abend des 2. April 1996 versuchte die damals knapp Vierzigjährige ihren Mann zu einem Geständnis zu zwingen. Sie betäubten ihn mit Schlaftabletten im Currygeschnetzelten, fesselten ihn dann ans Bett, schalteten eine Videokamera ein und begannen mit dem Verhör   ohne die gewünschte Aussage zu bekommen. Schliesslich drückte sie ihm mehrmals ein Kissen auf den Kopf, «um seine Beschimpfungen und Drohungen nicht mehr zu hören», sagt sie. Die Inquisition endete tödlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hat Rita K. wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht  bestraft,  jedoch für unbestimmte Zeit verwahrt. Seit Jahren versucht sie zu beweisen, dass sie geistig normal ist: «Ich bestreite gar nicht, dass ich mich aufgrund der jahrelangen körperlichen und seelischen Misshandlungen und Drohungen durch meinen Mann in einem schweren, psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Aber das ist vorbei und ich habe keine Wahnkrankheit mehr.» &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon fünf Gutachter haben versucht,  die Persönlichkeit der Rita K. zu enträtseln. Der erste stufte sie als nicht gemeingefährlich ein.  Der zweite wurde vom Gericht nach Abschluss des Hauptverfahrens aufgeboten, was Rita K. als «Rechtsmissbrauch» taxiert, «weil es kein faires Verfahren war». Nun hiess es nämlich, sie sei gemeingefährlich. Das dritte Gutachten kam wieder zum Schluss «nicht gemeingefährlich», das vierte ortete eine «mittelgradige Gefährlichkeit» und das fünfte  erstellt vom renommierten Gutachter Martin Kiesewetter  bestätigte weder Gemeingefährlichkeit, noch schwere Persönlichkeitsstörung. Die Verwahrungs ei aufzuheben und Rita K. in einem betreuten Wohnheim mit sozialtherapeutischer Stütze unterzubringen. Doch sie sitzt noch immer im Gefängnis Hindelbank. Es ergeht es ihr dort wie fast allen Verwahrten: Der Richter hat zwar eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, aber die Behörden vollziehen dies am falschen Ort: in der geschlossenen Strafanstalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kastration nach nur 5-minütigem Gespräch &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das Denken des Sexualstraftäters Markus W.* wurde schon von vielen Psychiatern seziert. Als von der als äusserst streng geltenden Innerschweizer Fachkommission «Gemeingefährliche Straftäter» endlich die schrittweise Freilassung befürwortet wurde, riefen die Luzerner Vollzugsbehörden in letzter Minute einen Hardliner des Forensischen Psychiatrischen Dienstes des Kantons Bern  auf den Plan: Oberarzt Ralph Aschanden empfahl nach einem einzigen, nur fünf Minuten dauernden Gespräch, in seinem «Therapiebericht» die chemische Kastration des Probanden («Beobachter» 3/2008).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aschwanden ist ein überzeugter Verfechter der Kastrationstherapie: «Der Sexualstraftäter Mann  ist dann nur noch Mensch  ohne aggressives männliches Paarungsverhalten.» Deutlich wird beim Fall Markus W., dass die Strafvollzugsbehörden ganz genau wissen, an wen sie sich wenden müssen, um ein gewünschtes Ergebnis zu bekommen  geprägt von der Angst vor gewissen Medienkampagnen, sobald ein ehemaliger Vergewaltiger raus gelassen wird: «Und Gutachter, die Karriere machen wollen, dienen sich den Behörden an», meint Peter Zihlmann und stellt damit die Unabhängigkeit der Forensiker in Frage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wes Brot ich ess, des Lied ich sing? «Ja, die Gefahr besteht. Vor allem bei privat praktizierenden Psychiatern, die auf Aufträge durch die Gerichte, Strafverfolgungsbehörden oder Anwälte angewiesen sind», räumt Volker Dittmann, leitender Arzt der forensischen Abteilung der Universitätsklinik Basel, ein. Immerhin kostet ein Gutachten schnell einmal 15000 Franken. Und als Folge des neuen Strafrechts, das die Forensik ins Zentrum der Justiz gerückt hat, boomt das Business. «Wer es aber seriös macht, für den bedeutet es viel Aufwand.» Und Dittmann verweist auf die geltenden Standards.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie wurden als Folge eines Vorfalls in Basel erarbeitet: Ein Gutachter hatte die Angaben eines Täters ungeprüft übernommen. Er habe eine unauffällige Kindheit gehabt und sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, hatte dieser behauptet. «Das Gegenteil war der Fall: Vater Säufer, Mutter Dirne, häusliche Gewalt war an der Tagesordnung und so weiter», erinnert sich der Basler Strafrechtprofessor Peter Aebersold. Mit seiner Dissertation durchleuchtete er schon 1970 die Qualität forensischer Gutachten: «Verglichen mit damals, ist natürlich eine bedeutende Verbesserung festzustellen», meint der heute 65jährige. Dazu hätten die Standards wesentlich beigetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur formale Anforderungen verbessert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anwalt Matthias Brunner lässt dies allerdings nur bedingt gelten: «Primär wurden mit den Standards die formalen Anforderungen an Gutachten gehoben.» Bekanntes werde nun nochmals ausführlich dargelegt. Der Umfang eines Gutachtens nehme dadurch zu. «Die Substanz wird damit jedoch nicht besser.» Er vermisse immer wieder eine konkrete Analyse der Risikobereiche  wann ein Täter unter welchen Umständen wie reagieren könnte. «Stattdessen finde ich immer mehr vom Computer berechnete Gefährlichkeits-Scores.  Wenn der Computer an die Stelle des Psychiaters tritt, führt das zu fatalen Simplifizierungen.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Scores handelt es sich meist um Fragebögen mit einer Punkteskala. Weltweit durchgesetzt hat sich die Psychopathie-Checkliste nach R.D. Hare, die eine Person mit 20 Merkmalen auf «übersteigertes Selbstwertgefühl», «pathologisches Lügen» oder «oberflächlichen Charme» hin abklopft. Wer am Schluss auf mehr als 30 Punkte kommt, gilt als Psychopath. Die Crux dabei: Es entscheiden äusserst subjektive Einschätzungen über die Bewertung. So gaben die  vier Psychiater, die Dave B. vom Schreibtisch aus begutachteten und teils gar nicht kannten, einen (Straf-)Punkt für seinen angeblich oberflächlichen Charme. Und seine «Lust am Gruppen führen»  was bei jedem Pfadfinder, Offizier oder Manager ein Vorteil wäre  wurden ihm als «manipulatives Verhalten» angelastet. Am Schluss kam Dave B. auf 31 Punkte. Fazit: Psychopath.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesgericht weist PC in die Schranken&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundesgericht hat hinter solche Punktebewertung ein grosses Fragezeichen gesetzt: Ein Sexualstraftäter hatte sich dagegen gewehrt, dass ihm die unbegleiteten Urlaube gestrichen worden waren. Für das oberste Gericht war dieser Widerruf willkürlich, weil sich das Amt für Justizvollzug ausschliesslich auf das standardisierte Computerprogramm «Fotres» abgestützt und auf eine individuelle Begutachtung verzichtet hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
«Fotres» ist das Werk von Frank Urbaniok, Leiter des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Zürcher Amtes für Justizvollzug und wurde vom Pfeffersprayhersteller Piexon mit gesponsert. Die Software verpasst einem Probanden aufgrund von 700 Kriterien einen Gefährlichkeitsquotienten wie einen Body-Mass-Index  was der Zürcher Psychiater Mario Gmür als «pseudowissenschaftliches prophetisches Getue» bezeichnet. «Fotres beeindruckt durch die grosse Menge an Merkmalen und erweckt dadurch den irreführenden Eindruck, es handle sich um ein Prognoseinstrument von hoher Treffsicherheit.» &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Trotzdem sind viele Gutachter und Wissenschafter überzeugt davon. Unbestritten ist indes, dass «Fotres» aus einem schlechten noch lange keinen guten Gutachter macht. Ein Versuch, deren Fähigkeiten zu heben, wurde nun mit der Zertifizierung anerkannter Gerichtsgutachter durch die Gesellschaft für forensische Psychiatrie gestartet. Die Aufnahme-, Aus- und Weiterbildungskriterien wurden international abgeglichen. 22 Deutschschweizer und 12 Westschweizer dürfen den Titel bereits tragen. Sie mussten, weil sie die Rolle der Pioniere einnehmen und die Lehrmeister künftiger Anwärter sind, weder Ausbildung noch Prüfung absolvieren.&lt;br /&gt;
Ob jeder und jeder von ihnen nun über alle Zweifel erhaben ist, sei dahingestellt. So oder so gibt es schlicht zu wenig gute Gutachter  und die Guten sind hoffnungslos überlastet. «Die Rechnung ist einfach», sagt Volker Dittmann. In der Schweiz würden pro Jahr mehrere Tausend Gutachten anfallen, pro Gutachten brauche es mindestens eine Woche Arbeit. Dittmann weiss deshalb: «Ein grosser Teil der Gutachten wird nicht von qualifizierten Spezialisten erstellt.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Name der Redaktion bekannt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dezember 2008&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Website: &lt;br /&gt;
Zertifizierung: Anforderungen, Aus- und Weiterbildung www.swissforensic.ch</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-01-29T13:14:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5469571/">
    <title>Der Filz in der Bundesanwaltschaft</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5469571/</link>
    <description>Von Romina Lenzlinger, Beat Kraushaar und Joël Widmer | 03:14 | 25.01.2009 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weil sich Richter Ernst ­Roduner an sich selbst einen Drohfax schickte, hat er eine Strafanzeige am Hals. Jetzt ermittelt der stv. Chef der Bundesanwaltschaft  ein Arbeitskollege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Woche kehrt Ernst Roduner (62) zurück an seinen Arbeitsort nach Bern. Doch nicht als Eidgenössischer Untersuchungsrichter, sondern als Angeklagter. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen ihn am 8. Januar ein Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege eröffnet. Vor einer Woche gestand Roduner im SonntagsBlick, einen Drohfax an sich selbst geschickt und darin die Einstellung seiner Ermittlungen gegen den der Geldwäscherei verdächtigten Privatbanker Oskar Holenweger verlangt zu haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einvernommen wird Ernst Roduner ausgerechnet vom stellvertretenden Chef der Bundesanwaltschaft Ruedi Montanari (43). Motanari und Roduner kennen sich bestens. Die beiden arbeiteten nicht nur Tür an Tür, sondern standen auch beruflich in regem Kontakt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nun soll ausgerechnet Montanari seinen Arbeitskollegen befragen. Für Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch (43) unhaltbar. «Um eine Befangenheit auszuschliessen, muss auch ein unabhängiger Richter eingesetzt werden.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kritik gibt es auch an die Adresse des Bundesstrafgerichts, die Aufsichtsbehörde von Roduner. Juristen haben dort ihre Bedenken deponiert: Roduner sei mit seiner Aufgabe überfordert. Bundesstrafgerichtspräsident Alex Staub (60) will davon nichts wissen. «Ich kann mich nicht erinnern, dass konkrete Fragen zu einer möglichen persönlichen Überforderung von Herrn Roduner an uns gelangten.» Jedoch sei die Dauer der Verfahrensführung mehrmals kritisiert worden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Samstagmorgen, Untersiggenthal AG: Ernst Roduner führt gerade seine Hüdin Bella spazieren, als er mit SonntagsBlick am Telefon spricht. «Ich habe mir nicht in den übelsten Träumen vorgestellt, dass die Geschichte ein solches Ausmass annimmt.» Er habe den Ehrgeiz gehabt, die beiden Fälle abzuschliessen und sich nicht eingestehen wollen, dass ihm alles über den Kopf wuchs. «Durch meine Dummheit leidet jetzt meine ganze Familie.» &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Roduner bleibt jedoch bei seinen Aussagen, den Drohfax erst geschrieben zu haben, nachdem er und seine Familie mehrfach massiv bedroht wurden. «Ich hatte immer dieselbe anonyme Stimme auf dem Beantworter.» Laut Recherchen von SonntagsBlick ermittelt die Bundesanwaltschaft nun auch in dieser Sache.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-01-25T12:35:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5453966/">
    <title>Staatsanwalt Hug</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5453966/</link>
    <description>Von Beat Kraushaar und Romina Lenzlinger | 11:25 | 18.01.2009 &lt;br /&gt;
Panne in der Komplottaffäre um Christoph Blocher. Setzte der Bundesrat mit Thomas Hug einen befangenen Staatsanwalt ein? Der alt SVP-Bundesrat beschenkte jenen Verein, dem Hug vorsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinspräsident Thomas Hug (58) begrüsst im Juni 2004 eine illustre Schar von Gästen: höchste Armeeangehörige, Manager der Rüstungsindustrie sowie Exponenten aus Wirtschaft und Politik  darunter auch alt Bundesrat Christoph Blocher (68). Die Gäste feiern die Eröffnung des Schweizerischen Militärmuseums in Full-Reuenthal AG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Blocher ist von der umfassenden Panzersammlung derart begeistert, dass er dem Präsidenten spontan 100000 Franken spendet. Sein Name steht bis heute auf der Gönnertafel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ende 2008: Der Bundesrat ernennt den Basler Staatsanwalt Thomas Hug zum ausserordentlichen Ermittler. Ausgerechnet der Militärmuseumspräsident soll Blocher von Komplottvorwürfen befreien, Ex-Bundesanwalt Valentin Roschacher (48) aus dem Amt gedrängt zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Ernennung Hugs spielte Blochers Spende offenbar keine Rolle. Dies obwohl bei der Wahl eines ausserordentlichen Richters eigentlich strenge Richtlinien gelten. Insbesondere darf dieser nicht befangen sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Zahlung angesprochen, verteidigt sich der ehemalige Zürcher Kripo-Chef Hug: «Als man mich gebeten hatte, den Fall zu übernehmen, informierte ich den Bund sogleich schriftlich über die damalige Spende.» Bundesbern störte sich an der Spende scheinbar nicht. Ohne nochmals nachzuhaken, stellte es ihm schon kurz darauf den Vertrag zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz anders tönt es im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). «Wir wurden von einer Drittperson auf die Beziehung aufmerksam gemacht, worauf wir bei Hug nachfragten», sagt Sprecherin Brigitte Hauser-Süess. Doch da war Hug bereits am Ermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche Version stimmt? So viel scheint klar: Die zuständige BDP-Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf (56) musste beide Augen zugedrückt haben. Offiziell heisst es heute, die Verbindung Blocher-Hug sei kein Problem.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorerst ist das Thema vom Tisch. Die Rechtskommission lehnte letzten Donnerstag die von Hug in der Komplottaffäre beantragte Immunitätsaufhebung von CVP-Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz (56) ab. Definitiv entscheiden muss jedoch das Parla­ment.&#8201; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alt Bundesrat Christoph Blocher (68) ist enttäuscht, dass die Immunität von Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz (56) nicht aufgehoben wird, wie die Rechtskommission des Nationalrats am Donnerstag entschieden hatte. «Das bedeutet, dass es zu keinem Strafverfahren kommen kann», so Christoph Blocher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meier-Schatz und alt Nationalrat Jean-Paul Glasson (59) sollen von Strafverfolgung wegen ihrer Rolle in der Affäre Blocher-Roschacher verschont bleiben. Der später abgewählte Bundesrat Christoph Blocher ist überzeugt, man habe ihm damals ein Komplott gegen Roschacher unterstellt, um ihn aus dem Amt zu drängen. Blocher reichte deshalb Strafanzeige ein. Der Vorwurf lautete auf Amtsgeheimnisverletzung, Nötigungsversuch und unrechtmässige Vereinigung.&#8201;&#8201;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Marcel Odermatt</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-01-18T13:21:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5432456/">
    <title>Der deutsche Justizfilz</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5432456/</link>
    <description>Von Rainer Hackmann, 27.06 2008, 21:10:42&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Mythos von der hohen Moral der Richter&lt;br /&gt;
Rainer Hackmann&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsbeugung und Rechtsbruch im Unrechts&quot;staat&quot; BRD&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Richter Frank Fahsel gesteht .....&lt;br /&gt;
....tiefer Ekel ....&lt;br /&gt;
»Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht »kriminell« nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen.....In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst  durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor &apos;meinesgleichen&apos;.«&lt;br /&gt;
Frank Fahsel, Fellbach, in der »Süddeutschen Zeitung«, 9.4.2008&lt;br /&gt;
Quelle: Nation &amp; Europa 5/2008&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In www.kfdwdb.eu/ZEB-Jahresbericht-2005.pdf beschrieb bereits 2002 Wolfgang Neskovic, Richter am Bundesgerichtshof, den Mythos von der hohen Moral&lt;br /&gt;
der Richter wie folgt:&lt;br /&gt;
... Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von&lt;br /&gt;
Prozessparteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gutorganisierter und&lt;br /&gt;
funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und&lt;br /&gt;
Prozessparteien wird regelmäßig als einseitig zurückgewiesen, die von Journalisten&lt;br /&gt;
mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf&lt;br /&gt;
die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie,&lt;br /&gt;
dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und&lt;br /&gt;
wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand&lt;br /&gt;
öffentlicher Kritik entzogen hat. Dabei hat die Richterschaft allen Anlass, in eine&lt;br /&gt;
kritische Auseinandersetzung mit sich selbst einzutreten. Die Rechtsprechung ist&lt;br /&gt;
schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur&lt;br /&gt;
noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der&lt;br /&gt;
Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche&lt;br /&gt;
Sprache und die Arroganz vieler Richter (innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden&lt;br /&gt;
Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung. Darüber hinaus signalisieren viele&lt;br /&gt;
Gerichtsentscheidungen eine Geisteshaltung, die tendenziell frauen-, gewerkschafts- und&lt;br /&gt;
ausländerfeindlich ist. Das Sozialstaatsprinzip ist in der Rechtsprechung zur&lt;br /&gt;
kleinen Schwester des großen Bruders Rechtsstaat verkümmert. Die&lt;br /&gt;
Verwaltungsgerichte, insbesondere die Oberverwaltungsgerichte, entscheiden im&lt;br /&gt;
Zweifel für den Staat und gegen den Bürger. Manche Oberverwaltungsgerichte (z. B.&lt;br /&gt;
das Oberverwaltungsgericht Lüneburg) haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit&lt;br /&gt;
entwickelt. Für viele Strafrichter ist der Strafprozess noch immer ein »Gesundbrunnen«&lt;br /&gt;
und das Eigentum wichtiger als Gesundheit und Leben. Das Fortbildungsinteresse von&lt;br /&gt;
Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein »anständiges«&lt;br /&gt;
Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt. Insbesondere&lt;br /&gt;
sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen&lt;br /&gt;
begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender&lt;br /&gt;
Ignoranz und greift stattdessen lieber auf Alltagsweisheiten und&lt;br /&gt;
Stammtischwahrheiten zurück. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen&lt;br /&gt;
Stellenwert und prägt im Wege des vorauseilenden Gehorsams die Inhalte der&lt;br /&gt;
Entscheidungspraxis. Eine hohe Erledigungsziffer gilt im Kollegenkreis immer noch&lt;br /&gt;
als Nachweis besonderer Befähigung. Eine Kritik in einer Fachzeitschrift wird allemal&lt;br /&gt;
ernster genommen als die von Prozessparteien. Die Aufhebung eines Urteils durch die&lt;br /&gt;
höhere Instanz wird als tadelnde »Schulnote« missverstanden. Nicht wenige&lt;br /&gt;
Richterkollegen beurteilen den Wert ihrer richterlichen Arbeit nach der Anzahl ihrer&lt;br /&gt;
Aufhebungen. Politisch steht der Feind  insbesondere bei den Obergerichten -&lt;br /&gt;
weiterhin links und nicht rechts. Es ist sicherlich kein Zufall, dass die erstinstanzlichen&lt;br /&gt;
Zuständigkeiten in politischen Strafsachen und bei Großprojekten bei den&lt;br /&gt;
Oberlandesgerichten beziehungsweise Oberverwaltungsgerichten angesiedelt worden&lt;br /&gt;
sind. Bei den Obergerichten hat Bismarck bis heute gesiegt. Die Sonderrichter im&lt;br /&gt;
Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter&lt;br /&gt;
von heute. In der Personalförderung wird immer noch der Rechtstechnokrat und&lt;br /&gt;
Paragraphenreiter bevorzugt, der mit einem konservativen Staatsverständnis&lt;br /&gt;
ausgestattet, wendig und anpassungsfähig, mit schwach ausgeprägtem Rückgrat an&lt;br /&gt;
seiner Karriere bastelt. Der Richtertyp hingegen, der menschlich empfindsam und&lt;br /&gt;
unabhängig sein Amt wahrnimmt, der sich sozial engagiert und sich dazu bekennt, hat&lt;br /&gt;
in der Personalpolitik wenig Chancen. Dies muss geändert werden. Neue Richterinnen&lt;br /&gt;
und Richter braucht das Land. Es wird Zeit, dass hierüber eine öffentliche Diskussion&lt;br /&gt;
einsetzt.....&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In www.systemkritik.de/bmuhl/justizverbrechen/justizverbrechen.html sind Literaturquellen genannt.&lt;br /&gt;
Strafverteidiger Rolf Bossi zeigt in seinem Buch auf, wie sich die deutsche Justiz ihr Recht zurechtbeugt. Er wirft die Frage auf: Leben wir tatsächlich in einem demokratischen Rechtsstaat?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Justizkritiker&lt;br /&gt;
Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger.&lt;br /&gt;
von Rolf Bossi&lt;br /&gt;
280 Seiten  Eichborn&lt;br /&gt;
März 2005&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach über 50 Jahren als Strafverteidiger rechnet Rolf Bossi ab: Etwas ist faul im Rechtsstaat Deutschland. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind, die noch heute von dem Rechtsverständnis der Nazi-Zeit geprägt ist.&lt;br /&gt;
Rolf Bossi zeigt, wie durch Selbstherrlichkeit, Willkür und Inkompetenz die unabhängige Urteilsfindung ad absurdum geführt wird.&lt;br /&gt;
Ein engagiertes Plädoyer für die Kontrolle eines Systems, in dem die Allmacht der Richter zur Quelle gravierender Justizirrtümer wird!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Folgenden sind einige Beispiele von Aussprüchen und Bewertungen von berühmten Justizkritiken zur Thematik-Problematik der Justiz, insbesondere der deutschen Justiz, aufgelistet:&lt;br /&gt;
Die Justiz ist in Deutschland die Hure der Fürsten&lt;br /&gt;
Georg Büchner, Der Hessische Landbote&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat.&lt;br /&gt;
Friedrich Dürrenmatt (1921-1990)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht nur die deutsche Justiz ist unbestechlich! Auf der ganzen Welt kann man mit der größten Geldsumme keinen Richter mehr dazu verführen, Recht zu sprechen.&lt;br /&gt;
Bertolt Brecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in &apos;Zeitschrift für anwaltliche Praxis&apos; 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.&lt;br /&gt;
Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der &apos;Deutschen Richterzeitung&apos;, 9/1982, S. 325 (Anm.: Beim Würfeln kommen wahrscheinlich durchschnittlich mehr sinnvolle Urteile heraus ...)&lt;br /&gt;
Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.&lt;br /&gt;
Prof. Diether Huhn in: &apos;Richter in Deutschland&apos;, 1982, zitiert nach: &apos;Diether Huhn in memoriam&apos; von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 51&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen.&lt;br /&gt;
Harold Pinter, Literaturnobelpreisträger 2005&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erben der Firma Freisler&lt;br /&gt;
Henryk M. Broder über deutsche Gerichte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir glauben euch nicht mehr und eurer Waage  Das Ding hängt schief! Das sehen wir alle Tage.&lt;br /&gt;
Die Binde der Justitia  welch ein Bruch! Steht auf!&lt;br /&gt;
Und dies sei euer Urteilsspruch: Sehn wir euch an, packt uns ein tiefes Graun  Wir haben zu euch Richtern kein Vertraun!&lt;br /&gt;
Kurt Tucholsky, Spottlied »Zu einigen dieser Prozesse«&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer in diesem Staat freie Meinungsäußerung auch nur wagt, seine tatsächlichen&lt;br /&gt;
Erfahrungen und Meinungen gegen Rechtsanwälte, Gutachter, Justiz, Klagen,&lt;br /&gt;
Widersprüche, Berufungen, Gerichtsbeschlüsse, Strafanzeigen und vieles andere mehr&lt;br /&gt;
darzulegen, zu kommentieren und zu bewerten, wird gnadenlos mit einstweiligen Verfügungen, Urteilen und Strafverfolgungen in allen Formen diffamiert und so existenziell gefügig gemacht (Friedrich Schmidt, Rainer Hoffmann, Rolf Schälike, Peter Köberle, Klaus-Dieter Fromme, Rüdiger Jung u.v.a.). Jede Form, die Missstände des Staates aufzuzeigen, wird extrem unter Missbrauch der Staatsgewalt in krimineller Art und Weise bekämpft. Im Sinn von Georg Büchner stellt die Justiz als Hure der Machtausübenden per Ordre de Mufti deren Ruf und Ansehen sicher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst kritische Internet-Seiten, die dem Hausrecht unterliegen, werden für die Öffentlichkeit konsequent indiziert/gesperrt, um diese von den wahren Tatsachen zur Meinungsbildung abzuhalten. www.odem.org kritisiert die Sperrung tausender systemkritischer Internetseiten. Indiziert/gesperrt wurden auch folgende Artikel:&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung des Gesundheitsamtes des Landkreises Osnabrück und der&lt;br /&gt;
Landesschulbehörde Osnabrück  Zweck Psychiatrisierung&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung  Konversionsbetrug und Verstoß gegen EU-Recht&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung  Inquisition&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung  Gutachtenmanipulation durch Amtsarzt Dr.Bazoche&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung  Psychoanalytiker Bruno Bettelheim&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung  Ermittlungsführer Boumann&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung  Unrecht und Missbrauch des §63 Strafgesetzbuch&lt;br /&gt;
Inquisitorische Aktenführung  Verwaltungsrichter Specht&lt;br /&gt;
Auch wenn Herr Freude von odem.org diese Indizierung/Sperrung realisierte, ist von staatlicher Veranlassung auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Artikel zeigen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie auf.&lt;br /&gt;
Im naiven Glauben an den Rechtsstaat wurde ich Opfer von Staatsmobbing. Diese Mobber kündigten wiederholt meine Existenzvernichtung über den Amtsarzt an. Es folgten eklatante Herzbeschwerden und in der weiteren Folge ein Insult. Nach vollständiger Genesung hiervon wurde ich zum zweiten Mal Opfer. Opfer durch Psychiatrisierung. Von der Landesschulbehörde eingeleitet und verwirklicht über inquisitorisch geführte und vorsätzlich gefälschte/rechtswidrig erstellte psychiatrisch kausalattribuierte Akten. Auf der Basis des behördlichen Fälschungskonstrukts und zudem amtsärztlich unterstellte bestehende Betreuung erklärte mich der Amtsarzt pseudomedizinisch für berufs- und lebensunwert. Nach amtsärztlicher und richterlicher Leugnung des langjährigen staatlichen Mobbings erfolgte auf der Basis behördlich gefälschter Akten und amtsärztlicher Gutachtenfälschung die von Richtern vorgenommene Umdeutung staatlichen Mobbings als bestehender Prozess psychiatrischer Krankheit. Selbst eine während des Psychiatrisierungsvorgangs behördlich vorgenommene Personalkrankenaktenfälschung deuteten diese Richter als wahr um: die Landesschulbehörde Osnabrück wies mir gleichzeitig ab 2000 mehrjährig bestehende psychiatrische Behandlungen und gutachterlich attestierte schwere psychiatrische Krankheiten zu. Obwohl erbrachte Nachweise belegten, das diese psychiatrischen Zuweisungen eine andere Person betreffen und keine fehlerhafte, sondern vorsätzlich falsche behördlich Zuordnung war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gesamtheit der Einzelartikel Inquisitorische Aktenführung.  dokumentiert eine Kette nachgewiesener Straftaten im Amt durch Landesschulbehörde und Amtsarzt, als Wahrheit/Recht zurechtbeugt durch Ermittlungsführer und Richter, um Psychiatrisierung durchzuzwingen. Wobei diese Richter nicht nur die Rechtswidrigkeiten (gefälschte Beweismittel psychiatrischer Krankheit) von Behörde und Amtsarzt deckten, konsequent vor mir geheim hielten und mich mit fadenscheiniger anderer Begründung zur Selbstbeantragung der psychiatrischen Untersuchung nötigten. In dem Wissen, das diese Rechtswidrigkeiten/gefälschte Beweismittel für psychische Krankheit als wahr verwendet werden sollten. Selbst in Kenntnis der gefälschten Beweismittel entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück für den Staat und gegen seinen Bürger. Für den normalen Bürger nicht vorstellbar ist die Steigerung rechtsbeugenden(r) Größenwahns/Perfidie, mit der die beteiligten Richter das Verwaltungsgericht Osnabrück ganz offenbar zu einer Wagenburg der Obrigkeit mutieren ließen: Richter Specht in 3A111/02 v. 26.05.2005 und Ermittlungsführer Boumann 01.12.2004 schufen sogar die Voraussetzung/Legitimation/Option für in der Zukunft liegende psychiatrische Zwangsbehandlung, in Kenntnis der gefälschten Beweismittel. Durch Unterstellung von § 444 ZPO durch mein Verhalten schuldhaft vereitelte Benutzung von Beweismitteln wiesen mir beide nicht nur psychiatrisch kausalattribuiertes krankhaftes Verhalten zu, sondern mit mir zugewiesener Schuld auch richterlich festgestellten Rechtsverstoß. Diese Richter gaben vor, dass ich als vermeintlich psychiatrisch Kranker aus Krankheitsuneinsichtigkeit die Benutzung von richterlich als wahr festgestellten Rechtsverstößen/ Beweismittel durch einen behördlich vorgegebenen Psychiater schuldhaft vereitelt. Es handelt sich um den Richtern bekannte gefälschte Beweismittel, deren Nennung diese Richter rechtsbeugend verweigerten. Damit eröffneten diese Richter dem für diese Fälschungen empfänglichen behördlich bestimmten Psychiater die Option einer mit §258 StGB Strafvereitelung begründeten psychiatrischen Zwangsbehandlung.&lt;br /&gt;
Diese Zuweisung von § 444 ZPO nahmen beide Richter zu einem Zeitpunkt vor, als eine durchgeführte privatärztliche psychiatrische Untersuchung diese Beweismittel als sämtlich gefälscht nachwiesen und psychiatrische Krankheit ausgeschlossen hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Amtsarzt Dr.Bazoche setzte alle fachmedinischen Aussagen zum Ausschluss psychiatrischer Krankheit nicht nur außer Kraft, sondern setzte sich mit seiner Gutachtenfälschung darüber hinweg. So wie die Landesschulbehörde und die Richter den Amtsarzt sakrosankt hielten, so hielten auch die Staatsanwaltschaften aus Osnabrück und Oldenburg die beteiligten Personen der Landesschulbehörde, des Gesundheitsamtes Osnabrück, der Bez.reg. Oldenburg und des Verwaltungsgerichts Osnabrück ebenso sakrosankt wie insbesondere den Ruf dieser Institutionen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Gutachtenfälschung war der Beförderung des in 2002 jungen stellvertretenden Amtsarztes Dr.Bazoche vom Gesundheitsamte Osnabrück nicht abträglich. Im Gegenteil: er wurde in 2005 zum Leiter des Gesundheitsamtes Oldenburg befördert.&lt;br /&gt;
Die auf nicht vorgenommener Sachverhaltsermittlung der von ihm verwandten unwahren/gefälschten Beweismittel beruhende Zuweisung von psychischer Störung im Bericht 01.12.2004 war dem jungen juristischen Dezernenten Boumann, derzeit Ermittlungsführer bei der Bez.reg. Oldenburg (Nieders. Regierungsvertretung Oldenburg), ganz offenbar dessen beruflicher Entwicklung nicht abträglich, sondern förderlich. Er ist seit 2005 Richter beim Verwaltungsgericht Oldenburg.&lt;br /&gt;
Der junge Richter Specht vom Verwaltungsgericht Osnabrück hat ganz offenbar durch seine (Fehl-) Entscheidungen einen Stein aus dem Weg zu seiner Richterkarriere geräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Trotz den Personen Kasling, Giermann, Dierker, Pistorius (Behörde), Dr. Bazoche (Gesundheitsamt), Boumann (Ermittlungsführer) und Specht (Richter) nachgewiesener vorsätzlicher Fälschungen/Rechtsbeugungen erkannten Staatsanwalt Osnabrück und Generalstaatsanwalt Oldenburg regelmäßig keine strafbare Handlungen und schlossen somit wiederholt deren Strafverfolgungen konsequent aus. Ganz offenbar trifft die von Wolfgang Neskovic beschriebene Wagenburg-Mentalität auch für Osnabrück und Oldenburg zu. Im Ergebnis mutierten die Staatsanwaltschaften vom Garanten für Recht und Ordnung zum Garanten für Konsistenzsicherung, den guten Ruf und die Unantastbarkeit dieser Personen und Institutionen.&lt;br /&gt;
Die regelmäßig staatlich angewandte Methode ist, das Opfer zu kriminalisieren oder/und zu psychiatrisieren, es damit rechtlos zu stellen. Erforderlichenfalls im Gefängnis und/oder KZ-Psychiatrie der Freiheit, der Gesundheit und der Reputation zu berauben, um damit die Reputation und die Konsistenz der eigentlichen Verursacher zu sichern, den vermeintlichen Garanten für Recht und Ordnung. Insbesondere, den Nachweis deren Verstoßes gegen Arbeitsschutzgesetz (EU-Richtlinie 89/391/ EWG) auszuschließen.&lt;br /&gt;
Ausgeschlossen wurde dadurch das Ziel meiner beruflichen Reputation/Rehabilitation, insbesondere auch der fiskalische Grund: Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz offenbar auf staatlicher Einflussnahme zurückzuführen ist die von odem.org realisierte Indizierung/Sperrung vorstehend genannter Artikeln. Hierin wies ich im Detail die Landesschulbehörde Osnabrück in Persona Herr Kasling, Herr Giermann, Frau Dierker, Leiter Herr Pistorius, den Amtsarztes Dr.Bazoche, den Ermittlungsführers Boumann (jetzt Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg) und das Verwaltungsgericht Osnabrück insbesondere in Person des Richters Specht nebst an den Urteilen beteiligten Richter Essig, Müller, Niermann, Fister, Neuheuser, Meyer als Verursacher/Beteiligte des Psychiatrisierungsprozesses nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich empfehle vorstehend genannten Personen, sich mit dem Arbeitsschwerpunkt des Prof. Dr. Eckhard Rohrmann, Universität Marburg, auseinanderzusetzen: Gesellschaftliche Konstruktionen von Anderssein und Normalität, institutionelle Rahmenbedingungen sozialer Arbeit.&lt;br /&gt;
Die beteiligten staatlichen Konstrukteure, sämtlich Garanten für Recht und Ordnung, begründeten Anderssein und Normalität, und damit realisierte Psychiatrisierung, noch nicht einmal mit wahren Tatsachen. Institutionelle Rahmenbedingungen sozialer Arbeit beruhten ausschließlich auf vor mir geheim gehaltenen Fälschungen/Rechtswidrigkeiten, rechtsbeugend als wahr durchgezwungen von der staatlichen Justiz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Subsystem der Justiz ist in allen deutschen Unrechtssystemen ein erheblicher systemseitiger Machtfaktor für Machterwerb, Machterhaltung und Machterweiterung gewesen. Die Geschichte des Widerstandes gegen deutsche Unrechtssysteme ist daher untrennbar mit der Geschichte der deutschen Justiz verbunden.&lt;br /&gt;
Die Aussage des Systemkritikers Büchner »Die Justiz ist in Deutschland die Hure der Fürsten« beschreibt treffend ein ganz spezielles und charakteristisches Phänomen der deutschen Justiz und weist auf die Etablierung und den Ausbau von totalitären Terrorregimen hin, was mit Hilfe der deutschen Justiz erst möglich wird. Die Phänomene der Anpassung und der vorauseilende Gehorsam einerseits, aber auch andererseits die Phänomene des fehlenden Rückgrats zur Ausbildung und Ausübung eines effektiven Widerstandes bei den deutschen Staatsjuristen, d.h. Richtern, Staatsanwälten, Gerichtspräsidenten und Justizministerialbeamten, können sich aus deren Karriere- und Machterweiterungsinteressen pervertieren. Wie sonst ist zu erklären, das diese Staatsjuristen selbst Terror und Folter durch Psychiatrisierung billigend in Kauf nehmen, damit die Festschreibung als berufs- und lebensunwert  und sogar den bürgerlichen Tod als Folge von Zwangseinweisung und behandlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, ob im Sinn Büchners diese genannten Nieders. Richter systemseitiger Machtfaktor für die Landesschulbehörde Osnabrück als selbständige Vertretung der Nieders. Landesregierung sind, mögen die beteiligten Richter sich selber beantworten.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2009-01-08T10:57:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5411188/">
    <title>Staatsanwältinnen und ihre Macht</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5411188/</link>
    <description>Von Hannes Britschgi, Beat Kraushaar und Romina Lenzlinger | 00:40 | 28.12.2008&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstmals spricht Cheffahnder Fredi Hafner (57) über die Affäre Nef und was er mit dem Fall des Ex-Armeechefs zu tun hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Händedruck von Fredi Hafner ist so kräftig wie seine Erscheinung. Gleich zu Anfang des Treffens mit SonntagsBlick stellt er klar: «Ich bin kein verdeckter Fahnder, der hinter der Haus­ecke wartet. Ich bin kein Held und kein Star, sondern will nur meinen Job machen.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber daraus wird vorerst nichts. Hafner darf nicht, wie vorgesehen, am 1. Januar seinen neuen Job als Chef der Personenfahndung der Stadtpolizei Zürich antreten. Dafür hat Staatsanwältin Judith Vogel gesorgt. Sie beschuldigt den Fahnder der Amtsgeheimnisverletzung in der Affäre Nef und hat ihn deswegen angeklagt. Judith Vogel war es auch, die eine Strafuntersuchung gegen Nef geführt und mit einer Einstellungsverfügung den Weg für ihn freigemacht hat, Armeechef zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
«Solange ich unter Anklage stehe, kann ich mein neues Amt nicht antreten», sagt der «Schimanski von Zürich», wie Hafner nach der spektakulären Verhaftung eines international gesuchten Mörders auch genannt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass man ihn jetzt verdächtigt, die Affäre losgetreten zu haben, hat damit zu tun, dass er den Fall Nef kannte. Als Fahnder erhielt er Ende 2006 den Auftrag, den Ex-Armeechef polizeilich vorzuführen. «Bevor wir zuschlagen konnten, hat man den Auftrag zurückgezogen», so Hafner. Warum, weiss er bis heute nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst als er im Frühling vom Journalisten Karl Wild (60) kontaktiert wird, inte-ressiert er sich wieder für den Fall. Hafner: «Der Journalist wusste sehr viel über die Affäre. Da dachte ich: Oh, jetzt wirds heiss.» Hafner betont aber, dass er weder an den Journalisten noch an sonst wen Akten herausgegeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüber SonntagsBlick bestätigt Karl Wild: «Hafner ist nicht meine Quelle der Nef-Akte. Ich kenne ihn seit vielen Jahren und habe ihm deshalb im Vertrauen einige Fragen zu der Akte gestellt, weil ich bei gewissen polizeilichen Verfahren Nachhilfe brauchte. So kam es zum Treffen mit Hafner.»&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch SP-Nationalrat und Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch (43) kritisiert die Anklage gegen den Cheffahnder. «Das Strafrecht kennt Rechtfertigungsgründe, die ein strafbares Verhalten heilen. Wer eine Amtsgeheimnisverletzung begeht, aber damit höhere Inte­ressen wahrt, muss nicht bestraft werden. Im Fall Nef scheint dies so zu sein. Immerhin ging es um die Frage, wer an vorderster Stelle für die Landesverteidigung zuständig sein sollte.» Jositsch wäre nicht überrascht, wenn das Verfahren gegen Hafner eingestellt würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man würde es dem alten Fahnder gönnen. Dass er seit 35 Jahren mit Leib und Seele Polizist ist, zeigt sich am Ende des Treffens mit SonntagsBlick. Sein Handy klingelt: «Habt ihr ihn eingesperrt?» Dann strahlt Hafner übers ganze Gesicht. Es ist Heiligabend, der 24. Dezember 2008.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2008-12-28T09:49:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5377013/">
    <title>Behördenfilz und Justizfilz</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5377013/</link>
    <description>Tribunale federale&lt;br /&gt;
Tribunal federal &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{T 0/2}&lt;br /&gt;
1C_42/2007 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil vom 29. November 2007&lt;br /&gt;
I. öffentlich-rechtliche Abteilung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besetzung&lt;br /&gt;
Bundesrichter Féraud, Präsident,&lt;br /&gt;
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,&lt;br /&gt;
Gerichtsschreiberin Schoder. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Parteien&lt;br /&gt;
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Simon Berger, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gegen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, Beschwerdegegner, vertreten durch den Zentralen Personaldienst,&lt;br /&gt;
Rebgasse 12-14, Postfach, 4005 Basel. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand&lt;br /&gt;
Kündigung des Arbeitsverhältnisses, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 19. Januar 2007 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt&lt;br /&gt;
als Verwaltungsgericht, Ausschuss. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
A.&lt;br /&gt;
A.a X.________ arbeitete seit dem 9. Dezember 2002 in der Dossieradministration der Abteilung Dienste und Steuerbezug der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Stadt. Ihre Arbeitsleistungen gaben zu keinen Beanstandungen Anlass. Jedoch bestanden im zwischenmenschlichen Bereich von Anfang an Probleme zwischen ihr und den andern Mitarbeitern und Vorgesetzten. In der Folge kam es zu diversen Versetzungen und erfolglosen Gesprächen. Schliesslich wurde X.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2004 ab sofort bis zum 19. April 2005 von der Arbeit freigestellt und eine vertrauensärztliche Untersuchung bei den Gesundheitsdiensten des Sanitätsdepartements angeordnet. Aufgrund des Berichts der Gesundheitsdienste nahm X.________ am 20. April 2005 ihre Arbeit mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad von 80% wieder auf. Bei einem gleichentags geführten Gespräch wurde ihr eine Bewährungsfrist bis zum 30. September 2005 mit Auflagen gesetzt. Während der Bewährungsfrist kam es wiederum zu verschiedenen Vorfällen und Ermahnungen. Mit Verfügung vom 30. September 2005 kündigte die Personalabteilung des Finanzdepartements das Arbeitsverhältnis mit X.________ wegen wiederholter Missachtung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten per 31. Dezember 2005. X.________ wurde per sofort freigestellt und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.&lt;br /&gt;
A.b X.________ erhob gegen die Kündigung Rekurs. Dieser wurde von der Personalrekurskommission mit Entscheid vom 19. Januar 2006 gutgeheissen und das Finanzdepartement zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet. Das Finanzdepartement rekurrierte seinerseits gegen den Entscheid der Personalrekurskommission. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Ausschuss, hiess den Rekurs mit Urteil vom 19. Januar 2007 gut, hob den Entscheid der Personalrekurskommission auf und bestätigte die Kündigungsverfügung.&lt;br /&gt;
B.&lt;br /&gt;
X.________ hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt dessen Aufhebung, die Bestätigung des Entscheids der Personalrekurskommission sowie die Aufhebung der Kündigungsverfügung der Personalabteilung des Finanzdepartements. Des Weitern sei sie unverzüglich wieder an ihrer bisherigen Arbeitsstelle, eventualiter an einer anderen zumutbaren Stelle beim gleichen Arbeitgeber zu beschäftigen, alles unter Kostenfolge zulasten des Finanzdepartements.&lt;br /&gt;
C.&lt;br /&gt;
Das Finanzdepartement, vertreten durch den Zentralen Personaldienst, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei festzustellen, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtsgültig sei; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Appellationsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin persönlich als auch ihr Rechtsvertreter haben eine Stellungnahme eingereicht.&lt;br /&gt;
D.&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht unaufgefordert diverse weitere Eingaben ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeführerin erhebt sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) als auch Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Infolge der subsidiären Natur der Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) ist zuerst zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind.&lt;br /&gt;
2.1 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die Frage der Gültigkeit der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, da mit dem Begehren auf Aufhebung der Kündigungsverfügung und auf Wiedereinstellung die Geltendmachung von entstandenen und zukünftigen Lohnforderungen geknüpft ist. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG ist nicht gegeben und die Streitwertgrenze von Fr. 15&apos;000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ohne weiteres erreicht. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Die Beschwerdeführerin als von der Kündigungsverfügung Betroffene ist zur Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind insoweit erfüllt, und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.&lt;br /&gt;
2.2 Gemäss Art. 42 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt bei der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Soweit die Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen nicht beachtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.&lt;br /&gt;
2.3 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen, wobei die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, sofern der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil ging bei der Beschwerdeführerin resp. ihrem Rechtsvertreter am 16. Februar 2007 ein. Das Erfordernis der Rechtzeitigkeit ist bezüglich der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. März 2007 erfüllt. Dagegen sind die diversen, von der Beschwerdeführerin persönlich verfassten Eingaben, datierend vom 24. und 31. März sowie vom 4., 5. und 13. April 2007 verspätet. Ebenfalls verspätet sind die persönlichen Eingaben der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 28. Juni 2007, d.h. die Eingaben vom 29. Juni, 27. Juli und vom 1. Oktober 2007. Soweit in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2007 zur Vernehmlassung des Finanzdepartements und in der dazu von der Beschwerdeführerin persönlich verfassten Stellungnahme vom 5. Juni 2007 Ausführungen gemacht werden, die bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgetragen werden können, liegt eine zusätzliche Verspätung vor. Mit diesen Eingaben und Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
3.1 Das Appellationsgericht begründete die Gutheissung des Rekurses gegen die Aufhebung der Kündigungsverfügung im Wesentlichen wie folgt: Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis könne gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG/BS unter Ansetzung einer angemessenen Bewährungsfrist gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in die jeweiligen Teams integrieren können und mit ihrer renitenten und aufbrausenden Art Spannung und Unruhe in den Betrieb gebracht. Wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten hätten innerhalb von drei Jahren zweiundzwanzig Sitzungen und Gespräche durchgeführt sowie zwei Versetzungen innerhalb der Abteilung angeordnet werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei eine ausgesprochen schwierige Arbeitnehmerin gewesen, die den Betriebsfrieden empfindlich gestört, die ordnungsgemässe Arbeitserfüllung der ganzen Abteilung gefährdet und zudem einen überdurchschnittlich grossen Betreuungsaufwand erfordert habe. Dies habe ihre Freistellung und die Ansetzung einer Bewährungsfrist gerechtfertigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine einmalige Pflichtverletzung während der Bewährungsfrist reiche als Kündigungsgrund aus. Die buchstabengetreue Auslegung der Bewährungsauflagen durch die Personalrekurskommission sei zu formalistisch. Diese Auflagen seien als Ganzes und im Zusammenhang mit der Vorgeschichte zu verstehen. Sie seien dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerdeführerin vernünftig und anständig benehmen und sich so weit anpassen solle, dass der betriebliche Ablauf nicht gestört werde und sie nicht ein Übermass an Betreuung beanspruche. Der Auflagenkatalog habe die Weisung enthalten, dass die Beschwerdeführerin die Anweisungen von dafür zuständigen Mitarbeitern befolgen und sich gegenüber Mitarbeitern freundlich und korrekt verhalten müsse. Nach ihrem Sinn gelte diese Weisung selbstverständlich auch im Verhältnis zu direkten Vorgesetzten. Die Anordnung, die anfallenden Arbeiten im Register 1 zu bearbeiten, beziehe sich auch auf den Arbeitsort im Aussenlager. Schliesslich bedeute die Auflage, sich bei Problemen an zwei dafür bestimmte Personen zu wenden, dass die Beschwerdeführerin damit nicht ihre Arbeitskolleginnen behelligen solle. Die Beschwerdeführerin habe trotz Ermahnungen die Bewährungsauflagen mehrfach nicht eingehalten und dadurch gezeigt, dass sie ihr persönliches Verhalten nicht entscheidend habe verbessern können. So habe sie namentlich die Auflagen verletzt, die anfallenden Arbeiten im Register 1 zu bearbeiten, Anweisungen zu befolgen, sich gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen freundlich und korrekt zu verhalten und sich bei Problemen an die dafür bezeichneten Personen zu wenden. Damit fehle die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur weiteren Beschäftigung der Beschwerdeführerin. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift von § 5 lit. g PG/BS, wonach die Personalpolitik die Eingliederung von Menschen mit Behinderung unterstützen soll, ändere an diesem Ergebnis nichts. Zwar müsse der Staat auch einer schwierigen Arbeitnehmerin eine Chance zur Eingliederung geben. Diese Pflicht finde aber eine Grenze im Machbaren sowie in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen anderen Mitarbeitern gegenüber. Im vorliegenden Fall hätten sich die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin während drei Jahren mit einem ausserordentlich grossen Betreuungsaufwand um deren Eingliederung bemüht. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei für Kolleginnen und Vorgesetzte ausgesprochen schwierig und belastend gewesen und habe zu grossen Spannungen im Betrieb geführt. Unter diesen Umständen sei eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin in der Dossieradministration mit der Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeitern gegenüber nicht mehr vereinbar gewesen. An der während des Rekursverfahrens innegehabten Stelle könne die Beschwerdeführerin nicht bleiben, da diese aufgehoben werde. Damit sei die Kündigung auch unter dem Blickwinkel von § 5 lit. g PG/BS rechtmässig.&lt;br /&gt;
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).&lt;br /&gt;
3.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).&lt;br /&gt;
3.4&lt;br /&gt;
3.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Appellationsgericht habe nicht geprüft, inwiefern sich die Anstellungsbehörde für das widersprüchliche Verhalten bezüglich der Ansetzung der Bewährungsfrist zu verantworten habe. Des Weitern habe das Appellationsgericht die Frage, ob die Bewährungsauflagen persönlichkeitsverletzend seien, für unerheblich gehalten.&lt;br /&gt;
3.4.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil stellt sich die Frage, ob sich das Finanzdepartement nach Treu und Glauben darauf behaften lassen muss, dass es mit der Ansetzung einer Bewährungsfrist von der Besserungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Die Personalrekurskommission habe dem Finanzdepartement widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, da dieses der Beschwerdeführerin eine Bewährungsfrist eingeräumt habe, sich im Rekursverfahren aber darauf berufe, dies wäre mangels Besserungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht notwendig gewesen. Die aufgeworfene Frage könne aber offenbleiben, da aufgrund der Umstände eine Bewährungsfrist habe angesetzt werden müssen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich unzweideutig, dass das Appellationsgericht das gerügte Verhalten der Arbeitgeberin prüfte, aber, da eine Bewährungsfrist tatsächlich angesetzt wurde, nicht als bedeutsam betrachtete. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich und entscheiderheblich sein sollte. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern die Bewährungsauflagen persönlichkeitsverletzend wären und auf die Rechtmässigkeit der Kündigung einen Einfluss gehabt haben sollten. Infolge rechtsungenügender Begründung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.&lt;br /&gt;
3.5&lt;br /&gt;
3.5.1 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht würdige die formalen Unzulänglichkeiten der Bewährungsauflagen einseitig zu Ungunsten der Arbeitnehmerin und verletze dadurch das kantonale Personalrecht als auch die im Bundesprivatrecht geltende Unklarheitenregel, wonach sich derjenige die Unklarheit von Vertragsklauseln entgegenhalten lassen muss, der sie aufgestellt hat.&lt;br /&gt;
3.5.2 Gemäss § 14 Abs. 2 der Übergangsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2000 muss die Auferlegung einer Bewährungsfrist schriftlich und begründet erfolgen. Bezüglich des Inhalts einer solchen Verwarnung des Arbeitnehmers enthält die Verordnung keine Angaben. Aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ergibt sich aber ohne weiteres, dass eine Verwarnung nur unter der Voraussetzung gehörig ist, wenn sie als solche erkennbar ist und der Arbeitnehmer daraus klar ersehen kann, welche Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie er sich während der ihm angesetzten Bewährungsfrist zu verhalten hat. Anders kann das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss § 14 Abs. 2 Übergangsverordnung nicht verstanden werden.&lt;br /&gt;
Diese Auslegung von § 14 Abs. 2 Übergangsverordnung entspricht der Rechtsprechung zu Art. 337 OR, wonach der fristlosen Kündigung ausser bei sehr gravierenden Verfehlungen eine bezüglich der beanstandeten Verhaltensweisen klare Verwarnung des Arbeitnehmers vorauszugehen hat (vgl. die Bundesgerichtsurteile 4C.187/2004 vom 5. Juli 2004, E. 5.1; 4C.322/2002 vom 18. Februar 2003, E. 3.1; vgl. für das Bundespersonalrecht den Entscheid der ehemaligen Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 16. Juni 2004, E. 4c/bb, in VPB 68/2004 Nr. 150; ferner Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 124, Rz. 197).&lt;br /&gt;
3.5.3 Aus dem Schreiben der Anstellungsbehörde an die Beschwerdeführerin betreffend Ansetzung einer Bewährungsfrist vom 20. April 2005 ergibt sich unzweideutig, dass die Arbeitgeberin das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin, vor allem deren mangelnde Teamfähigkeit, nicht weiter zu akzeptieren bereit war. Deshalb setzte die Anstellungsbehörde eine Reihe konkreter Bewährungsauflagen fest, woraus für die Beschwerdeführerin ersichtlich war, wie sie sich inskünftig zu verhalten hatte. Sodann hielt die Anstellungsbehörde fest: &quot;Die Bewährungsfrist läuft bis 30. September 2005. Falls die beanstandeten Punkte dann nicht vollumfänglich erfüllt sind, sehen wir uns gezwungen, infolge Pflichtverletzung (Missachtung interner Weisungen und Anordnungen) gemäss § 30 Abs. 2 lit. d Personalgesetz, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen.&quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit diesem Schreiben hat die Anstellungsbehörde das formale Erfordernis der schriftlichen und begründeten Auferlegung einer Bewährungsfrist (§ 14 Abs. 2 Übergangsverordnung) erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht im Einzelnen auf, welche Auflagen unklar wären und inwiefern das Appellationsgericht diese einseitig zu ihren Ungunsten ausgelegt hätte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf die mehr appellatorisch denn substantiiert vorgetragenen Beanstandungen überhaupt eingetreten werden kann.&lt;br /&gt;
3.6&lt;br /&gt;
3.6.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht habe die Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers zu gering gewichtet, zumal offenkundig gewesen sei, dass sie unter psychischen Problemen zu leiden hatte. Damit habe das Gericht Art. 328 OR, welche Bestimmung durch Verweis nach § 4 PG/BS zur Anwendung komme, willkürlich ausgelegt und angewendet. Das Gericht habe auch nicht geprüft, ob eine mildere Massnahme anstelle der Kündigung, wie beispielsweise die Versetzung innerhalb der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt, möglich gewesen wäre. Die Kündigung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aufgrund der Prädisposition der Beschwerdeführerin sei zu befürchten, dass diese nie mehr eine Arbeitsstelle finden werde.&lt;br /&gt;
3.6.2 Auch in der Rolle als Arbeitgeber ist der Staat an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) gebunden. Das aus Art. 9 BV fliessende Willkürverbot sowie der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündigung in pflichtgemässer Ermessensausübung nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden kann und zudem eine in der konkreten Situation angemessene Massnahme sein muss; die Verwaltungsbehörde muss jene Massnahme wählen, welche genügt (Urteil des Bundesgerichts 2P.104/2004 vom 14. März 2005, E. 4.6; vgl. für das Bundespersonalrecht den Entscheid der Personalrekurskommission vom 16. Juni 2004, E. 4b, VPB 68/2004 Nr. 150). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verhältnismässigkeitsprinzip stellt jedoch kein verfassungsmässiges Recht der Privaten dar. Dies bedeutet, dass die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nicht selbständig mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden kann, sondern nur zusammen mit einem verfassungsmässigen Recht (BGE 123 I 1 E. 10 S. 11). Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots kann nur geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen.&lt;br /&gt;
3.6.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil, welches sich auf die Akten, die Befragung der Beschwerdeführerin sowie zweier Vertreter des Arbeitgebers stützt, dauerten die Bemühungen des Arbeitgebers bis zur Kündigung drei Jahre. Gemäss der in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2007 nicht angefochtenen Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Urteils wurden während dieser Zeit mit der Beschwerdeführerin wegen ihres renitenten und aufbrausenden Verhaltens zweiundzwanzig Gespräche geführt und wurden zwei Versetzungen der Beschwerdeführerin innerhalb der Abteilung angeordnet. Weiter wurde die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit freigestellt, vor der Kündigung eine Bewährungsfrist angesetzt und die Beschwerdeführerin selbst während der Probezeit wiederholt auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Aufgrund dieser zahlreichen Bemühungen (Gespräche, Versetzungen, Ermahnungen, Freistellung und Probezeit) über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg kann der Steuerverwaltung nicht vorgeworfen werden, ihre Fürsorgepflicht (vgl. § 14 PG/BS) nicht erfüllt zu haben. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen litt. Die Steuerverwaltung ordnete bei der Freistellung eine vertrauensärztliche Untersuchung an und wies die Beschwerdeführerin während der Probezeit ausdrücklich an, sich bei den Gesundheitsdiensten zu melden. Mit diesen Anordnungen, welche die Beschwerdeführerin nicht sämtliche zu befolgen bereit war, wurde der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerin und deren Eingliederung im Arbeitsleben bezweckt (vgl. § 5 lit. g und § 14 Abs. 2 PG/BS). Aufgrund der zahlreichen Bemühungen seitens des Arbeitgebers und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin sich auch während der Probezeit nicht an ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hielt, welche Tatsachenfeststellung sie in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2007 nicht rechtsgenüglich in Abrede stellte, durfte das Verwaltungsgericht unter Auslassung der Befragung von weiteren Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin willkürfrei schliessen, eine nochmalige Versetzung der Beschwerdeführerin würde erfolglos bleiben und die Kündigung wegen fehlender persönlicher Eignung für die Anstellung (vgl. § 8 Abs. 1 PG/BS) sei nicht unangemessen, geschweige denn krass unangemessen gewesen (vgl. ebenso das Bundesgerichtsurteil 1C_102/2007 vom 24. August 2007, E. 4). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und deshalb abzuweisen ist, soweit darauf infolge der rechtsungenüglichen Begründung überhaupt eingetreten werden kann. Auf die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG findet keine Anwendung, da der Streitwert weit über Fr. 30&apos;000.-- liegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 1C_68/2007 vom 14. September 2007, E. 5). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach erkennt das Bundesgericht:&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
Die Gerichtskosten von Fr. 2&apos;000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.&lt;br /&gt;
Lausanne, 29. November 2007&lt;br /&gt;
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung&lt;br /&gt;
des Schweizerischen Bundesgerichts&lt;br /&gt;
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Féraud Schoder</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2008-12-09T18:03:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5329201/">
    <title>U-Haft - die moderne Foltermethode</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5329201/</link>
    <description>Liebe Freunde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die schwarze Spinne mit den haarigen Beinen hat mich nicht mehr! Nach der Entlassung aus 3-monatiger Haft möchte ich Euch darüber berichten. Es war v.a. eine Entwürdigungs-, Demütigungs-, Einschüchterungs-, eine Willkür-Vorstrafhaft  ohne Urteil, auf blossen Verdacht hin, eine Deprivationshaft, und sie soll auch Untersuchungszwecken gedient haben (U-haft). Ein Mensch, der nicht gefestigt, in familiäre und berufliche Verantwortung und Liebe eingebunden ist, müsste wohl seine in unendlichen Kränkungsnächten produzierten Rachebedürfnisse auf fürchterliche Weise umsetzen, wenn nicht in Pathologie, Verwahrlosung, Suizidalität o.ä. So aber werde ich wie vorher, nur mit stark vermehrtem Einsatz, an der öffentlichen Bewusstseinsbildung arbeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meine Frau rief dreimal dem Staatsanwalt an. Dabei habe er anscheinend gemerkt, dass ich die 4 Jahrzehnte wirklich als Arzt gearbeitet habe, dass meine Praxis nicht nur Deckmantel für Anderes gewesen sei! Beiden, Staatsanwalt wie Kommissär ist von vornherein klar, dass ihr Tatverdacht Beweis ist , kein Anschein von Unschuldsvermutung, und dass ich Entlastungsbeweise (Indizien interessieren nicht) selber zu stellen habe. Und wie aktiv die Wahrnehmung solcher sehr handfester Beweise verhindert wird, werde ich an einem Beispiel darstellen. Der Staatsanwalt unterrichtete meine Frau, dass er gemäss Strafprozessordnung verpflichtet sei, entlastenden Indizien ebenso sorgfältig nachzugehen, und war der Ueberzeugung, er komme dieser Pflicht nach. Wie klotzig er dagegen verstiess, wird Sache einer Beschwerde meines Anwalts sein. Die Art seines Danebenverstehens kann ich nur als Produkt methodisch hochgeschulter Verstehens-Unwilligkeit zu lesen versuchen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Staat sparte 40 Rappen: Am 16. Hafttag las ich von Heidi, meiner Frau, sie habe noch keine Post von mir. Da legte ich mich fast um. Wie das kam? Am 1. Tag konnte ich nicht schreiben, ich sass 5 Std. in der Wartezelle. (N.B.: ohne zu wissen, warum!) Am 2. + 3.  Tag schrieb ich etwas davon  ohne zu wissen, dass alles schon in den Zeitungen stand, Von wem wohl hineingegeben? Ausser mir, der Basler und der Zürcher Polizei wusste ja niemand davon. Da man aber nicht über das Verfahren schreiben darf, wurden diese Briefe zu den Akten gelegt. Das wurde mir am 7. Tag mitgeteilt, ohne Angabe,  w a s  ich denn Unerlaubtes geschrieben hätte. So waren die vom 4. + 5. Tag meine ersten zwei Briefe. Da ich auf diese ein Recht habe, frankiert sie mir der Staat. Da er  nach den nötigen Zensur-Verzögerungs-Tagen  natürlich  B-Post frankierte, kam der erste am 12. Tag an. Dabei hatte ich mitgebrachtes Geld auf meinem Gefängniskonto, und sauber A vermerkt, was sauber durchgestrichen wurde. Heidis Notbrief  was ist auch mit Dir, warum schreibst Du nie?!  war soeben abgegangen, und erreichte mich eben (Zensur  Verzögerung!) am 16. Tag.   Das schreibe ich Euch als ein Beispiel der Mätzchen, die im System eingebaut sind. Den Satz, ich solle doch froh sein, dass der Staat spare, es seien schliesslich auch meine Steuern, hörte ich dann zweimal. Der eine Sohn erfuhr die Verhaftung zufällig aus dem Internet, der andere aus der Presse; meine Frau erhielt am Tag nach der Verhaftung ein Telefon aus Basel mit dem Hinweis, wo ich mich befinde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit die 2 Suizidbegleitungen überhaupt strafbar wären, müssten mir selbstsüchtige Motive nachgewiesen werden. Materielle: die Beträge, die ich mir habe zahlen lassen, reichen nicht aus. Dann eben immaterielle: dass ich publizitätssüchtig sei, oder dass ich verdeckte sadistische Bedürfnisse befriedigte. Dass ich Menschen elend leidend sterben sehen will. Also psychiatrische Begutachtung. Sie soll die Fortsetzungsgefahr beurteilen und, für den Fall, dass mir strafmildernde Umstände zugesprochen würden, ob Massnahmen angezeigt seien. Der Kundige wittert Verwahrung, die kann lebenslang dauern. Verflucht!! Dass Du mich auf  d e m  Fuss erwischen wolltest, auf die Idee bin ich noch nicht gekommen. Damit hast Du mich weitere 8 Wochen drin, denn weniger dauert sowas nicht. Und das in Basel, der Klinik, die extrem Suizidhilfe-feindlich ist. Geschlossene Psychi, aufbewahrt werden, bis ich mich pathologisch genug aufgeführt habe? Jeder Psychiater kann jedem Exploranden genug Pathologie nachweisen, wenn er will, und Gesundheit ist schwer feststellbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aeusserst schwer erträglich war mir folgendes: Ich bekam sehr viele wunderbar bestärkende Briefe und dachte dabei, wenn die das lesen, müssen sie doch merken, dass ich so eine üble Ausgeburt nicht sein kann. Sie fanden aber einen Weg, das nicht an sich herankommen zu lassen. Sie beschieden mir kurz, Fanpost, = alles, was nicht Baumann als Absender trägt, werde fortan ungeöffnet zu meinen Effekten gelegt und mir bei Entlassung ausgehändigt. Eine unglaubliche Beleidigung von Euch Schreibern. Geöffnet war es dann zwar teilweise doch... Und ich solle mich auch wesentlich einschränken mit Schreiben.  Wieviel das sei?  Da lege man sich nicht fest, bei Fremdsprachigen, mit Dolmetscher, seien es 2 Briefe pro Woche, aber bei mir nehme man es nicht so genau.  Das sei aber ziemlich willkürträchtig, ich hätte lieber eine bestimmte Beschränkung. Da wurde er ganz böse. Er lasse sich von mir nicht über den Tisch ziehen, fauchte er. (Oho, der hat Angst vor mir! Gefährlich!)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demütigung ohne Ende. Jede Einvernahme macht dir dauernd das Gefühl, du seist ein Fötzel, Trottel, Lügner. Wenn ich wörtlich diktierte, wartete er gelassen mit schreiben, bis ich mich verhaspelt hatte, und fragte dann wie hat jetzt der Satz angefangen? Die Orthographie korrigierte ich ihm schliesslich, darauf konnte er es wesentlich besser, aber die Stilverzerrung blieb. Ich gab zu Protokoll, es sei willkürlich verzerrend abgefasst, da drohte er, er schreibe nur noch nach Diktat. Ich nahm ihn beim Wort  aber da konnte er plötzlich jeden Diktierfehler genau mitschreiben..&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der ganzen Zeit musste ich, um nicht kaputt zu gehen, meine Trotzkraft pflegen und das Nachgeben, Eiche und Schilfhalm. Jeden Tag machte ich die Wu Chi  Uebungen. Seit 13 Jahren denke ich, ich müsste sie regelmässiger, am besten täglich, machen; doch fand ich kaum die Disziplin für mehr als ein Mal pro Woche. Es ist ein Programm von etwa 5 / 4 Std., ideal aufgebaut, dehnt, kräftigt, zentriert, durchwärmt, fördert den Lebensfluss, pflegt die Atmung, erlaubt das Weiter-kreisen-Lassen der Gedanken, und lässt sie weniger wichtig werden. Nei, so ring leget er mi nid um, dachte ich bei jedem neuen Mätzchen, jeder fiesen Unterstellung, lernte, zu mir Sorge zu tragen, und die Zeit verrinnen zu lassen. Ist mir doch schnorz, noch ein paar Wochen mehr, oder Monate, und wenns Jahre werden. Lese hier, was ich will  die Bibliothek ist sehr gut, die Benutzungsvorschriften natürlich ein klein wenig schikanös gehandhabt. Wenn ich in die Auflehnung ging, bekam ich Nächte voller unerträglicher Hals-Kopf-Schmerzen, als ob mich ein Dämon mit scharfen Klauen demütigend niederdrückend am Nacken packte. Es lupft dir abends um elf schier den Schädel, du drückst nach langem den Alarmknopf und bittest um eine Tablette. Ist leider unmöglich, das hätten Sie vor der 21 h  Medi-Tour sagen müssen, dann hätten wir Ihnen ein Zäpfchen geben können. Jetzt ist halt das Haus schon abgestellt, niemand mehr da. Hätte ich Zirkus gemacht, wären bald zwei dagewesen, mich in den Bunker zu tun, in die Isolierzelle.  Und wenn ich dem Staatsanwalt etwas schriftlich klar machen wollte und auf den fantastischen Grad von Danebenverstehen stiess, merkte ich bald: da wirst verrückt, paranoid, drehst durch, das musst dem Anwalt überlassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die krank machende Kost (maximal Darmfäulnis-fördernd) kam dazu. Geschmacklich gut, jedes Essen für sich recht, des undifferenzierten Schweizers Normalkost im Exzess: Meist 2 x / Tag Fleisch und viel Weisses. Extrem ballaststoffarm, sehr wenig Salat und Früchte, wenig Gemüse. Das aber ohne Normalschweizers Magenmittel Alkohol, Abführtabletten, Kopfwehtabletten.... Als ich einmal die Abend-Cervelat weniger achtsam ass  ich hatte einen schönen Brief bekommen und las zum Essen  stank ich über Tage und v.a. Nächte derart infernalisch, dass ich kaum zu atmen wagte; dazu fürchterliches Kopfweh über rheumatische Mechanismen, und das Gefühl, wie der Krebs im Bauch sich zurechtmacht, die Leber kaputt geht..... Mit der Zeit lernte ich, Obst, Knäckebrot, Nüsse, Dörrfrüchte, Salat, Joghurt dazuzukaufen  dienstags liefert ein Lädeli, wenn man Geld hat  und alles Weissmehlzeug und das Abendfleisch zurückzuweisen oder in den Müll zu schmeissen. Das ist sehr schwer zu lernen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Noch zur einschneidenden Deprivation: Kalter Entzug und Alkoholfreiheit sowieso, und für die, die kein Geld haben, auch Nikotin. Das allein bricht natürlich jeden Widerstand  aber zum Glück war ich nicht süchtig. Motorik auch  das Wu Chi ist die allereinzigste mir bekannte Form von Körperarbeit, die in der Zelle möglich ist. Sie passte fast zentimetergenau! Dass man nicht, nie und unter keinen Umständen telefonieren kann, mag ja nötig sein. Dass man die Ein- und Ausgangszensur gleichentags erledigen könnte, wäre offenbar unmöglich zu organisieren. So braucht ein Brief hin und her allerwenigstens eine volle Woche. Dass der erste Besuch meiner Frau  1 Stunde, mit Trennscheibe, nach Schleuse für sie analog Flughafen und mit Mitseher und -hörer  erst nach 5 Wochen möglich war, wurde mit Kollusionsgefahr begründet. Inwiefern wurde die nach 5 Wochen wohl geringer? Intellektuell: dass man am Freitag hätte Bücher bestellen können, erfahre ich am Freitag abends. U.s.w. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anderseits bin ich, per Fehlleistungen, manchmal wunderbar mit dem Unbewussten von  Beamten verbunden gewesen. Der beim Filzen sieht im Mantelsack das Buch Final Exit, die neuste Suizidanleitung, zuckt kurz  und lässt es mir. Und der nächste sagt sogar das hat man Ihnen gelassen, und den Gürtel auch! Wie gründlich habe ich das dann gelesen und in langen Nächten weiter entwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Positive dieser Zeit wiegt wohl auf Dauer für mich schwerer. Der brutale, ungerechtfertigte Einbruch in unser Leben liess mich meine Nächsten auf ganz neue, unendlich kostbare Weise erleben. Das Nicht-ausweichen-Können presste eigene neue Erlebnisweisen aus mir heraus, zu denen ich sonst kaum je gekommen wäre  was dich fast tötet, macht dich stark ist ein zynischer, einerseits wahrer Spruch. Die erzwungene abstinente Zeit will ich neu integrieren. Das Traumleben, das vorher sehr lange darbte, ist in Bewegung gekommen  in der Haft einige sehr schöne Erlebnisse, wichtige; seit der Entlassung eine noch ungekannte Art von Horror, dem ich mich wiederum sehr widmen muss. Eiche und Schilfhalm und trostbedürftiges Menschenkind. Mich wieder einmal, und radikaler als je zuvor, mit dem Paranoiden um mich herum und in mir auseinandersetzen müssen. Vielleicht war es das nötige Schwellenerlebnis, die nötige Initiation ins Alter?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein wichtiger Aspekt der Haft war auch der Kontakt mit Mitgefangenen  nach einiger Zeit belastete er mich zu stark, sodass ich ihn vermeiden musste. V.a. Asylbewerber, die nicht von derart vielfältiger Liebe gestützt werden wie ich, nie Besuch bekommen, mit niemandem normal reden können, und wegen Kleindelikten oft unmässige Konsequenzen tragen müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie es weiter geht? Schreiben, Wissen verbreiten, die in Tatkraft verwandelte Wut nützlich umsetzen. Schreiben über die moralische Erlaubtheit von Suizid, und über die Suizidtechniken, bei denen man nicht invalidisiert überleben kann. Und dazu lernen, mein Alter beschaulich zu gestalten. Und hoffen, dass man nicht jedesmal, wenns grad passt und einer sich umgebracht hat, mich für einige Zeit versorgt wegen dringendem Tatverdacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft wurde mir in sehr bewegenden und bewegten Briefen geschrieben, wie fest an meine Integrität geglaubt wird,  auch von Menschen, von denen ich es nicht erwartet hätte. Und oft wurde ich gefragt, wie man mir die Solidarität zeigen, mich unterstützen könne. Das hat der Schreiber ja mit seinem Brief schon getan. Die nächste Form ist der Beitritt zum Verein SuizidHilfe, an meine Adresse oder per Mail (info@suizidhilfe.ch). Und die dritte ist Geld in jeder Menge. Die Vereinsgründung hat mich 50 000 Franken gekostet, die Anwaltskosten bisher 20 000, und sie laufen weiter. Kommt es nicht zu einem glatten Freispruch  wir nehmen das zwar fest an, aber ich habe doch schon einige blaue Wunder erlebt  dann werden Untersuchungs- und Gerichtskosten dazukommen, die mein dafür gedachtes Budget gewaltig überschreiten.  Uebrigens: ich habe EXIT schon im letzten Jahr beantragt, das zu übernehmen, weil es ja von meinen Aktivitäten laufend stark profitiert. Das wurde aber abgelehnt. Der Vorstand von Exit ist lieber bei den Behörden lieb Kind im Windschatten des kleinen bösen Bruders und malt sich aus, durch die weitere Liberalisierung, die unsere Oeffentlichkeitsarbeit bringt, über Gesetzesänderungen freien Zugang zum tödlichen Barbiturat zu bekommen. Zweifellos ein frommer Wunsch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Noch ein Geschichtchen zum Schluss. Prof. M. Schär hatte in ähnlicher Sache Strafverfahren laufen, deretwegen ihm einstweilen die Praxisbewilligung entzogen wurde. Kürzlich, im Februar 2003, bekam er die vom 7.12.2000 datierten Einstellungsverfügungen! Für die fälligen Schadenersatzforderungen sei er aber wohl zu alt und zu müde... Auch von einem anderen Sterbehelfer hörte ich, er habe seine Einstellungsverfügungen unglaublich verzögert bekommen, einmal auch gar nicht, die habe er aus der Presse. Emmerdement wirkt fast so gut wie Strafe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jetzt gehts mir im ganzen gut, gute Arbeitskraft und lust, ordentlich speditives Erledigen. Noch etwas fragil: wenn etwas harzt, schlafe ich schlechter, an der Grenze des Erträglichen. Nach jedem Telefon von jemandem, der Beratung sucht, mässige Angst: soll ich dann an dem auch wieder Schuld sein?  Was mich doch sehr freut: bisher habe ich eine einzige Dreckschleuder-Aktion erleben müssen. Aber viel mehr von dem hätte nicht Platz! (Habe sie abwehren können.) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herzlichen Gruss!&lt;br /&gt;
Peter Baumann</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-18T10:31:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5324941/">
    <title>Wenn die &quot;Justizmafia&quot; Amokläufe produziert</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5324941/</link>
    <description>Amoklauf von Zug erschüttert die Schweiz&lt;br /&gt;
Von Peter Schwarz&lt;br /&gt;
5. Oktober 2001&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am vergangenen Donnerstag, den 28. September, kurz nach zehn Uhr vormittags drang der 57-jährige Friedrich Leibacher in das Parlament des Schweizer Kantons Zug ein und richtete ein Blutbad an. Von sieben Zuger Regierungsmitgliedern wurden drei getötet, ein weiterer schwerverletzt, von den achtzig Mitgliedern des Kantonsrats elf erschossen und zahlreiche weitere verletzt. Außerdem wurden zwei Journalisten schwer verwundet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leibacher betrat das direkt am See gelegene Zuger Regierungsgebäude in einer Armeejacke mit der Aufschrift &quot;Polizei&quot;. Er hatte neben einem Sturmgewehr 90 auch eine Pistole SIG-Sauer, eine Remington und einen Revolver Smith &amp; Wesson bei sich. Er lief die Treppe zum Kantonsratssaal hoch und rief &quot;Achtung Polizeieinsatz&quot;. Dann schoss er auf drei Personen, die vor dem Saal standen, drang in den Saal ein und schoss etwa vier Minuten auf die Parlamentarier, Regierungsmitglieder und anwesenden Journalisten, die er zugleich beschimpfte. Insgesamt gab er über 90 Schüsse ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Wagen hinterließ er einen Bekennerbrief mit dem Titel &quot;Tag des Zornes für die Zuger Mafia&quot;. Der Abschiedsbrief enthält wilde Vorwürfe gegen die Behörden. Die &quot;gesamte Zuger Justizmafia&quot; wird darin beschuldigt, sie bekämpfe Leibacher mit &quot;illegalen und kriminellen Mitteln&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein überlebender 65-jährige Journalist der Zuger Presse berichtete: &quot;Der Täter war wie ein Polizist gekleidet, meistens sah ich aber nur seine Stiefel. Zuerst richtete er sich auf die andere Saalseite. Danach aber kam er schiessend zurück und stieg aufs leicht erhöhte Regierungspodest. Dort schoss er auf die Regierungsräte und auf den Kantonsratspräsidenten. Vielleicht hat er einige schon beim Eintreten in den Saal tödlich getroffen. Noch vom Podest aus rief er zu uns Journalisten, er werde auch uns, die wir nie berichteten, wie es wirklich ist,,fertig machen&apos;. Ich weiß nicht, wie lange es dauerte.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich verließ Leibacher den Saal, kehrte aber zurück, um einen Sprengkörper hineinzuschleudern. Anschließend erschoss er sich den Berichten zufolge auf dem Flur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem Amokschützen von Zug handelte es sich offenbar um einen Waffennarr und kleinkriminellen Psychopathen. Leibacher war 1944 im Kanton Zug geboren worden und zog in den vergangenen 30 Jahren in einem unsteten Leben rund um die Welt. Zeitweilig arbeitete er als kaufmännischer Angestellter in Zürich, wo er seit einigen Monaten eine Invalidenrente bezog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auseinandersetzung, die er mit den Behörden des Kantons Zug führte, ging auf einen Wirtshausstreit im Oktober 1998 zurück. Nachdem er im Gasthaus mit einem Busfahrer der Zuger Verkehrsbetriebe in Streit geraten war, hatte er diesen mit einem Revolver bedroht. Der Busfahrer verklagte ihn deswegen, worauf Leibacher innerhalb von sechs Monaten fünf verschiedene Klagen gegen den Busfahrer und weitere Beschwerden gegen verschiedene Amtspersonen des Kantons Zug, darunter einen Regierungsrat, einreichte. Im Lauf der letzten Woche - also kurz vor seinem Amoklauf - hatte man ihm mitgeteilt, dass die von ihm angestrengten Verfahren nicht weiter verfolgt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1970 war Leibacher im Alter von 26 Jahren zum erstenmal strafrechtlich registriert worden. Er wurde vom Strafgericht Zug wegen &quot;wiederholtem bandenmäßigem Diebstahl, gewerbsmäßiger Hehlerei, gewerbsmäßigem Betrug, und Unzucht mit Kindern&quot; zu achtzehn Monaten Haft verurteilt. Darauf wurde er in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen 1976-85 wurde ihm neben weiteren kleineren Delikten zweimal &quot;Verletzung des Kriegsmaterialgesetzes&quot; vorgeworfen, weil er Handfeuerwaffen illegal in die Schweiz einführte. Außerdem wurde er wegen Körperverletzung verklagt. Leibacher hatte am 15. September 1982 in Zürich nach einem unbedeutenden Wortwechsel einen Passanten und dessen Begleiterin in ein Wortgefecht verwickelt und im Verlaufe dessen den Passanten und dessen Begleiterin mit hölzernen Nunchaku-Sticks (asiatische Kampfwaffe bestehend aus zwei aneinandergeketteten Holzstöcken) geschlagen und verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als er für kurze Zeit im Kanton Uri lebte, fiel er auf, weil er die Angestellten des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums massiv bedrohte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die krankhaften und kriminellen Züge des Täters haben viele Kommentatoren zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass es sich bei dem Amoklauf um einen Einzelfall handle, dem keine tiefere politische Bedeutung beigemessen werden könne. Diese oberflächliche Einschätzung übersieht, dass es eines bestimmten politischen Klimas und Umfelds bedarf, bevor ein krankhaft aggressiver Mensch - von denen es nicht nur in der Schweiz viele gibt - eine Bluttat von derartigem Ausmaß begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich um die schlimmste Mordtat an Schweizer Politikern seit 1890, als einige Radikale im Kanton Tessin die konservative Regierung stürzten und den Landeschef erschossen. Zu Amokläufen war es in der Schweiz in jüngster Zeit aber wiederholt und immer häufiger gekommen. So hatte im April 1986 der Chef der Züricher Baupolizei, Günther Tschanun, nach Spannungen am Arbeitsplatz vier Kollegen erschossen. Im Dezember 1999 brachte ein 37-jähriger Familienvater in Marbach seine sechsjährige Tochter, seinen vierjährigen Sohn und sich selbst mit einem Stromstoß um. Und am selben Morgen, an dem Leibacher im Zuger Kantonsrat wütete, erschoss im nahegelegenen Luzern ein 49-jähriger Schweizer seinen 23-jährigen Stiefsohn mit dem Sturmgewehr und richtete sich anschließend selbst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Häufung solcher Bluttaten deutet auf tiefe Spannungen unter der beschaulichen, wohlanständigen und konservativen Fassade der Schweizer Gesellschaft hin. Die Alpenrepublik bildete während der Nachkriegszeit eine Art Sahnehäubchen auf dem Boom der Weltwirtschaft. Verschanzt hinter Neutralität und Bankgeheimnis profitierte sie von den internationalen Finanzströmen und tätigte weltweit lukrative Investitionen, ohne sich - zumindest an der Oberfläche - all zu sehr in die Händel der Welt einzumischen. Lange Zeit belegte sie einen internationalen Spitzenplatz beim Pro-Kopf-Einkommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wohlstandsoase barg allerdings schon immer tiefe Gegensätze: ein unterentwickeltes Sozialsystem; eine rückständige Landwirtschaft mit verbreiteter, bitterer Armut; und ein großer ausländischer Bevölkerungsanteil, der sozial und politisch bitter diskriminiert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Folgen der Globalisierung und der Zusammenschluss der umliegenden Länder zur Europäischen Union und zur Eurozone haben dem Ausnahmestatus der Schweiz den Boden entzogen. Die sozialen Gegensätze haben sich verschärft, erstmals gibt es ein erhebliches Maß an Arbeitslosigkeit. Der Beitritt zur Europäischen Union, von der Wirtschaftselite heftig betrieben, ist bisher am Widerstand von Teilen der Bevölkerung gescheitert. Auf sich allein gestellt droht die Schweiz im Meer der globalen Wirtschaft zu versinken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sich häufende Korruptionsskandale und der Zusammenbruch von Symbolen der wirtschaftlichen Solidität - wie jüngst der nationalen Fluglinie Swissair - haben das Selbstbewusstsein der wirtschaftlichen Elite zutiefst erschüttert. In den Medien findet seit langem eine Diskussion über Zukunft und Perspektiven der Schweiz satt, die teilweise an eine Sitzung auf der Psychiatercouch erinnert. In Verbindung mit der sozialen Krise erzeugt das jene atmosphärischen Spannungen, die sich - übertragen auf das überreizte Nervensystem eines krankhaften Individuums - schließlich in dem irrationalen Gewaltausbruch von Zug entluden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kanton Zug, an einem kleinen See in der Innerschweiz zwischen Zürich und Luzern gelegen, symbolisiert geradezu das Gemisch von Idyll und Konflikt, das die Schweiz als ganze kennzeichnet. Der mehrheitlich katholische Kanton ist nur 240 qkm groß und hat 93.000 Einwohner. Davon sind 2.000 Millionäre. Dieser hohe Millionärsanteil ist auf die großzügige Steuergesetzgebung zurückzuführen, die den Kanton zu einem Anziehungspunkt für Steuerflüchtlinge gemacht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Spannungen unter der Oberfläche sind umso schärfer, als sie sich politisch kaum äußern können. Das durch exzessiven Föderalismus und Referendum geprägte System der direkten Demokratie gibt dem Stimmbürger zwar die Möglichkeit, über das kleinste Detail mitzubestimmen, und sorgt für engen Kontakt zwischen Bevölkerung und Politikern - Regierungsmitglieder sind bisweilen ohne Bodyguards beim Einkaufen oder in der Straßenbahn anzutreffen. Aber über die großen Fragen der politischen und gesellschaftlichen Orientierung gibt es keine Auseinandersetzung, geschweige denn eine Mitbestimmungsmöglichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ganz gleich wie die Parlamentswahlen ausgehen, werden die sieben Regierungssitze nach derselben sogernannten Zauberformel unter den vier großen Parteien - Liberalen, Sozialdemokraten, Christdemokraten und Rechtskonservativen - aufgeteilt. Der Regierungsvorsitz wechselt jedes Jahr nach dem Rotationserfahren. Die wichtigen politischen Entscheidungen werden so von den eng verknüpften Seilschaften der politischen Elite unter sich ausgemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Arbeitskämpfe finden in der Schweiz so gut wie nie statt. In den dreißiger Jahren hatten Gewerkschaften und Unternehmerverbände im Schatten der Bedrohung durch Nazi-Deutschland ein Friedensabkommen geschlossen, dass seither regelmäßig alle fünf Jahre verlängert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Amoklauf von Zug drückte sich die Besorgnis der Bevölkerung über die politischen Zustände in zahlreichen Leserbriefen aus, die die Funktionsfähigkeit des Staates und die Integrität der Politiker in Frage stellen. Letztere reagierten bisher nur mit der Forderung nach &quot;mehr Sicherheit&quot;, eine Debatte, die schon seit den Anschlägen von New York und Washington auf der Tagesordnung steht.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-16T11:24:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5319351/">
    <title>Transparenz in der Bananenrepublik</title>
    <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5319351/</link>
    <description>Polizeikommandant Zalunardo geht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsteher des Sicherheitsdepartments, Regierungsrat Hanspeter Gass, und Roberto Zalunardo, Kommandant der Kantonspolizei, sind übereingekommen, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per sofort aufzulösen, dies gab das Sicherheitsdepartement in einer Medienmitteilung bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Basler Polizeikommandant Roberto Zalunardo ist per sofort aus seinem Amt ausgeschieden: Das Sicherheitsdepartement gab am Mittwoch die einvernehmliche Trennung bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sicherheitsdirektor Hanspeter Gass und Zalunardo seien «übereingekommen, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per sofort aufzulösen», heisst es in einem Communiqué. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolge «aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Art der Auftragserfüllung».&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter wird festgehalten, dass über die Einzelheiten der Auflösungsvereinbarung und -gründe Stillschweigen vereinbart worden sei. Das Departement erteilte auf Anfrage keine weiteren Auskünfte. Polizeikommandant ad interim wurde per sofort Zalunardos bisheriger Stellvertreter, Rolf Meyer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausschreibung der Stelle sei zudem eingeleitet worden. Der 1955 geborene Zalunardo war seit November 2002 Kommandant der Kantonspolizei Basel-Stadt. Zuvor war er - nach einer Polizeikarriere im Kanton Zug - Direktionssekretär der Zuger Finanzdirektion gewesen. Dem Basler Polizeikommandanten sind knapp 1000 Mitarbeitende unterstellt.</description>
    <dc:creator>Supervisor</dc:creator>
    
    <dc:rights>Copyright &#169; 2008 Supervisor</dc:rights>
    <dc:date>2008-11-13T11:21:00Z</dc:date>
  </item>


<textinput rdf:about="http://verwaltungsmobbing.twoday.net/search">
   <title>find</title>
   <description>Search this site:</description>
   <name>q</name>
   <link>http://verwaltungsmobbing.twoday.net/search</link>
</textinput>


</rdf:RDF>
