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Mittwoch, 11. November 2009

Der schweizerische Justizfilz

Blocher: Schlaflose Nächte wegen Komplottvorwürfen?

Der frühere Bundesrat Christoph Blocher ist mit seiner Klage gegen die Bundesanwaltschaft in der Affäre Roschacher/Holenweger definitiv abgeblitzt.

Die Vorwürfe von Christoph Blocher gehen auf die Vorgänge im September 2008 zurück, als der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) wegen des Rücktritts von Bundesanwalt Valentin Roschacher mit Komplottvorwürfen konfrontiert worden war. Blocher reichte gegen den damaligen stellvertretenden Bundesanwalt Claude Nicati sowie gegen die beiden Staatsanwälte des Bundes, Michel-Andre Fels und Alberto Fabbri, Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, versuchter Nötigung und rechtswidriger Vereinigung ein. Es ging unter anderem um Dokumente, die die Bundesanwaltschaft im Geldwäschereiverfahren gegen den Bankier Oskar Holenweger aus Deutschland erhalten und mit Kommentaren an die Geschäftsprüfungskommission (GKP) des Nationalrats weitergereicht hatte.

Der vom Bundesrat als ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes eingesetzte Thomas Hug stellte das Verfahren gegen die drei Vertreter der Bundesanwaltschaft (BA) am vergangenen 24. Juni ein. Vergeblich wandte sich Blocher nun mit einer Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesstrafgericht. Die Richter in Bellinzona traten in dem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid nicht auf den Rekurs ein. Es fehle Blocher an der Beschwerdelegitimation, da ihm weder die Stellung als Partei im Bundesstrafverfahren noch die Stellung als Opfer gemäss Opferhilfegesetz zukomme.

Schlafprobleme mit Rohypnol behandelt

Dem Entscheid ist unter anderem zu entnehmen, dass Blocher geltend machte, durch den Nötigungsversuch der drei BA-Vertreter viele schlaflose Nächte gehabt zu haben. Seine psychische Integrität sei dadurch stark beeinträchtigt worden. Blocher reichte dazu auch eine ärztliche Bestätigung ein. Demnach wurde dem damaligen Justizminister wegen Schlafstörung und anderer Symptome mit erheblicher Beeinträchtigung seines Wohlbefindens das rezeptpflichtige Beruhigungsmittel Rohypnol verschrieben. Das Bundesgericht verneinte aber, dass diese im Oktober festgestellten Beeinträchtigungen unmittelbar mit den Ereignissen zusammenhingen, die gemäss Blochers Anzeige auf Anfang September zurückgingen.

Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts gibt es keine Rekursmittel mehr. Blocher muss zudem die Verfahrenskosten von 1500 Franken berappen.

Erfolglose Strafanzeige gegen Parlamentarier

Im Rahmen der Affäre um Roschacher hatte Blocher zudem Strafanzeige gegen Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz (CVP/SG) und alt Nationalrat Jean-Paul Glasson (FDP/FR) eingereicht. Das Verfahren gegen beide wurde eingestellt, nachdem die Bundesversammlung an der Immunität von Meier-Schatz und Glasson festgehalten hatte.
(vin/sda)

Samstag, 18. Juli 2009

Die Macht der Behörden

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_11/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, Binningerstrasse 21,
4001 Basel.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2008 des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Anlagebetrugs.

Mit Verfügung vom 2. April 2008 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Konten von X.________, seiner Ehefrau und einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft.

Die von X.________ dagegen erhobene Einsprache wies der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt am 18. April 2008 ab.

Den von X.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies das Strafgericht Basel-Stadt (Rekurskammer) am 21. November 2008 ab.

B.
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Strafgerichts sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sperre der auf den Beschwerdeführer lautenden Konti/Depots unverzüglich aufzuheben.

C.
Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hat eine Replik eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) stellt der angefochtene Entscheid keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer wegen der Sperre der Konten über das sich darauf befindende Kapital nicht frei verfügen kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.4, mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Es geht hier um eine Einziehungsbeschlagnahme. Eine solche stellt nach der Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar (BGE 126 I 97 E. 1.c S. 102; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.5; vgl. auch Urteile 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 1.5 und 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.

Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Sie sind strenger als jene nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 f. mit Hinweisen).
1.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen konkreten Tatverdacht. Er macht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend.
Als verfassungsmässiges Recht erwähnt er (Beschwerde S. 4 unten) einzig die Unschuldsvermutung, sagt aber nicht klar und detailliert, inwiefern diese durch die Annahme des konkreten Tatverdachts verletzt sein soll. Dies wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, da der Beschuldigte mit der Anahme eines Tatverdachts nicht als schuldig hingestellt und vorverurteilt wird.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, beruft er sich zumindest sinngemäss auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Was er insoweit vorbringt, beschränkt sich jedoch auf appellatorische Kritik und ist nicht geeignet, die Bejahung des konkreten Tatverdachts durch die Vorinstanz - welche diese (angefochtener Entscheid S. 8 f.) auf sachliche Gründe stützt - als schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen.

1.6 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Freitag, 26. Juni 2009

Wenn Richter kriminell werden

Bericht zu Dr. E. Roduner

Er ist Richter im Aargau und steigt auf zum Strafverfolger des Bundes. Dann verschickt er einen Fax, in dem er sich selber bedroht. Hintergründe einer bizarren Tat.
26.06.2009

von Mathias Ninck

Wie muss man sich die inneren Abläufe vorstellen? Das, was an jenem Vormittag des 24. Juni 2008 im Kopf von Ernst Roduner geschehen ist? «Le taureau se meurt», sagt Katharina Kerr, die frühere SP-Fraktionschefin im Aargauer Grossen Rat, in Anspielung auf ein Stierkampf-Gemälde. Sie sehe dieses eine Bild, sagt sie. Der Stier, stark und angriffig, gibt auf.

Am Dienstagmittag, den 24. Juni 2008, läuft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt in Bern ein Fax übers Gerät, es ist 13.30 Uhr, Absender: unbekannt, aufgegeben in der Poststelle Zürich-Seebach. Zwei Sätze stehen darauf, eine Drohung, beinah höflich im Ton: «Hören Sie mit Ihren Ermittlungen gegen den Banker Holenweger auf. Denken Sie an Ihre Familie.» Wenig später kehrt Ernst Roduner aus der Mittagspause zurück in sein Büro an der Werdstrasse in Zürich, draussen das unablässige Wummern der Autos, das Seufzen der Lastwagenbremsen, das Telefon klingelt, Roduners Mitarbeiter in Bern ist dran, es sei ein ungewöhnlicher Fax eingegangen. «Eine Drohung gegen Sie, Herr Roduner.» Roduner sagt, er solle den Fax nach Zürich weiterschicken und weist seinen Untergebenen gleichzeitig an, niemandem etwas von dem Fax zu sagen, insbesondere dem Amtsleiter nicht. Dann das Knirschen des Faxgeräts in der Zweigstelle Zürich. Ernst Roduner nimmt das Blatt, zeigt es zwei Bundeskriminalpolizisten. Ermittlungen werden aufgenommen. Ein paar Stunden verstreichen. Dann heisst es: «Abbruch der Übung. Der Fax ist von mir.» Es ist der Untersuchungsrichter, der das sagt. Er fügt an, er wolle nicht, dass andere davon erführen. Die Polizisten, ungläubig, ermitteln weiter. Sie erhalten schliesslich das Band aus der Videoüberwachung der Poststelle in Seebach, reiben sich verblüfft die Augen. Da, tatsächlich: Roduner. In der Post. Dienstag, 13.30 Uhr. Es ist nicht zu fassen.

Der Drohfax

Was für ein Täuschungsmanöver! Welch dramatischer Moment für die Behörde. Was geschieht jetzt? Nichts. Der Untersuchungsrichter marschiert in sein Büro zurück, seine Mitarbeiter halten sich an die Vorgabe, dass der Amtsleiter in Bern nichts davon erfahren soll. Man arbeitet also weiter, zwei Wochen lang. Gleichzeitig setzt die ungezielte Diffusion ein. Ein Kollege erzählts einem Kollegen.

Am 8. Juli 2008 ist die Drohfax-Geschichte in Bern angelangt, im Bundesamt für Polizei, dort informiert jemand die Bundesanwaltschaft. Am Abend des gleichen Tages erfährt Bundesanwalt Erwin Beyeler davon, telefoniert mit Alex Staub, dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts in Bellinzona und Mitglied der fachlichen Aufsichtsbehörde. Jetzt ist Strom in der Leitung. Staub reist nach Bern.

Am nächsten Morgen, um 8.10 Uhr, ruft Alex Staub Jürg Zinglé an, den Leiter des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes: «Ich bin in fünf Minuten in deinem Büro.» Zinglé wird mit dem Sachverhalt konfrontiert. Er sagt, er höre das zum ersten Mal. Kurz darauf: zwei Chefs im Zug. Staub, Zinglé, unterwegs nach Zürich, jeder weiss, was der andere weiss: Die Sache hat Skandalpotenzial. Eidgenössischer Untersuchungsrichter versucht, mit fingiertem Drohfax Banker anzuschwärzen, gegen den er ermittelt. Die Geldwäscherei-Ermittlungen gegen den Privatbanker Oskar Holenweger laufen ohnehin schon harzig; ihren Ursprung haben sie im Ungefähren, in einer unpräzisen Behauptung eines mehrfach verurteilten Verbrechers, dem Drogenbaron José Manuel Ramos, und sie sind auch sonst voller Ungereimtheiten und längst hochpolitisiert. Die Auswüchse dieser Untersuchung haben im Sommer 2007 zu einer landesweiten und anhaltenden Erregung geführt und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Rolle gespielt bei der Abwahl von Bundesrat Christoph Blocher.

Also, ohne Medien. Nur nicht in die Medien damit. Was für ein Licht würde das auf die Strafverfolgungsbehörden des Bundes werfen? Jetzt muss man nur noch eine Begründung finden, die den wahren Grund verdeckt. Vielleicht eine angeschlagene Gesundheit? Der Öffentlichkeit wird am 9. Juli also mitgeteilt, der eidgenössische Untersuchungsrichter Ernst Roduner, federführend in den Fällen Hells Angels und Holenweger, verzichte «aus gesundheitlichen Gründen ab sofort auf die Weiterführung der pendenten Verfahren». Kein Wort vom Drohfax. Bundesanwalt Erwin Beyeler rechtfertigt den Winkelzug später gegenüber seinen Leuten mit einer angeblichen Suizidgefahr; er sagt, er wolle den Roduner nicht aus der Limmat fischen (und schreibt später, von diesem Blatt auf das Vertuschungsmanöver angesprochen, in einem Mail: dass «zu jeder Zeit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten Rechnung getragen werden musste»). Natürlich setzt nun das ein, was immer passiert, wenn brisante Fakten von einer Behörde unterdrückt werden: das Herausdrängen, die gezielte Indiskretion. Sie findet ihren Weg in die Redaktion des «SonntagsBlicks».

Die Vertuschung

Ernst Roduner sagt den Medien, als die Sache publik ist, er habe die Drohung nicht erfunden. Nein, er sei am Telefon tatsächlich bedroht worden. «Es waren genau diese Worte, die mir dieselbe Männerstimme mehrmals auf den privaten Anrufbeantworter sprach.» Das heisst: Er, Roduner, hat eigentlich gar nichts getan, er hat mit dem Fax nur sichtbar gemacht, was schon da war. Was die Öffentlichkeit nicht erfährt: Die Bundesanwaltschaft, die später ein Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gegen Roduner eröffnen wird, glaubt ihm kein Wort. Nie habe Roduner einem Kollegen oder einem Vorgesetzten oder irgendwem von dieser angeblichen Männerstimme erzählt, geschweige denn davon, bedroht zu werden, sagt jemand, der gut informiert ist. Juristisch wird die Telefonsache gar nicht abgeklärt. Sie sei unerheblich, sagt Christine Braunschweig, Staatsanwältin in Zürich, die von der Bundesanwaltschaft mit der Ermittlung betraut wird. Sie belegt Roduner am 30. März 2009 wegen des Drohfax per Strafbefehl mit einer bedingten Geldstrafe.

Ernst Roduner, eidgenössischer Untersuchungsrichter, Jahresgehalt 170 000 Franken, von Amtes wegen den Fakten verpflichtet, hat sich als Mann der Inszenierung entlarvt. Wobei es eigentlich keine Entlarvung ist. Man hätte es wissen können. Fiktion ist ein wiederkehrendes Element in seiner Biografie.

Geboren ist Ernst Roduner am 7. Oktober 1947. Sohn des Roduner Ernst, Bä­cker und Sieger beim Frauenfelder Waffenlauf, 1944, Kategorie «Landwehr», Laufzeit 4:09:41. Privatschule, Matur, Studium der Jurisprudenz. 1974 erste Anstellung als Sekretär am Bezirksgericht Affoltern am Albis. Ein ehemaliger Richter erinnert sich: «Ernst Roduner hat geschuftet, ein tüchtiger Kerl. Er war aufbrausend, aber immer im Rahmen.» Heirat mit einer Arzttochter aus Baden, Geburt eines Sohnes, einer Tochter. Nach fünf Jahren in Affoltern wird er Gerichtsschreiber am Zürcher Obergericht, Entlassung während der Probezeit. Der damalige Aargauer Regierungsrat Louis Lang kennt den jungen, draufgängerischen Juristen aus der Sozialdemokratischen Partei in Baden, er holt ihn am 1. September 1979 ins Sekretariat des Departements des Innern. Ende 1980 Wahl ans Bezirksgericht Baden, drei Jahre später ans Obergericht in Aarau. Ernst Roduner wird turnusgemäss Präsident des Obergerichts. Eine imposante Karriere. Dann die Krise. Ein unbekannter Anwalt aus Aarau stellt die These auf, der Präsident des Obergerichts habe seine fünf Sinne nicht beisammen. Dafür gebe es Beweise. Das ist im Frühling 2001. «Ich war wie vom Blitz getroffen», wird Ernst Roduner bei der ersten Einvernahme sagen. (Heute sagt er gar nichts mehr, Anfragen bleiben unbeantwortet. Seine Frau sagt am Telefon: «Mit ihm in Kontakt zu treten, ist wohl chancenlos. Und über mich an ihn heranzukommen, ist der falsche Weg.»)

Der Mensch Roduner

Es ist leicht, die Spur zurückzuverfolgen. Roduner hat tiefe Eindrücke hinterlassen. Die Leute erinnern sich, viele reden heute abschätzig über ihn. Der Faxmann, ha. Der Spott liegt auf der Strasse, man muss ihn nur einsammeln. Der Grund dafür ist ein Makel, den er nicht verbergen kann. Ernst Roduner hat eine Auffälligkeit, die alle ein wenig verstört hat, immer wieder, auch jene, die ihn als guten Kollegen bezeichnen oder gar als Freund. Er hat eine Mono-Intelligenz. Er klammert sich mit absoluter Beharrlichkeit an eine Idee, und zwar an die Idee, dass die Welt aus Gut und Böse besteht. Und dass man das Böse bekämpfen muss. Er denkt in Schwarzweiss, die Grauschattierungen des Lebens sind ihm fremd. Mit dem Richterberuf hatte er etwas gefunden, das ihm entgegenkam. Als Richter war er derjenige, der von Amtes wegen recht hat, er hatte also das Recht, recht zu haben, die anderen zu belehren, er operierte, wenn er sich hinunterbeugte zu den Angeklagten, ganz im Bewusstsein, die Wahrheit zu sprechen (und das funktionierte gut, denn Richter haben immer einen Informationsvorsprung). Ja, Ernst Roduner hatte das seltene und schöne Recht, der Gute zu sein.

Der Haken war nur, dass er nicht der Gute war.

Natürlich hat auch Ernst Roduner Fehler. Er begeht sogar Delikte, wie fast jeder. Weil das aber nicht sein darf, auf keinen Fall (schwarzweiss!), steckt er einen Teil seiner Lebenskraft in den Akt des Ausblendens. «Weil nicht ist, was nicht sein darf» — als wäre das seine (un)heimliche Lebensformel. Furchtbar anstrengend für ihn (die Verbissenheit steht ihm ins Gesicht geschrieben). Und ungemütlich für die Menschen in seiner Nähe (es gibt Leute, die noch nach Jahren am Telefon in Tränen ausbrechen, spricht man sie auf Roduner an). Es liegt auf der Hand: Wer sich über die anderen erhebt, der braucht diktatorische Härte, gegen sich und gegen die anderen, um nicht abzustürzen.

Im Alltag sieht das dann so aus (harmlose Variante): Ernst Roduner, Oberrichter in Aarau, sitzt in der Kaffeepause im Aufenthaltsraum. Es ist ein Tag im Jahr 1997. Er nimmt den «Blick», schiebt ihn in die NZZ, und geht damit in sein Büro. Ein Richter kommt in den Aufenthaltsraum, sucht den «Blick», jemand sagt: Der Roduner hat ihn. Der Richter geht also zu Roduner. Ernst Roduner aber streitet ab, den «Blick» zu haben, und das in hochfahrendem Ton. Was fällt dem Richter ein, das Schmuddelblatt bei ihm zu vermuten!

Oder so (schwerwiegende Variante): ein Sonntagmorgen, an der Limmat in Baden, 2. Dezember 1990, um 9.20 Uhr. Ernst Roduner fischt mit zwei Ruten. Erlaubt wäre eine Rute. Und er fischt ohne Fischerpatent. Der Fischereiaufseher kontrolliert Roduner, bittet ihn, die Fischerkarte vorzuweisen, sich auszuweisen, und Roduner sagt: «Wissen Sie eigentlich, wer ich bin?» Natürlich weiss der Aufseher, dass er den Oberrichter Roduner vor sich hat, er hat ihn schliesslich vor ein paar Monaten schon einmal erwischt, fischend im Schongebiet, direkt neben der Verbotstafel (dafür erhielt Roduner eine Ermahnung). Sie müssen sich ausweisen, sagt also der Aufseher, aber Roduner packt wortlos seine Sachen zusammen und geht weg. Der Fischereiaufseher ruft um 9.40 Uhr den Fischereiaufseher-Obmann an, dieser wiederum telefoniert um 10 Uhr ins Hotel Zwyssighof in Wettingen, wo die Tagespatente ausgegeben werden. «Nein, für den 2. 12. ist keine Karte auf den Namen Roduner ausgestellt», lautet die Antwort dort.

Die Pachtvereinigung, die für den fraglichen Abschnitt der Limmat die Fischereirechte besitzt, reicht Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen das Fischereigesetz. Ernst Roduner muss in Untersiggenthal, seinem Wohnort, auf den Polizeiposten, und dort sagt er zu Wachtmeister Amsler: «Es trifft nicht zu, dass ich mit zwei Ruten gleichzeitig gefischt habe. Die Rute mit dem lebenden Köder befand sich am Boden, wobei der Köder im Wasser war. Die zweite Rute hatte ich in den Händen und machte daran Manipulationen. Es trifft nicht zu, dass ich mit dieser Rute gefischt habe.» Und weiter gibt er zu Protokoll: «Ich hatte die Fischerkarte vor dieser Kontrolle gelöst. Um 9 Uhr. Meiner Ansicht nach will sich der Aufseher nur an mir rächen. Ich werde zu dieser Angelegenheit eine persönliche Stellungnahme abgeben.» Am 11. 1. 1991 reicht Roduner die angekündigte Stellungnahme ans Bezirksamt Baden nach. Darin führt er aus, dass es eine Vorgeschichte gebe zwischen ihm, Roduner, und dem Fischereiaufseher. Der Fischereiaufseher hat im Jahr 1988 einen Fischer ohne Patent kontrolliert, hat Anzeige erstattet, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aber ein. Gegen die Einstellungsverfügung hat der Aufseher Beschwerde eingereicht, jedoch vor Obergericht verloren. Der Richter, der damals urteilte, war er: Roduner Ernst. «Dieser Entscheid des Obergerichts erregte den Zorn des Fischereiaufsehers», behauptet Roduner nun in seiner Stellungnahme und suggeriert damit ein Motiv, weshalb der Fischereiaufseher ihn «tatsachenwidrig bezichtigen» wolle. Und er legt, quasi als Beweis, den Sitzungsbericht des Obergerichts vom 28. 4. 1988 bei (dies erfüllt, Roduner weiss es, den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung: Ein Richter ist nicht berechtigt, für private Zwecke über Gerichtsentscheide zu verfügen).

Das Sündenregister

Roduner hat Erfolg mit seiner Geschichte. Am 30. Januar 1991 schreibt der Badener Bezirksamtmann in seinem Bericht, die angehobene Strafuntersuchung sei einzustellen, da der Beschuldigte Roduner die Tatbestände bestreite und es keine Zeugen gebe. Am 22. 2. 1991 verfügt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Einstellung.

Keine Zeugen? Was für eine schlampige Untersuchung, findet der Präsident der Pachtvereinigung und setzt eine Beschwerde auf gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Darin weist er auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte Roduner an jenem Sonntag, dem 2. 2. 1990, zwischen 11 und 11.30 Uhr im Hotel Zwyssighof in Wettingen ein Tagespatent gelöst hat, also zwei Stunden nach der Kontrolle durch den Fischereiaufseher. Dafür gibt es Zeugen und schriftliche Belege. Und damit ist alles klar. Die Beschwerde geht am 18. März beim Obergericht ein. Roduners Richterkollegen sind entsetzt. Einer geht zu ihm ins Büro, sagt (sinngemäss): Was soll das? Was ziehst du hier für eine gottverdammte Show ab? Schluss damit! Das Obergericht heisst die Beschwerde gut, Roduner bezahlt 100 Franken Busse, 40 Franken Staatsgebühr, 15 Franken Kanzleigebühr.

So viel zum Thema Fischen. Wobei, etwas ist noch anzumerken. Ernst Roduner ist nicht nur gut darin, seine Verstösse gegen die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen auszublenden, er ist ein wahrer Meister in diesem Fach. Anders lässt sich nicht erklären, dass er wenig später wieder erwischt wird, er fischt während der Schonzeit in einem Zuchtbach. Der Fischereiaufseher (diesmal ein anderer) wird herbeigerufen, er macht Anzeige beim Bezirksamt Zurzach. Roduner kennt den Bezirksamtmann, ruft ihn an und sagt, man solle das bleiben lassen. Wegen Geringfügigkeit der Tatfolgen oder so ähnlich (er hat nur einen kleinen, nichtigen Fisch gefangen). Der Bezirksamtmann in Zurzach telefoniert daraufhin mit dem Fischereiaufseher: Ob er die Anzeige nicht zurückziehen könne? «Nein», sagt der Aufseher. «Ich bin staatlich vereidigt. Wenn ich eine Anzeige mache, lasse ich sie laufen. Immer. Und wenn es der Gerichtspräsident höchstpersönlich ist.»

Ernst Roduners Büro am Obergericht: immer verdunkelt, eine Lampe wirft einen Lichtkegel aufs Pult. Darunter ein Mann in weissem Hemd, dunkler Krawatte, Sakko, sportlich (er fährt jeden Morgen mit dem Velo zur Arbeit), durchaus in die Kategorie «gut aussehend» passend, sieht man einmal von dem grellen Furor ab, den er ausstrahlt mit seinem harten Blick und dem kräftigen Schwarz von Augenbrauen und Schnauz. An der Wand überall Fotos der Kinder. Ein Einzelgänger. Verschlossen, zurückgezogen. Dem belanglosen Geplauder weicht er aus; Smalltalk im Kaffeeraum, beim Seitenwechsel im Tennis, nach einer Sitzung: nichts für ihn. Nach einer Tagung noch einen heben gehen, das findet immer ohne Roduner statt. Lieber konzentriert er sich. Ein Fischerkollege sagt: «Man kann nichts mit ihm reden.»

Roduner ist juristisch beschlagen. Und er ist effizient, bei ihm ist alles geordnet, systematisch, strukturiert, dogmatisch. Das hat ihm geholfen im Beruf, und wie!, sagen mehrere Richterkollegen: «Er war ein guter Richter. Nicht immer und nicht in jeder Hinsicht, aber er lag in der Bandbreite dessen, was man an einem Obergericht antrifft.»

Um Roduner herum Berge von Büchern, Fachliteratur, es sind immer die neusten Bücher der besten Autoren. Roduner liest und schreibt, er ist ein Arbeitstier, diszipliniert, beharrlich, er hat nie Pendenzen. «Diese Bücher waren massgebend für ihn, er hat sich an den Bücherturm geklammert», erinnert sich ein Richterkollege von damals. Ein Freund sagt, der Ernst habe eigentlich immer den Anschein erweckt, er sei in Bedrängnis. «Er ist herrisch aufgetreten, ruppig, jähzornig, klar. Aber das war ein Schutz. Letztlich hatte er immer das Gefühl, er stehe mit dem Rücken zur Wand.» Jemand anderer formuliert es ähnlich: «Ich glaube nicht, dass Roduner hinterhältig sein will. Er ist unaufrichtig gegen sich selber, und deshalb hintergeht er die anderen. Er ist ein Gefangener seiner selbst.»

Einmal passiert einem Gerichtsschreiber ein Fehler. Er, der Gerichtsschreiber, hat ein fertiges Urteil von Roduner auf dem Bildschirm und kopiert einen Textabschnitt heraus, weil er den gerade gut brauchen kann für einen anderen, ähnlichen Fall. Er markiert den Textblock, drückt aber versehentlich auf «Ausschneiden» statt «Kopieren». Saublöd, aber nicht wirklich schlimm, weil reversibel. Etwas, das man zu den Grauschattierungen des Lebens zählen würde, gäbe es sie denn. Wie gesagt, bei Ernst Roduner gibt es sie nicht. Also ist dieser Lapsus ein Akt der Böswilligkeit, entsprechend erschrickt der Oberrichter. «Sie haben hinter meinem Rücken ein Urteil gefälscht», sagt Roduner. «Wenn Sie das noch einmal machen, setze ich Sie auf die Strasse.» Für Roduner ist klar: Der Gerichtsschreiber hat ihm eins reinbrennen wollen. Roduner, immer bereit, das Böse zu bekämpfen, bekämpft also den Gerichtsschreiber, vermutlich auch dann noch, als dieser längst nicht mehr am Gericht arbeitet. Der Gerichtsschreiber geht nämlich eines Tages an die Notariatsprüfung, fällt durch, ein halber Punkt fehlt. In der Notariatsprüfungskommission sitzt Ernst Roduner, und als die Kommission die Prüfung des Gerichtsschreibers beurteilt, tut er nicht, was jetzt zwingend nötig wäre: in den Ausstand treten. Der Gerichtsschreiber (der von diesem Formfehler nichts weiss) macht eine Beschwerde, kommt damit durch. Man entdeckt, dass bei seiner Prüfung eine Seite verschwunden ist.

Ein Aarauer Anwalt, jung und idealistisch, hört davon und empört sich: ein solcher Typ an unserem Obergericht? Das darf nicht sein. Er nimmt sich nichts Geringeres vor, als diesen Richter aus dem Amt zu entfernen. Er telefoniert. Er führt eine Liste. Er sucht Zeugen. Innert Wochen hat er beisammen, was man ohne Übertreibung ein Sündenregister nennen kann. Die rodunerschen Verfehlungen. Er schickt die Liste an die heutigen Nationalräte Lieni Füglistaller (SVP) und Corina Eichenberger (FDP), die damals im Grossen Rat ihre jeweilige Fraktion präsidieren. Es ist April 2001, kurz vor den Bestätigungswahlen der Richter durch das Parlament.

Am 14. Mai 2001, morgens um 9 Uhr, klingelt bei Ernst Roduner, Präsident des Obergerichts des Kantons Aargau, das Telefon. Am Apparat: Hans Bürge, Grossratspräsident. Er sagt: «Du, Ernst, es gibt Vorwürfe gegen dich. Deine Wiederwahl morgen ist nicht gesichert. Wir machen eine Sitzung, heute Abend um Viertel nach fünf im Grossratsgebäude.» Später, als eine Subkommission der parlamentarischen Justizkommission gegen ihn ermittelt, wird Roduner über diesen Anruf sagen: «Ich war wie vom Blitz getroffen.»

Am nächsten Tag beschliesst das Parlament auf Antrag von Herbert Scholl (FDP) aus Zofingen, die Wahl von Ernst Roduner zu verschieben. Und eine Kommission einzusetzen, welche die Vorwürfe abklärt. Nach fünf Wochen, am 22. Juni 2001, veröffentlicht die Justizkommission des Aargauer Grossen Rats dann ihren Untersuchungsbericht: «(01.147) Bericht zum Beschwerdeverfahren gegen Oberrichter Dr. E. Roduner». Darin wird sein Verhalten in mehreren Fällen als «unkorrekt» bezeichnet, und es heisst: «Ein Richter muss ganz allgemein über einen einwandfreien Charakter verfügen. So wird heute für alle Personen, die wichtige Funktionen ausüben, soziale Kompetenz verlangt (…), ein Richter muss menschliche Qualitäten haben, Menschenkenntnis auch bezüglich der eigenen Person, Diskursfähigkeit im Sinne einer Befähigung, auch von eigenen Positionen abzurücken.» Die Kommission beantragt mit 7:4 Stimmen, «von einer Wiederwahl von Dr. Roduner abzusehen».

Am 6. Juli gibt Ernst Roduner der «Aargauer Zeitung» ein Interview, in dem er die von dem Aarauer Anwalt ausgelösten Vorgänge als Kampagne bezeichnet und selbstbewusst ankündigt, er trete als Richter wieder zur Wahl an. Zwei Wochen später dann der Rückzieher: «Aus gesundheitlichen Gründen». Er spielt allerdings Tennis wie zuvor, er fischt, geht an Sitzungen. Der wahre Grund ist vielmehr, dass ihm ein Vertrauter klargemacht hat, seine Kandidatur sei chancenlos. Und Roduner ist darauf hingewiesen worden, dass die Justizkommission weitere Details veröffentlichen könnte, sollte er sich nicht zurückziehen. Im September 2001 scheidet er schliesslich, dem Druck weichend, aus.

«Es war eigentlich ein Zufall, dass Roduner gehen musste», sagt ein Aargauer Richter rückblickend. «Hätte sich dieser junge Anwalt nicht so hartnäckig eingemischt, wäre Roduner heute wohl noch in Amt und Würden. An den oberen Gerichten findet kaum Kontrolle statt. Sie ist erschwert, weil sie an eine politische Behörde übertragen ist. Vorfälle an die politische Aufsichtsbehörde zu melden, würde bedeuten, dass man sie öffentlich macht. Leider gelangt das meiste, was in der Politik landet, an die Öffentlichkeit. Darum werden interne Probleme, auch schwere Fälle, oft ausgesessen. Manchmal über Jahre hinweg.»

Das hat im Übrigen mit dem Aargau nichts zu tun. An vielen Schweizer Gerichten werden innerbetriebliche Konflikte nicht gelöst. Der St. Galler Kantonsrichter Niklaus Oberholzer, der mit klarem Blick über den eigenen Tellerrand hinaussieht, sagt: «Gegen aussen entscheiden Richter jeden Tag Konflikte, gegen innen haben sie keine Streitkultur. Die Diskrepanz ist bemerkenswert.»

Was jetzt? Würde es irgendwo weitergehen? Tatsächlich. Kaum ist Ernst Roduner wegen seiner Überspanntheit im Aargau ausgeschieden, sitzt er schon im Kader des Bundes. November 2001: Das Bundesgericht wählt ihn zum eidgenössischen Untersuchungsrichter.

Der Appell

Der Bundesrat hatte ein paar Jahre zuvor eine sogenannte Effizienzvorlage beschlossen. Die Strafverfolgung auf Bundesebene sollte verstärkt werden. Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt und Bundesamt für Polizei würden also mehr Personal erhalten. Im Bundesblatt und in grossen Tageszeitungen werden deshalb im Herbst 2001 vier Stellen als eidgenössische Untersuchungsrichter ausgeschrieben, Bewerbungsfrist: 14. September 2001. Beim Bundesgericht in Lausanne gehen fristgerecht dreiundzwanzig Bewerbungen ein, darunter die von Ernst Roduner, wie Sabina Motta sagt, die Sprecherin des Gerichts. Der damalige Personalchef und der Generalsekretär des Bundesgerichts treffen eine Vorauswahl, sie laden zwischen dem 29. Oktober und dem 1. Novembersechs Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch ein. «Die Parteizugehörigkeit war kein relevantes Kriterium», sagt Motta. Das Gericht hat sich aus dem Kanton Aargau vorgängig den «Bericht der Justizkommission zum Beschwerdeverfahren gegen Oberrichter Dr. E. Roduner» schicken lassen. Da steht zwar allerhand drin, aber vieles ist vage gehalten, und es gelingt Roduner in dem Gespräch, das Gericht davon zu überzeugen, die Angelegenheit sei ein politisch motivierter Rachefeldzug gewesen. Nach dem Vorstellungsgespräch wird die «persönliche Eignung der Kandidaten im Rahmen eines Assessments durch ein externes Unternehmen» geprüft (so das Bundesgericht), was übersetzt in die Normalsprache heisst: Die Kandidaten füllen einen Multiple-Choice-Fragebogen aus, gestrickt nach dem Muster: Wie würden Sie sich verhalten, wenn… Man habe dafür etwa zwei Stunden Zeit gehabt, erinnert sich einer der Kandidaten.

Der Generalsekretär und der Personalchef des Bundesgerichts schreiben am 2. November einen Bericht zu Händen der Anklagekammer. In dem Bericht kommentieren sie alle sechs Kandidaten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts (die es heute nicht mehr gibt; sie ist 2004 in der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona aufgegangen) bereitet nun die eigentliche Wahl vor. Das heisst, ihre Mitglieder prüfen die sechs Dossiers, jemand fragt bei Bundesrichter Franz Nyffeler nach, der früher Präsident des Aargauer Handelsgerichts gewesen ist und Roduner kennt. Nyffeler rät von einer Wahl Roduners ab, wie er sagt. Vier Kandidaten werden am 14. November zu einem zweiten Gespräch, einer «Anhörung», eingeladen, eine Woche später formuliert die Anklagekammer ihren Antrag an das Gesamtgericht: Zwei Kandidaturen betrachte man als geeignet, jene von Zinglé Jürg und die von Roduner Ernst, und man schlage die beiden deshalb dem Plenum zur Wahl vor.

Am 27. November 2001 werfen die Bundesrichter ihren Wahlzettel in die bereitgestellte Urne. Ernst Roduner wird gewählt, mit einem Stimmenverhältnis, das vom Bundesgericht nicht bekannt gegeben wird. Ein erfahrener Bundesrichter sagt rückblickend: «Ich habe Roduners Wahl befürwortet damals. Ich habe nicht viel gewusst über ihn. Und das wenige sah ich eher positiv, nämlich, dass er ein Krampfer war, ein beharrlicher Einzelkämpfer, er hatte einen guten Ruf. Wer sechzehn Jahre lang Oberrichter war, ist jemand. Natürlich wusste ich, dass er nicht fröhlich dreinschaut, und mir war auch bekannt, dass er ein Jagdvergehen begangen hatte. Aber ich finde: Jeder macht mal einen Fehler.»

Als eidgenössischer Untersuchungsrichter leitet Ernst Roduner dann zwei Verfahren, die schweizweit für Aufsehen sorgen. Den Fall Holenweger (Geldwäscherei) und den Fall Hells Angels (organisierte Kriminalität). Beide bringt er auch nach Jahren nicht zu einem Ende, es gibt Verzögerungen, Ungereimtheiten — und gleichzeitig steht er im Schaufenster der Nation. «Es wird kein Flop», sagt Roduner den Zeitungen — das klingt schon recht verzweifelt. Bei dem Verfahren gegen siebzehn Mitglieder der Rocker-Organisation Hells Angels deutet heute alles darauf hin, dass die zwar durchaus Delikte begehen, typische Halbweltdelikte wie Drogenhandel oder Körperverletzung, aber nicht die organisierte kriminelle Gruppe darstellen, die eine Ermittlung auf Bundesebene rechtfertigen würde. Ein ehemaliger Strafverfolger, der sich mit Roduner bis heute «wohlwollend verbunden» fühlt, erklärt: «Roduner ist hartnäckig, geradeaus, lässt sich nicht unterkriegen, das ist eine gute Eigenschaft für einen Untersuchungsrichter. Insofern hat er einen guten Job gemacht. Er ist als Untersuchungsrichter aber trotzdem gescheitert. An seinem Charakter. Wenn man als Untersuchungsrichter nichts findet, muss man die Gnade haben, einzustellen. Das hat Ernst einfach nicht geschafft. Der Drohfax war Ausdruck dieses Dilemmas: Er fand nichts und konnte auch nicht einstellen.»

Ernst Roduner, stark und angriffig, kämpfte, kämpfte weiter, nur nicht aufgeben. Und dann: le taureau se meurt. Der Banker Holenweger hatte sich als Mann der Grautöne entpuppt, und mit den Grautönen war Ernst Roduner nicht fertig geworden, ist es noch nie geworden; es ist sein ewiges Lebensproblem, und also geht er hin und inszeniert das Problem. Ein Drohfax. Was für ein Appell. Der Absender: ein Ratloser.

Montag, 8. Juni 2009

Wahrheitsverfügung

Die heutige Justizkritik ist ohne Biss und wirkungslos. Wo es sie überhaupt gibt, verharrt sie im rein Sachlichen. Damit akzeptiert die Kritik grundsätzlich den Standpunkt der Justiz. Und das ist verhängnisvoll.

Wer die Justiz wirkungsvoll kritisieren will, muss zuerst gewisse Vorurteile klären, die in der Öffentlichkeit, aber auch in der Fachwelt den Blick auf die Realität verstellen. Deshalb seien vorab drei eingefleischte Vorurteile analysiert.

1. Vorurteil: Vor dem Strafrichter stehen ausschliesslich Kriminelle, nie anständige Menschen.

Dieses Vorurteil führt dazu, dass Bürger sich vom Angeklagten distanzieren und diesen ausgrenzen. Strafverteidigung wird als Verteidigung des Kriminellen gegen die Gesellschaft und somit als illegitim empfunden. Damit bleibt im Dunkeln, dass nicht das begangene Unrecht, sondern allem voran politische Konstellationen, einflussreiche Feinde und Abrechnungen den Schwächeren vor den Strafrichter führen. Das Vergehen des Angeklagten vor Gericht besteht meist darin, den Versuch gewagt zu haben, es im Geschäftlichen oder Gesellschaftlichen den Grossen gleichzutun.

Der Angeklagte vor Gericht ist verloren. Wenn er vor Gericht erscheint, so ist das nicht der Anfang, sondern der Endpunkt des gesellschaftlichen Ausschlussprozesses. Deshalb beginnt auch die Strafverfolgung mit der Vorwegnahme der Exekution des Urteils, durch Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Betriebsschliessung, Beschlagnahme bis hin zur medialen Vorverurteilung. Die Wirtschaftsstraffälle Plumey und Rey illustrieren das.

Man mag sich wundern, wieso Freisprüche die Ausnahme sind, welche die Regel der Verurteilung bestätigen. Es gehört zum Wesen des Strafgerichts, Strafe auszusprechen. Das hängt auch mit dem Hang des Menschen zusammen, sein Amt möglichst auszubauen. Davor sind auch Richter nicht gefeit.

2. Vorurteil: Jede Art von Kriminalität kann vor dem Strafrichter erscheinen.

Dieses Vorurteil führt dazu, dass die Gründe für das Ungenügen der Justiz bei der Dunkelziffer und Personalknappheit der Strafverfolgungsbehörden gesucht werden. Das viel grössere gesellschaftliche Unrechtspotenzial wird nicht erkannt: Ausbeutung, Unterdrückung und Instrumentalisierung von Mitmenschen sowie die Ungerechtigkeiten durch staatliche Institutionen und normale gesellschaftliche Abläufe. Es sind dies die «selbstverständlichen Verbrechen». Die vom Staat selbst organisierten Verbrechen bleiben im Windschatten des Justizbetriebes verborgen, ebenso wenn ein Staat seine Feinde vernichtet oder von den Schalthebeln der Macht fernhält oder ausschaltet, wenn Genozid in irgendeiner Erscheinungsform begangen wird.

3. Vorurteil: Das Gericht sucht die Wahrheit.

Der Prozess, der zu den Urteilen der Justiz führt, ist keine Wahrheitssuche im naturwissenschaftlichen Sinn. Der juristische Prozess hat den Zweck, das Verbrechen zu bekämpfen. Diese politische Funktion dominiert die Richtung der Ermittlungen. Die Justiz ist geneigt, die Wahrheitssuche dem Zweck der Verbrechensbekämpfung unterzuordnen und vom Weg der Wahrheitssuche abzuweichen, Urteile gegen jede wissenschaftliche Sorgfalt und kritische Haltung zu fällen, nur um etwas Sichtbares gegen das Böse unternehmen zu können. Das konnte zum Beispiel im ersten Prozess gegen Bruno Zwahlen beobachtet werden.

Die Gesellschaft erkennt nicht, dass die vom Gericht verfügte Wahrheit ein oft durch Trick, Tücke und Lüge erzeugtes Konstrukt ist. Die Gesellschaft hat einen übertriebenen Glauben an obrigkeitliche Wahrheitsverfügungen. Es wird daher nicht wahrgenommen, dass die Engführung des Prozesses auf die Schuldfrage und der Ablauf gemäss Anklageschrift eine verhängnisvolle Voreingenommenheit darstellen. Der Ankläger diktiert das Kampffeld und entscheidet damit den Ausgang des Prozesses. Die Verteidigung und deren Beweisanträge stören den Richter, der sich nach der Anklageschrift ausrichtet, und lenken ihn vom Thema ab.

Wozu Justizkritik?

Die Justiz als Teil des staatlichen Zwangsapparates entwickelt sich leicht zum Disziplinierungsmittel von Randständigen und Minderheiten. Daher bedarf die Justiz der Kritik. «Sachliche Kritik» genügt nicht, weil sie grundsätzlich den Standpunkt der Justiz akzeptiert. Justizkritik darf nicht im rein Juristischen verharren, sie ist fächerübergreifend und «verquer» zum Fakultätsdenken. Sie sucht Verbindung mit jener inneren Stimme, die davon kündet, was juristischer Fachverstand ausradiert oder vom «relevanten Sachverhalt» ferngehalten hat. Sie sucht jene Resonanz und Erschütterung darzustellen, welche die juristischen Paukenschläge auslösen. Immer wieder steht Gesetz gegen Mensch. Die Stimme der Menschlichkeit erhebt Einspruch gegen das im Namen des kalten Buchstabens verkündete Urteil. Oft steht allein die Akte gegen den Menschen. Alles hat sich verändert: Täter, Opfer, Richter, Gesetz. Nur der juristische Fall zwischen den Aktendeckeln ist immer noch unverändert und verlangt Rache.

Eine Justizkritik, die sich am klassischen Justizirrtum orientiert, greift zu kurz. Sie begünstigt den Aberglauben, durch Ausmerzen einer kleinen Anzahl von Justizirrtümern könne Gerechtigkeit hergestellt, nicht nur geübt werden. Die Justiz ist im Irrtum, wenn sie durch majestätisches Gehabe ihre Urteile über andere Menschen mit der Aura einer höheren Weisheit umgibt. Sie ist es, wenn sie die Medien durch Disziplinierung zu einer Hofberichterstattung heranzieht. Gerichtsberichterstattung sollte ein Unruheherd sein.

Die Justizkritik ermöglicht, die überall vorhandene Schuld wahrzunehmen, weil sie versteckte Zusammenhänge aufdeckt. Sie setzt Signale der Erinnerung, an denen sich die Menschen wieder aufrichten können. Die Öffentlichkeit spürt durch die Justizkritik, dass Vielstraferei, Fabrikation von Sündenböcken und Zerstörung von Existenzen (auch Täter haben Angehörige!) nicht die letzte Wahrheit sind, dass selbstgerechtes und scheinheiliges Zu-Gericht-Sitzen über andere wenig mit Gerechtigkeit zu tun hat. Die Justizkritik macht erlebbar, dass es unsere Aufgabe ist, Strafe zurückzudrängen.

Wir sollten erkennen, dass der Einzelne stellvertretend für viele Schuldige als Sündenbock vor Gericht steht. Wer hat ihn zuvor übervorteilt, ausgestossen, verleumdet? Wer hat dem Drogensüchtigen den Lebensmut genommen? Wer hat die Habgier und Geltungssucht des Hochstaplers angestachelt, von ihm profitiert? Stehen all diese Mitschuldigen vor Gericht? Wurde die angeklagte Mutter, die jetzt ihre Kinder misshandelt hat, nicht damals, als sie selbst ein Kind war, genauso misshandelt? Setzt sich das Elend, das vor Gericht verhandelt wird, nicht über Generationen fort wie ein Fluch? Erben sich nicht auch Gesetz und Recht wie eine ewige Krankheit fort?

Wir sollten fragen, wieso ist der Prozess gegen die von der Polizei missbrauchte V-Frau angehoben worden und jener gegen den Polizeioffizier nicht? Wir sollten hellhörig werden, wenn immer mehr Prozesse aus dem Dunkel der Amtsstuben herauswachsen, unabhängig vom Willen des Opfers ausgelöst werden. Und wer ist es, der verfolgt wird?

Dass Strafe gegen Kleine und Harmlose eingesetzt wird, ist Folge der menschlichen Bequemlichkeit. Es ist für Strafverfolger einfach, weniger gefährlich und eben viel, viel bequemer, gegen kleine Leute vorzugehen mit dem schweren Geschütz, mit dem sie sich ausrüsten liessen, um angeblich gegen Mafia und organisierte Kriminalität zu kämpfen. Justizkritik ist unverzichtbar.

Freitag, 3. April 2009

Ermittlungs-Schlendrian: Wie lange noch?

Von PETER KNECHTLI

Der Baselbieter Einzelrichter Christoph Spindler, SVP-Mitglied, senkte im Prozess und den Allpack-Streik von 2003 die vom Statthalteramt Liestal in erster Instanz ausgesprochenen Strafen massiv. Er betrachtete das Verhalten eines Teils der Menschenkette und das Verbleiben von Streikenden vor dem Reinacher Firmengelände – trotz gegenteiliger Aufforderung durch den damaligen Polizeikommandanten – als Nötigung und Hausfriedensbruch, wenn auch nur in leichter Form. Was herauskam, waren aufgehobene Bussen und Geldstrafen, die nicht mehr vollzogen werden, weil sie dank der "verschlepptem Verfahren" (so der Richter) als verbüsst gelten.

Für Prozessbeobachter geriet der Fall zur Farce. Zwar mag zutreffen, dass einige der Profi-Gewerkschafter, die im Winter 2003 stellvetretend für ausgebeutete Werktätige die serbelnde Reinacher Verpackungsfirma bestreikten, aggressives statt kreatives Kampfverhalten vordemonstrierten. Aber bloss die eine Stunde Polizeieinsatz des zehntätigen Streik heute, fünf Jahre und vier Monate danach, vor Gericht beurteilen zu wollen, ist schlicht ein Witz und eine Zumutung den Angeklagten und auch dem Firmenbesitzer gegenüber.

In seiner beeindruckend differenzierten Urteilungsbegründung unterliess es Richter Spindler denn auch nicht, die Untersuchungsbehörden Mores zu lehren. Was sie – konkret: die Statthalterämter Arlesheim und Liestal – in diesem Fall an professioneller Leistung und Verschleppung geboten hätten, sei "schlicht und einfach eine Frechheit".

Die Empörung des Richters ist rundum berechtigt: Wie soll die Bevölkerung Vertrauen gewinnen in eine kantonale Strafverfolgung, wenn sie Jahre für die Ermittlung eines einfachen Sachverhalts braucht, den sie auf einer knappen A4-Seite glaubt abhandeln zu können. Selbst wenn Richter Spindler eine gewisse berufsbezogene Zurückhaltung gegenüber den Ermittlungsbehörden attestiert werden darf, kann seine Bewertung klar interpretiert werden: Diese Arbeit, für die der Staatsanwalt den Kopf hinhalten musste, war in höchstem Grade dilettantisch.

Das zeigte sich auch daran, dass sich das Gericht und offenbar auch die staatlichen Ankläger auf einen Film-Bericht von TeleBasel und auf Fotos aus ungenannter Quelle abstützten, die so unscharf waren, dass einzelne Teilnehmer der Sitzblockade nicht einmal zweifelsfrei indentifiziert werden konnten. Strafuntersuchung dieser Art verdient nur noch ein Prädikat: Unseriös.

Leider ist das Ermittlungs-Desaster um den Allpack-Streik kein Einzelfall. Es scheinen sich die Beispiele zu wiederholen, in denen sich Strafverfolger eigenmächtig benehmen wie Fürstentümer und auch mal Monate oder Jahre verstreichen lassen, bis Zeugen einvernommen und Ermittlungen abgeschlossen werden. Diese Untersuchungsbehörden scheinen zu vergessen, dass sie es nicht nur mit Akten-Fällen, sondern als Dienstleister am Staat auch mit Menschen zu tun haben – Klägern und Angeklagten, die ein Anrecht auf zeitgerechte Behandlung haben.

Nicht zum ersten Mal hören wir aus dem Munde eines oder einer Gerichtsvorsitzenden, dass die Ermittlung auf unzumutbare Weise getrödelt habe. Und Baselland ist auch kein Einzelfall. In Basel-Stadt profitierte kürzlich der Rechtsextremist Ernst Indlekofer von der Gnade der Verjährung, weil die Staatsanwaltschaft zwar minutiös, aber im Schnecken-Tempo ermittelt hatte. Mehrjährige Investigationen in einfachen Fällen sind eine Zumutung für alle Beteiligten. Wir hören die Ermittler schon: Personalmangel! Mehr können wir einfach nicht mehr leisten!

Wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots aber so weit geht, dass ein Richter den vorbildsverpflichteten Ermittlern "staatliches Fehlverhalten" vorwerfen muss, dann müssen die Alarmglocken nicht nur unter den Untersuchungsbehörden, sondern auch unter den politisch Verantwortlichen – Regierung und Parlament – schrill läuten. Doch eine öffentliche Debatte über das offensichtliche Malaise scheint unter dem gegebenen Spardiktat nicht opportun zu sein. Es herrscht Schweigen im Wald – auch in der Fraktion der angeklagten und nun freigesprochenen Landrätin und Gewerkschafterin Eva Chappuis.

Wer immer künftig im Auftrag der Regierung die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden im Baselbiet wahrnimmt, tut gut daran, sich an den erfrischend klaren Worten von Richter Spindler ein Vorbild zu nehmen und daraus zu erahnen, wo wirklich Remedur geschaffen werden muss: Beim kafkaesken Verhältnis von Aufwand und Ertrag einer Strafverfolgung, die sich gelegentlich selbst zu genügen scheint.

Sonntag, 1. Februar 2009

Ausländer als Staatsanwälte

Bund stellt Ausländer als Staatsanwälte an

Eine Italienerin, eine Niederländerin sowie ein Deutscher sind bei der Bundesanwltschaft als stellvertretende Staatsanwälte tätig. Politiker von links bis rechts sind empört.

Man sei sich bewusst, dass die Einsetzung von ausländischen Staatsanwälten problematisch sein könne, sagte EJPD-Sprecher Philippe Piatti zu einem Bericht der «NZZ am Sonntag».

Stellvertretende Staatsanwälte haben praktisch die gleichen Kompetenzen wie Staatsanwälte des Bundes. Sie können Personen in Untersuchungshaft setzen, Hausdurchsuchungen veranlassen und Vermögen beschlagnahmen.

Die Italienerin und die Holländerin seien bereits unter SVP-Justizminister Christoph Blocher ernannt worden. Sie hatten zuvor in untergeordneter Stellung bei der Bundesanwaltschaft gearbeitet.

Für den Deutschen, der seine Arbeit diesen Monat in der Zweigstelle Zürich antreten wird und der zuvor als Untersuchungsrichter im Kanton St. Gallen tätig war, hat Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf die Ausnahmebewilligung erteilt.

Politiker von links bis rechts empört

Dass diese staatlichen Zwangsmittel nun von Ausländern ausgeübt werden, irritiert Politiker von links bis rechts. Der grüne Nationalrat Daniel Vischer findet die Anstellung von Ausländern «empörend», FDP-Nationalrätin Christa Markwalder bezeichnet die Personalentscheide als «problematisch», SVP-Nationalrat J. Alexander Baumann spricht von einer «Sauerei».

Der Zürcher Strafrechtsprofessor Martin Kilias warnt zudem in der «NZZ am Sonntag» davor, ausländische Staatsanwälte würden auf «enorme Akzeptanzprobleme» stossen.

Keine Einwände gegen ausländische Staatsanwälte hat dagegen FDP-Fraktionspräsidentin Gabi Huber. Entscheidend sei nicht der Pass, sondern die Ausbildung, sagt sie.

(bru/NZZaS/ap)

Donnerstag, 29. Januar 2009

Gerichtsgutachten als Waffen der Mächtigen

Gerichtsgutachten:
Über keinen Zweifel erhaben


VON VERA BUELLER

Den 30. April 2008 wird Dave B.* nie vergessen: «In wenigen Sekunden wurde alles zerstört, was ich mir in zwei Jahren erarbeitet hatte», sagt der 24jährige. Er befand sich damals im Massnahmenvollzugszentrum für junge Erwachsene im zürcherischen Uitikon (MZU), weil er zahlreiche bewaffnete Raubüberfälle verübt hatte; ohne allerdings jemanden zu verletzen. Im MZU wandelte sich Dave B. zu einem neuen Menschen: Er begann eine Schreinerlehre und benahm sich derart vorbildlich, dass er schon bald an jedem Wochenende nach Hause und während der Woche in den Ausgang durfte – anderthalb Jahre lang.

Als er an jenem 30. April ins Büro des Abteilungsleiters gerufen wurde, ahnte er also nichts Böses. «Im Büro stürzten sich dann zwei Beamte auf mich, stellten mich an die Wand, legten mir Handschellen an und überführten mich in Sicherheitshaft ins Gefängnis nach Solothurn.» Was war geschehen? Die Psychiater des MZU hatten auf Wunsch der Vollzugsbehörde einen Zwischenbericht verfasst, der Dave B. plötzlich als flucht- und gemeingefährlich einstufte.

Nun drohte ihm die lebenslange Verwahrung. Zwar wurde er nach Monaten der Ungewissheit in U-Haft «nur» zu knapp sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Und wenn es nach dem Willen der Staatsanwältin gegangen wäre, hätte man ihn auf unabsehbare Zeit in eine psychiatrische Anstalt weggesperrt. Denn psychiatrische Gutachten spielen heutzutage eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, die Gefährlichkeit und Rückfallgefahr eines Täters zu beurteilen. Die Justiz übernehmt meist die Einschätzung des so genannten Forensikers, der damit zum Richter in Weiss wird. Für Oberrichterin Marianne Heer ist das problematisch: «Die Gefährlichkeitsprognose ist nicht lediglich eine psychiatrische Angelegenheit. Es handelt sich ebenso sehr um eine rechtliche Frage – die stark gesellschaftpolitisch geprägt ist.»

Eine heikle Machtverschiebung

Eine heikle Machtverlagerung, zumal es beim Ausloten menschlicher Grenzbereiche oft auch bei den Psychiatern nur allzu menschlich zu geht, wie Rudolf I. erleben musste. Vor sechs Jahren befand er sich wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Eines Tages versetzte ihn der Psychiater mit seinen intimen Fragen derart in Rage, dass er ausrastete und den Arzt leicht verletzte – was zu einer Anklage wegen «versuchter vorsätzlicher Tötung» führte. Wahrscheinlich wäre der unbescholtene junge Mann mit einer bedingten Strafe davon gekommen. Doch vor Gericht behauptete Rudolf I., er könne sich an nichts erinnern. Dieser «Trick» sei ihm eingefallen, «weil ich mal gehört hatte, dass man sicher nicht ins Gefängnis kommt, wenn man sich nicht mehr erinnern kann.» Statt ins Gefängnis steckte man ihn nun aber als Geisteskranker in die geschlossene Psychiatrie der Universitätsklinik Basel (PUK). Ein Gerichtsgutachten stempelte ihn wegen dieser «Erinnerungslücke» als schizophren ab.

Während zwei Jahren wurde Rudolf I. in der Anstalt mit Medikamenten «behandelt». So lange, bis es seiner Anwältin Sandra Sutter-Jeker gelang, mit einem privat in Auftrag gegebenen Gutachten die Diagnose zu widerlegen: Gutachter Piet Westdijk kritisierte die erste Expertisen als «unwissenschaftlich, forciert und von den Testresultaten her völlig aus der Luft gegriffen». Rudolf I. wurden daraufhin in die Freiheit entlassen – «unter Warnrufen der PUK», wie seine Anwältin sagt. Vor wenigen Wochen hat er seine Abschlussprüfung als Detailhandelsfachmann mit einem Notendurchschnitt von 5,1 bestanden und führt ein völlig normales Leben.

Mord am Zollikerberg hat alles verändert

Dass ein Täter heute eher psychiatrisch weggesperrt als mit einer Freiheitsstrafe «normal» bestraft wird, hat seinen Grund: Seit der Mörder Erich Hauert 1993 aufgrund eines Gutachtens in den Hafturlaub entlassen wurde und am Zollikerberg eine Pfadfinderin umbrachte, stehen die Gerichtspsychiater unter Druck. Also verfasst der Forensiker ein Gutachten, das ihm später nicht von den Medien um die Ohren gehauen wird, und schätzt die Risiken eher zu hoch ein. «Ob er damit falsch liegt, lässt sich nicht verifizieren – der Täter sitzt ja im Gefängnis», sagt der Zürcher Strafverteidiger Matthias Brunner. Man kann nur erahnen, dass da etwas nicht stimmt, denn die Zahl der Verwahrten hat seit dem Mord um das Zweieinhalbfache zugenommen. Und Brunner präzisiert die Vermutung: «In der Branche unbestritten ist mittlerweile die Erkenntnis, dass zwei von drei Tätern zu Unrecht verwahrt sind». Im Klartext: In der Schweiz sitzen derzeit rund 150 Personen «irrtümlich» in Verwahrung.

Der Psychiater sei heute nur mehr «der Systemvollstrecker, der sich an den Delinquenten heranpirscht und die Gemeingefährlichkeit ortet», folgert denn auch der Justizkritiker und Rechtsanwalt Peter Zihlmann – und erinnert sich an die Zeit vor dem Hauert-Mord: «Früher waren wir Strafverteidiger froh über Gerichtsgutachter, die dem Täter eine verminderte Zurechnungsfähigkeit attestierten. Das wirkte strafmindernd.» Heute müsse er warnen: «Bloss nicht in die Fänge der Psychiatrie geraten – das endet nie.» Heute wirkt sich also eine verminderte Zurechnungsfähigkeit praktisch strafverschärfend aus.

Tödliche Inquisition

Wie im Fall der Rita K.*: Sie glaubte, dass ihr Mann sie und ihren Sohn sukzessive vergiften wollte. Eine Haaranlayse beim toxikologischen Institut in Basel mit erhöhten Werten für Thallium (Rattengift) und Lithium stützte ihren Verdacht. Am Abend des 2. April 1996 versuchte die damals knapp Vierzigjährige ihren Mann zu einem Geständnis zu zwingen. Sie betäubten ihn mit Schlaftabletten im Currygeschnetzelten, fesselten ihn dann ans Bett, schalteten eine Videokamera ein und begannen mit dem Verhör – ohne die gewünschte Aussage zu bekommen. Schliesslich drückte sie ihm mehrmals ein Kissen auf den Kopf, «um seine Beschimpfungen und Drohungen nicht mehr zu hören», sagt sie. Die Inquisition endete tödlich.

Das Gericht hat Rita K. wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft, jedoch für unbestimmte Zeit verwahrt. Seit Jahren versucht sie zu beweisen, dass sie geistig normal ist: «Ich bestreite gar nicht, dass ich mich aufgrund der jahrelangen körperlichen und seelischen Misshandlungen und Drohungen durch meinen Mann in einem schweren, psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Aber das ist vorbei und ich habe keine Wahnkrankheit mehr.»

Schon fünf Gutachter haben versucht, die Persönlichkeit der Rita K. zu enträtseln. Der erste stufte sie als nicht gemeingefährlich ein. Der zweite wurde vom Gericht nach Abschluss des Hauptverfahrens aufgeboten, was Rita K. als «Rechtsmissbrauch» taxiert, «weil es kein faires Verfahren war». Nun hiess es nämlich, sie sei gemeingefährlich. Das dritte Gutachten kam wieder zum Schluss «nicht gemeingefährlich», das vierte ortete eine «mittelgradige Gefährlichkeit» und das fünfte – erstellt vom renommierten Gutachter Martin Kiesewetter – bestätigte weder Gemeingefährlichkeit, noch schwere Persönlichkeitsstörung. Die Verwahrungs ei aufzuheben und Rita K. in einem betreuten Wohnheim mit sozialtherapeutischer Stütze unterzubringen. Doch sie sitzt noch immer im Gefängnis Hindelbank. Es ergeht es ihr dort wie fast allen Verwahrten: Der Richter hat zwar eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, aber die Behörden vollziehen dies am falschen Ort: in der geschlossenen Strafanstalt.

Kastration nach nur 5-minütigem Gespräch

Auch das Denken des Sexualstraftäters Markus W.* wurde schon von vielen Psychiatern seziert. Als von der als äusserst streng geltenden Innerschweizer Fachkommission «Gemeingefährliche Straftäter» endlich die schrittweise Freilassung befürwortet wurde, riefen die Luzerner Vollzugsbehörden in letzter Minute einen Hardliner des Forensischen Psychiatrischen Dienstes des Kantons Bern auf den Plan: Oberarzt Ralph Aschanden empfahl nach einem einzigen, nur fünf Minuten dauernden Gespräch, in seinem «Therapiebericht» die chemische Kastration des Probanden («Beobachter» 3/2008).

Aschwanden ist ein überzeugter Verfechter der Kastrationstherapie: «Der Sexualstraftäter –„Mann“ – ist dann nur noch „Mensch“ ohne aggressives männliches Paarungsverhalten.» Deutlich wird beim Fall Markus W., dass die Strafvollzugsbehörden ganz genau wissen, an wen sie sich wenden müssen, um ein gewünschtes Ergebnis zu bekommen – geprägt von der Angst vor gewissen Medienkampagnen, sobald ein ehemaliger Vergewaltiger raus gelassen wird: «Und Gutachter, die Karriere machen wollen, dienen sich den Behörden an», meint Peter Zihlmann und stellt damit die Unabhängigkeit der Forensiker in Frage.

Wes‘ Brot ich ess, des Lied ich sing? «Ja, die Gefahr besteht. Vor allem bei privat praktizierenden Psychiatern, die auf Aufträge durch die Gerichte, Strafverfolgungsbehörden oder Anwälte angewiesen sind», räumt Volker Dittmann, leitender Arzt der forensischen Abteilung der Universitätsklinik Basel, ein. Immerhin kostet ein Gutachten schnell einmal 15‘000 Franken. Und als Folge des neuen Strafrechts, das die Forensik ins Zentrum der Justiz gerückt hat, boomt das Business. «Wer es aber seriös macht, für den bedeutet es viel Aufwand.» Und Dittmann verweist auf die geltenden Standards.

Sie wurden als Folge eines Vorfalls in Basel erarbeitet: Ein Gutachter hatte die Angaben eines Täters ungeprüft übernommen. Er habe eine unauffällige Kindheit gehabt und sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, hatte dieser behauptet. «Das Gegenteil war der Fall: Vater Säufer, Mutter Dirne, häusliche Gewalt war an der Tagesordnung und so weiter», erinnert sich der Basler Strafrechtprofessor Peter Aebersold. Mit seiner Dissertation durchleuchtete er schon 1970 die Qualität forensischer Gutachten: «Verglichen mit damals, ist natürlich eine bedeutende Verbesserung festzustellen», meint der heute 65jährige. Dazu hätten die Standards wesentlich beigetragen.

Nur formale Anforderungen verbessert

Anwalt Matthias Brunner lässt dies allerdings nur bedingt gelten: «Primär wurden mit den Standards die formalen Anforderungen an Gutachten gehoben.» Bekanntes werde nun nochmals ausführlich dargelegt. Der Umfang eines Gutachtens nehme dadurch zu. «Die Substanz wird damit jedoch nicht besser.» Er vermisse immer wieder eine konkrete Analyse der Risikobereiche – wann ein Täter unter welchen Umständen wie reagieren könnte. «Stattdessen finde ich immer mehr vom Computer berechnete Gefährlichkeits-Scores. Wenn der Computer an die Stelle des Psychiaters tritt, führt das zu fatalen Simplifizierungen.»

Bei den Scores handelt es sich meist um Fragebögen mit einer Punkteskala. Weltweit durchgesetzt hat sich die Psychopathie-Checkliste nach R.D. Hare, die eine Person mit 20 Merkmalen auf «übersteigertes Selbstwertgefühl», «pathologisches Lügen» oder «oberflächlichen Charme» hin abklopft. Wer am Schluss auf mehr als 30 Punkte kommt, gilt als Psychopath. Die Crux dabei: Es entscheiden äusserst subjektive Einschätzungen über die Bewertung. So gaben die vier Psychiater, die Dave B. vom Schreibtisch aus begutachteten und teils gar nicht kannten, einen (Straf-)Punkt für seinen angeblich oberflächlichen Charme. Und seine «Lust am Gruppen führen» – was bei jedem Pfadfinder, Offizier oder Manager ein Vorteil wäre – wurden ihm als «manipulatives Verhalten» angelastet. Am Schluss kam Dave B. auf 31 Punkte. Fazit: Psychopath.

Bundesgericht weist PC in die Schranken

Das Bundesgericht hat hinter solche Punktebewertung ein grosses Fragezeichen gesetzt: Ein Sexualstraftäter hatte sich dagegen gewehrt, dass ihm die unbegleiteten Urlaube gestrichen worden waren. Für das oberste Gericht war dieser Widerruf willkürlich, weil sich das Amt für Justizvollzug ausschliesslich auf das standardisierte Computerprogramm «Fotres» abgestützt und auf eine individuelle Begutachtung verzichtet hatte.

«Fotres» ist das Werk von Frank Urbaniok, Leiter des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Zürcher Amtes für Justizvollzug und wurde vom Pfeffersprayhersteller Piexon mit gesponsert. Die Software verpasst einem Probanden aufgrund von 700 Kriterien einen Gefährlichkeitsquotienten wie einen Body-Mass-Index – was der Zürcher Psychiater Mario Gmür als «pseudowissenschaftliches prophetisches Getue» bezeichnet. «Fotres beeindruckt durch die grosse Menge an Merkmalen und erweckt dadurch den irreführenden Eindruck, es handle sich um ein Prognoseinstrument von hoher Treffsicherheit.»

Trotzdem sind viele Gutachter und Wissenschafter überzeugt davon. Unbestritten ist indes, dass «Fotres» aus einem schlechten noch lange keinen guten Gutachter macht. Ein Versuch, deren Fähigkeiten zu heben, wurde nun mit der Zertifizierung anerkannter Gerichtsgutachter durch die Gesellschaft für forensische Psychiatrie gestartet. Die Aufnahme-, Aus- und Weiterbildungskriterien wurden international abgeglichen. 22 Deutschschweizer und 12 Westschweizer dürfen den Titel bereits tragen. Sie mussten, weil sie die Rolle der Pioniere einnehmen und die Lehrmeister künftiger Anwärter sind, weder Ausbildung noch Prüfung absolvieren.
Ob jeder und jeder von ihnen nun über alle Zweifel erhaben ist, sei dahingestellt. So oder so gibt es schlicht zu wenig gute Gutachter – und die Guten sind hoffnungslos überlastet. «Die Rechnung ist einfach», sagt Volker Dittmann. In der Schweiz würden pro Jahr mehrere Tausend Gutachten anfallen, pro Gutachten brauche es mindestens eine Woche Arbeit. Dittmann weiss deshalb: «Ein grosser Teil der Gutachten wird nicht von qualifizierten Spezialisten erstellt.»

*Name der Redaktion bekannt

Dezember 2008

Website:
Zertifizierung: Anforderungen, Aus- und Weiterbildung www.swissforensic.ch

Sonntag, 25. Januar 2009

Der Filz in der Bundesanwaltschaft

Von Romina Lenzlinger, Beat Kraushaar und Joël Widmer | 03:14 | 25.01.2009

Weil sich Richter Ernst ­Roduner an sich selbst einen Drohfax schickte, hat er eine Strafanzeige am Hals. Jetzt ermittelt der stv. Chef der Bundesanwaltschaft – ein Arbeitskollege.

Diese Woche kehrt Ernst Roduner (62) zurück an seinen Arbeitsort nach Bern. Doch nicht als Eidgenössischer Untersuchungsrichter, sondern als Angeklagter. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen ihn am 8. Januar ein Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege eröffnet. Vor einer Woche gestand Roduner im SonntagsBlick, einen Drohfax an sich selbst geschickt und darin die Einstellung seiner Ermittlungen gegen den der Geldwäscherei verdächtigten Privatbanker Oskar Holenweger verlangt zu haben.

Einvernommen wird Ernst Roduner ausgerechnet vom stellvertretenden Chef der Bundesanwaltschaft Ruedi Montanari (43). Motanari und Roduner kennen sich bestens. Die beiden arbeiteten nicht nur Tür an Tür, sondern standen auch beruflich in regem Kontakt.

Nun soll ausgerechnet Montanari seinen Arbeitskollegen befragen. Für Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch (43) unhaltbar. «Um eine Befangenheit auszuschliessen, muss auch ein unabhängiger Richter eingesetzt werden.»

Kritik gibt es auch an die Adresse des Bundesstrafgerichts, die Aufsichtsbehörde von Roduner. Juristen haben dort ihre Bedenken deponiert: Roduner sei mit seiner Aufgabe überfordert. Bundesstrafgerichtspräsident Alex Staub (60) will davon nichts wissen. «Ich kann mich nicht erinnern, dass konkrete Fragen zu einer möglichen persönlichen Überforderung von Herrn Roduner an uns gelangten.» Jedoch sei die Dauer der Verfahrensführung mehrmals kritisiert worden.

Samstagmorgen, Untersiggenthal AG: Ernst Roduner führt gerade seine Hüdin Bella spazieren, als er mit SonntagsBlick am Telefon spricht. «Ich habe mir nicht in den übelsten Träumen vorgestellt, dass die Geschichte ein solches Ausmass annimmt.» Er habe den Ehrgeiz gehabt, die beiden Fälle abzuschliessen und sich nicht eingestehen wollen, dass ihm alles über den Kopf wuchs. «Durch meine Dummheit leidet jetzt meine ganze Familie.»

Roduner bleibt jedoch bei seinen Aussagen, den Drohfax erst geschrieben zu haben, nachdem er und seine Familie mehrfach massiv bedroht wurden. «Ich hatte immer dieselbe anonyme Stimme auf dem Beantworter.» Laut Recherchen von SonntagsBlick ermittelt die Bundesanwaltschaft nun auch in dieser Sache.
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