Dienstag, 15. Mai 2012

Organisiertes Verbrechen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1B_239/2012



Urteil vom 30. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.



Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,



gegen



Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.



Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,



Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. März 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.



Erwägungen:



1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 das Verfahren gegen diverse Amtsträger der Gemeinde Wohlen und Regierungsstatthalter Y.________ wegen Mobbings, Betrugs und organisierten Verbrechens nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Anzeiger X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. März 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sich aus der Strafanzeige keine hinreichend konkreten Sachverhalte ergeben würden, welche die geltend gemachten Straftatbestände erfüllen könnten.



2.

X.________ führt mit Eingabe vom 8. April 2012 (Postaufgabe 20. April 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.



3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Straftatbestände verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.



4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).



Demnach erkennt der Präsident:



1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.



2.

Es werden keine Kosten erhoben.



3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 30. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Freitag, 11. Mai 2012

Behördenmafia

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1B_235/2012



Urteil vom 27. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.



Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,



gegen



Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.



Gegenstand

Strafverfahren; Verweigerung einer Genugtuung,



Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.



Erwägungen:



1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 das Strafverfahren gegen X.________ wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung kostenlos ein und hob die Beschlagnahme über diverse sichergestellte Gegenstände auf. Mit separater Verfügung vom 16. Dezember 2011 sprach die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'492,95 zu, wies jedoch die Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.-- ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. Januar 2012 abwies. Er führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung das Mass dessen, was entschädigungslos hinzunehmen ist, nicht überschritten habe. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb zu Recht keine Genugtuung zugesprochen.



2.

X.________ führt mit Eingabe vom 29. März 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 auf, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis am 18. April 2012 nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.



3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.



4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).



Das Bundesgericht erkennt:



1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.



2.

Es werden keine Kosten erhoben.



3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 27. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mittwoch, 9. Mai 2012

Behördenkriminalität

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1C_194/2012



Urteil vom 20. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.



Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,



gegen



1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

Beschwerdegegner,



Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.



Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,



Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. April 2012

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.



Erwägungen:



1.

A.________ erstattete in den Monaten Dezember 2011 und Januar 2012 verschiedene Strafanzeigen, dies namentlich gegen verschiedene Behörden- bzw. Gerichtsmitglieder.

Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme) im Verfahren gegen die genannten Personen nicht erteilt.



2.

Gegen diesen Beschluss führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.



3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss sowie insbesondere die Zürcher Strafverfolgungs-, Sozialversicherungs- und Betreibungsbehörden auf ganz allgemeine Weise. Er setzt sich indes nicht mit den dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.



4.

Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Demnach wird erkannt:



1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.



2.

Es werden keine Kosten erhoben.



3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 20. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Bopp

Freitag, 27. April 2012

Justiz-Mafia

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1B_188/2012



Urteil vom 19. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.



Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,



gegen



Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons

Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.



Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft,



Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin.



Sachverhalt:



A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat eine Strafuntersuchung gegen X.________ abgeschlossen wegen des Verdachtes von verschiedenen Delikten gegen Leib und Leben zum Nachteil seiner früheren Lebenspartnerin. Er befindet sich seit 16. Februar 2010 in strafprozessualer Haft. Am 10. August 2011 wurde Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt gegen ihn erhoben.



B.

Mit Verfügung vom 19. August 2011 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft (vorläufig bis zum 3. Februar 2012). Am 23. Januar 2012 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der (das erstinstanzliche Strafverfahren instruierenden) Strafgerichtspräsidentin die Fortdauer der Sicherheitshaft (vorläufig bis zum 27. April 2012). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf den 23. bis 30. April 2012 terminiert.



C.

Eine vom Angeklagten gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 23. Januar 2012 des Zwangsmassnahmengerichtes gerichtete Beschwerde wies die Appellationsgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Februar 2012 ab.



D.

Gegen den Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin gelangte X.________ mit Beschwerde vom 29. März 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft, die Strafgerichtspräsidentin und die Appellationsgerichtspräsidentin beantragen mit Stellungnahmen vom 3. bzw. 4. April 2012 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 13. April (Posteingang: 16. April) 2012 auf eine Replik.



Erwägungen:



1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2).



2.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Strafgerichtspräsidentin sei nicht befugt gewesen, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft zu stellen. Diese Aufgabe komme (wie in den Fällen der Untersuchungshaftverlängerung bzw. der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft) der Staatsanwaltschaft zu. Das erkennende Gericht solle nach der Konzeption der StPO nicht mit Haftfragen befasst werden, zumal es andernfalls zur Gegenpartei des Angeklagten würde. Der angefochtene Entscheid verletze in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 30 Abs. 1 BV (bzw. den im vorliegenden Zusammenhang gleichbedeutenden Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie Art. 229 Abs. 1 StPO. Anderslautende Bestimmungen der StPO seien verfassungswidrig.



2.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Haftentlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Haftverlängerung von Amtes wegen bzw. die zeitliche Haftbefristung (analog Art. 227 StPO bei Untersuchungshaft) ist für den Fall der Sicherheitshaft nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein Teil der Literatur schliesst daraus, dass die Sicherheitshaft (im Gegensatz zur Untersuchungshaft) nicht richterlich zu befristen sei, sondern in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung fortdauern könne (so z.B. Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 229 N. 3). Ein anderer Teil der Lehre verweist demgegenüber auf Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO, der Art. 227 StPO für sinngemäss anwendbar bezeichnet, und damit auch Art. 227 Abs. 7 StPO betreffend Haftbefristung (vgl. Marc Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 229 N. 6). In BGE 137 IV 180 (E. 3.5 S. 185 f.) hat das Bundesgericht den Meinungsstreit im Sinne der letztgenannten Auslegung entschieden.



2.2 Zu prüfen bleibt noch die Frage, welche Behörde beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft vor Ablauf der Haftfrist zu stellen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, wie bei der Untersuchungshaft (Art. 227 Abs. 2 StPO) müsse dies die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein. Die Vorinstanzen vertreten hingegen die Ansicht, die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichtes sei dafür zuständig.



2.3 Der Sinn und Zweck sowie die Systematik des Gesetzes bzw. die unterschiedlichen Funktionen und Aufgaben der Strafjustizbehörden sprechen für die Auffassung der Vorinstanzen (vgl. im Ergebnis auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6). Während des Vorverfahrens (bis zur Einstellung oder Anklageerhebung) hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne, weshalb sie insbesondere zur Antragsstellung betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a i.V.m Art. 227 Abs. 2 StPO). Nach Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht geht hingegen die Prozessleitung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts über (bzw. auf die jeweilige Einzelrichterin oder den Einzelrichter; Art. 61 lit. c-d i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b, Art. 328 Abs. 2 und Art. 330 f. StPO). Mit der Anklageerhebung erhält die Staatsanwaltschaft förmliche Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Gleichzeitig gibt sie die Verfahrensleitung an das zuständige Gerichtspräsidium ab. Dementsprechend sind Gesuche (der Staatsanwaltschaft oder der beschuldigten Person) um Entlassung aus der Sicherheitshaft an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichtes zu richten (Art. 230 Abs. 2 StPO). Auch kann Letztere Haftentlassungen verfügen bzw. hat sie streitige Gesuche und Verfügungen an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid zu überweisen (Art. 230 Abs. 3-4 StPO). Schliesslich ist es ebenso das erstinstanzliche Gerichtspräsidium, welches beim Zwangsmassnahmengericht die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft beantragt (Art. 229 Abs. 2 StPO). Und auch im Rechtsmittelverfahren kann die Verfahrensleitung Haft als vorsorgliche Massnahme anordnen (Art. 388 lit. b StPO). Mit der verfahrensleitenden Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer von prozessualen Zwangsmassnahmen bzw. mit einem entsprechenden Antrag an das Zwangsmassnahmengericht wird das mit der Strafsache betraute Gerichtspräsidium nicht in bundesrechtswidriger Weise vorbefasst oder gar zur "Gegenpartei" des Angeklagten (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374; s. auch BGE 131 I 113 E. 3.7.1 S. 120). Dass im Kanton Basel-Stadt die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichtes turnusmässig von Strafgerichtspräsidentinnen und -Präsidenten als Einzelgericht wahrgenommen werden (vgl. § 15 EG StPO/BS i.V.m. Art. 14 StPO), ändert daran grundsätzlich nichts, zumal unzulässige Vorbefassungen durch geeignete Ausstandsregelungen im Einzelfall vermieden werden können (vgl. Art. 18 Abs. 2 StPO).



3.

Strafprozessuale Haft ist (vom Spezialfall der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO abgesehen) nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) und zudem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO vorliegt (insbesondere Kollusionsgefahr, lit. b).



3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Die im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründe seien theoretischer Natur und wären fast in jedem Strafverfahren erfüllt. Nach Abschluss des Vorverfahrens bestehe keine Verdunkelungsgefahr mehr, zumal die Beweise gesichert seien und die neue StPO für die Hauptverhandlung grundsätzlich die Mittelbarkeit der Beweisabnahme vorsehe. Ausserdem könne der Haftzweck hier auch mit milderen Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot und Rayonzuweisung) erreicht werden.



3.2 Verdunkelung (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um strafprozessuale Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).



3.3 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; zur betreffenden Kasuistik vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30, 270 E. 3.3.1 S. 279 f.).



3.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).



3.5 Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall erscheine das Interesse des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, erheblich. Er sei bestrebt, die Geschädigte und Privatklägerin als unglaubwürdig darzustellen. Deren Aussagen seien im vorliegenden Strafverfahren aber von zentraler Bedeutung. An der kurz bevorstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung werde sie befragt und (zumindest indirekt) mit dem Angeklagten konfrontiert werden. Es sei daher von grösster Wichtigkeit, eine Verfälschung der bisherigen Beweisergebnisse zu vermeiden. Mit einem Kontaktverbot als Ersatzmassnahme für Sicherheitshaft lasse sich dieser Zweck nicht zuverlässig erreichen. Der Angeklagte kenne die Geschädigte sehr gut und habe mit ihr zwei Kinder. Die Möglichkeiten von Kontaktaufnahmen und Beeinflussungsversuchen seien mithin vielfältig und praktisch nicht zu verhindern. Ähnliches gelte im Hinblick auf einige weitere an die Hauptverhandlung vorgeladene Zeugen bzw. Gewährspersonen, die teilweise ebenfalls aus dem Umfeld des Angeklagten stammten.



3.6 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von Kollusionsgefahr nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Zwar ist das Strafverfahren bereits relativ weit vorangeschritten und steht die erstinstanzliche Hauptverhandlung kurz bevor. Das Gericht erhebt jedoch (auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Die von Beeinflussung bedrohten Aussagen, insbesondere diejenigen der Privatklägerin, bilden in der vorliegenden Konstellation ein sehr wichtiges (praktisch prozessentscheidendes) Beweismittel der Anklage. Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe auf die Geschädigte (teilweise unter Anwendung von Gewalt bzw. mittels massiver Drohungen) bereits mehrfach starken psychischen Druck ausgeübt. Sie ist (neben diversen Zeugen) als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorgeladen, welche auf 23. bis 30. April 2012 terminiert wurde. Bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ergeben sich daraus ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr.



3.7 Es kann offen bleiben, ob neben der Verdunkelungsgefahr noch ein weiterer (alternativer) besonderer Haftgrund, wie etwa Flucht- oder Wiederholungsgefahr, erfüllt wäre.



3.8 Als bundesrechtskonform erweist sich auch die Annahme der Vorinstanzen, der dargelegten spezifischen Kollusionsgefahr lasse sich im aktuellen Verfahrensstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnen.



4.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die bisherige Haftdauer erscheine unverhältnismässig. Ausserdem sei das Strafverfahren verschleppt worden. Darin liege ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (insbes. Art. 5 Abs. 2 StPO).



4.1 Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer zahlreiche gravierende (teilweise sexuell motivierte) Gewaltdelikte vor. Die kantonalen Instanzen gehen mit sachlich nachvollziehbaren Erwägungen von einer drohenden Freiheitsstrafe aus, die im Falle einer Verurteilung deutlich über der bisher absolvierten Haftdauer von etwas mehr als zwei Jahren liegen könnte. Bei dieser Sachlage erscheint die bisherige Haftdauer in Anbetracht der drohenden Sanktion nicht als unverhältnismässig (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 28).



4.2 Zwar wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Justizbehörden eine Verschleppung des Strafprozesses vor. Er legt jedoch keine schweren Verfahrensfehler dar, welche eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen liessen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 28 mit Hinweisen).

Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass es sich um eine komplexe Strafsache handle, zumal sich die angeklagten Delikte über mehrere Jahre erstreckten. Es hätten zahlreiche Untersuchungshandlungen erfolgen müssen; unter anderem sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt worden. Die schon im Mai 2011 in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers sei nach der Anklageerhebung (im August 2011) und noch im Februar 2012 ausstehend gewesen, da er seine Mitwirkung an der Begutachtung verweigert bzw. die psychiatrischen Abklärungen verzögert habe. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt keine Verfahrensverschleppung durch die kantonalen Behörden erkennen. Das gilt insbesondere für die Vorbringen, aus einer Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung könne ihm kein Vorwurf erwachsen, und die Verfahrensleitung hätte ja ein neues Gutachten mit einem "veränderten Auftrag" einholen können. Zwar weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, dass eine Zeitspanne von gut acht Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung ungewöhnlich lang erscheint. Er bestreitet jedoch die Darlegung der Strafgerichtspräsidentin nicht, dass die Instruktion (durch die Verfahrensleitung des Strafgerichtes) schon am 6. Dezember 2011 abgeschlossen und die weitere Verzögerung teilweise von der Verteidigung mitzuverantworten war, welche mögliche frühere Termine wegen Unpässlichkeiten ausschlug. Schwere Verfahrensfehler sind nach dem Gesagten nicht zu erkennen.



5.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG).



Demnach erkennt das Bundesgericht:



1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.



2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:



2.1 Es werden keine Kosten erhoben.



2.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.



3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht, Präsidentin, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 19. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Forster

Montag, 23. April 2012

Staatlicher Terror

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1B_73/2012



Urteil vom 3. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.



Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,



gegen



Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, Postfach,

4144 Arlesheim.



Gegenstand

Strafverfahren; Beweisanträge; amtliche Verteidigung,



Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht.



Sachverhalt:



A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauch des Telefons sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Am 9. Juli 2011 wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2011 wurde die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft gestützt auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr für die Dauer von drei Monaten bis zum 23. November 2011 verlängert. Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 gut, hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und ordnete die unverzügliche Haftentlassung von X.________ unter Festsetzung von Ersatzmassnahmen an.



B.

Mit Verfügung vom 6. September 2011 erteilte die Staatsanwaltschaft Dr. med. Karen Fürstenau den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von X.________. Mit Verfügung vom 26. September 2011 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge von X.________ vom 19. September 2011 ab, im Rahmen der Begutachtung auf die Fragen zur Rückfallgefahr zu verzichten, der Gutachterin hingegen konkrete Fragen zur Ausführungsgefahr zu unterbreiten. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, das forensisch-psychiatrische Vorabgutachten von Dr. med. Karen Fürstenau vom 5. August 2011 habe sich auf die Frage der Ausführungsgefahr der von X.________ angedrohten Straftaten (Tötung der ehemaligen Lebenspartnerin und der gemeinsamen Kinder respektive Entführung der Kinder) beschränkt und hierzu detailliert Stellung genommen, weshalb sich insoweit eine erneute Begutachtung erübrige. Demgegenüber solle mit dem Begutachtungsauftrag vom 6. September 2011 die Rückfallgefahr bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten abgeklärt werden.

Diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 focht X.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 beim Kantonsgericht an, welches mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 nicht auf die Beschwerde eintrat. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 550.-- auferlegte es X.________. Dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, die Staatsanwaltschaft habe über die im Vorabgutachten vom 5. August 2011 abgeklärte Frage der Ausführungsgefahr keinen erneuten Beweis führen müssen, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben jeweils ausdrücklich festgehalten habe, das Vorabgutachten beruhe auf einer sorgfältigen Untersuchung, sei umfassend und in sich schlüssig. Der Beschwerdeführer habe seine Rüge, das Zwangsmassnahmengericht habe aus dem Vorabgutachten in rechtlicher Hinsicht nicht die korrekten Schlüsse gezogen, richtigerweise mit Beschwerde gegen den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2011 vorgebracht (vgl. Sachverhalt lit. A). In Bezug auf die Tatbestände der vorliegenden Strafuntersuchung seien die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zur Ausführungsgefahr hingegen nicht relevant. Mangels Beschwer sei daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend habe der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.



C.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht sinngemäss mit den Anträgen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2011 sei in Bezug auf die Kostenauflage und die Verweigerung der amtlichen Verteidigung aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Zeitaufwand des Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren festzustellen. Des Weiteren beantragt X.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei in Verletzung von Bundesrecht von der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ausgegangen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 10. Oktober 2011 noch in Untersuchungshaft befunden, weshalb er ein Interesse gehabt habe, der Gutachterin Ergänzungsfragen zum Haftgrund der Ausführungsgefahr unterbreiten zu lassen. Seine Beschwerde an die Vorinstanz sei erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens - nämlich mit Rechtskraft des Haftentlassungsentscheids des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2011 - gegenstandslos geworden. Die Beschwerde sei somit nicht von vorneherein aussichtslos gewesen.

Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.



Erwägungen:



1.

1.1 Mit dem angefochtenen Beschluss trat die Vorinstanz auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich daher um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Gegen einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder - was indes hier von vorneherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit der Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist, muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern dies nicht offenkundig ist (BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632).



1.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwar kann nach der Rechtsprechung die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit irreparablen Nachteilen verbunden sein (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die amtliche Verteidigung einzig fürs Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung von Beweisanträgen verweigert; der Entscheid bezieht sich hingegen nicht aufs Hauptverfahren. Da das kantonale Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, droht nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Vielmehr geht es - wie auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des Zeitaufwands des Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren deutlich macht - einzig um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem der Rechtsvertreter für sein Tätigwerden im Beschwerdeverfahren honoriert wird. Dem Beschwerdeführer steht es offen, seine Rügen der zu Unrecht verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und der rechtswidrigen Kostenauflage mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorzubringen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Sollte das kantonale Verfahren mit einem für ihn günstigen Entscheid enden, können die beiden streitigen Punkte unmittelbar im Anschluss an den unterinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 645 E. 2.2. S. 647 f.).



2.

Nach dem Gesagten kann der angefochtene Zwischenentscheid für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).



Demnach erkennt das Bundesgericht:



1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.



2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.



3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.



4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 3. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Stohner

Mittwoch, 18. April 2012

Verwaltungsmafia

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1B_169/2012



Urteil vom 28. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.



Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,



gegen



Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.



Gegenstand

Nichtanhandnahme,



Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2012

des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.



Erwägungen:



1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 26. Januar 2012 die Anzeigen von X.________ vom 20. September 2011 gegen den Regierungsrat und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Anzeige 1), diejenige vom 3. Oktober 2011 gegen das Obergericht und die Steuerverwaltung des Kantons Bern einerseits und gegen Rechtsanwalt Gerber andererseits (Anzeigen 2 und 3) sowie diejenige vom 4. Oktober 2011 gegen Verwaltungsrichter Müller (Anzeige 4) nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ am 10. Februar 2012 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. März 2012 abwies.



2.

X.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2012 (Postaufgabe 23. März 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.



3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.



4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).



Demnach erkennt der Präsident:



1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.



2.

Es werden keine Kosten erhoben.



3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 28. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Donnerstag, 12. April 2012

Justiz-Mafia

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1B_82/2012



Urteil vom 2. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Dold.



Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,



gegen



1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner,



Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.



Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,



Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.



Sachverhalt:



A.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erstattete X.________ Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Aussetzung (Art. 127 StGB) und schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) zum Nachteil ihres Sohns W.________ (geboren am 22. September 1977). Sie warf den beiden vor, sich als Vormund (Y.________) und als zuständige Person der Schutzaufsicht (Z.________) nicht hinreichend um W.________ gekümmert zu haben. Insbesondere habe der Vormund ihrem Sohn im Januar 2001 die Wohnung weggenommen, so dass dieser in den Jahren 2001 und 2002 in grosse menschliche Not geraten sei und schwere körperliche und psychische Gesundheitsschäden erlitten habe. Ihr schwer erkrankter Sohn hätte im Winter 2001 und 2002 erfrieren können, was den beiden für ihn verantwortlichen Personen jedoch egal gewesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte X.________, es sei ihr die "Eigenschaft als Privat- oder Nebenklägerin zu gestatten".

Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung ein, die in der Strafanzeige genannten Straftatbestände seien weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung wurde der Anzeigeerstatterin nicht zugestellt, da die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, sie habe nicht die Stellung einer Privatklägerin.

Gegen die Einstellungsverfügung reichte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Es erwog, X.________ sei nicht als Geschädigte zu qualifizieren und habe deshalb nicht die Stellung einer Partei.



B.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 31. Januar 2012 beantragt X.________ zum einen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, ihr selbst sei die Stellung als Privatklägerin zu gewähren und es sei ihr die Einstellungsverfügung zu eröffnen. Zum andern verlangt sie, die Untersuchung sei wieder aufzunehmen.

Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Y.________, Z.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben sich nicht vernehmen lassen.



Erwägungen:



1.

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben.

Die Einstellungsverfügung datiert vom 24. Januar 2011. Anwendbar ist deshalb die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f. StPO und BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen).



1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht geltend, das Obergericht habe durch den Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Zu dieser Rüge ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG, vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand ist jedoch auf diese Frage beschränkt (Urteile 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 1.2; 1C_405/2008 vom 18. März 2009 E. 1, in: URP 2010 S. 295). Deshalb kann insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin darüber hinaus verlangt, die Untersuchung sei wieder aufzunehmen.



2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in Folge der Handlungen und Unterlassungen der für die Vormundschaft und Schutzaufsicht über ihren Sohn zuständigen Personen in den Jahren 2001 und 2002 selbst schwer getroffen worden sei. Sie habe unsägliche seelische Schmerzen und schwere körperliche Erschöpfung erfahren. Zudem habe sie immer wieder schwere Arbeit für ihren Sohn leisten müssen, indem sie für ihn immer wieder einen Schlafplatz (Hotelzimmer) habe organisieren müssen. Sie sei in Gefahr gewesen, selbst eine schwere seelische Krankheit oder eine schwere Gebrechlichkeit zu erleiden. Die Staatsanwaltschaft wäre unter diesen Voraussetzungen verpflichtet gewesen, sie über die Möglichkeit der Stellung als Privatklägerin zu orientieren.



2.2 Das Obergericht führte aus, nach Art. 382 Abs. 1 StPO könne jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids habe, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei sei unter anderem der Anzeigeerstatter, wenn er in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei (Art. 105 Abs. 2 StPO). Davon könne in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgegangen werden. Die Strafanzeige habe nicht sie, sondern ihren Sohn als angeblich Geschädigten betroffen. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb korrekt vorgegangen, indem sie der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin zwar mitteilte, wie das Untersuchungsverfahren abgeschlossen wurde, ihr aber den Entscheid nicht eröffnete (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Da sie im Strafverfahren nicht als Geschädigte zu betrachten gewesen sei, habe sie von der Staatsanwaltschaft auch nicht über die Möglichkeit, sich als Privatklägerin zu beteiligen, orientiert werden müssen. Die Stellung der Privatklägerschaft sei geschädigten Personen vorbehalten.

2.3

2.3.1 Art. 382 Abs. 1 StPO knüpft die Berechtigung zur Ergreifung eines Rechtsmittels an die Parteistellung. Partei im Strafverfahren ist neben der beschuldigten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO).

2.3.2 Entscheidend für die Frage der Legitimation im Verfahren vor Obergericht ist mithin zunächst, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person zu qualifizieren ist oder nicht. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft gemäss der Rechtsprechung in der Regel auf den Träger des Rechtsguts zu, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 98 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.1). Vorliegend geht es um Delikte, die Individualrechtsgüter schützen, nämlich den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und die Aussetzung (Art. 126 StGB). Träger der geschützten Rechtsgüter (Leib und Leben) ist der Sohn der Beschwerdeführerin, nicht aber diese selbst. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin argumentiert, indirekt ebenfalls schwer betroffen gewesen zu sein. Eine derartige Betroffenheit macht sie nicht zur Trägerin der Rechtsgüter, welche durch die im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Straftatbestände geschützt werden.

2.3.3 Kommt der Beschwerdeführerin keine Geschädigten-Eigenschaft zu, so fragt sich weiter, ob sie nicht als Angehörige des Opfers beschwerdelegitimiert ist. Dies würde nach Art. 116 und Art. 117 Abs. 3 StPO voraussetzen, dass ihr Sohn als Opfer zu qualifizieren ist und dass sie eigene Zivilansprüche geltend macht (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 und 28 zu Art. 115 StPO). Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Zivilansprüche ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin darlegt, aus welchen Gründen sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.4 S. 222 f., 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auch wenn insofern nicht erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Tatbestände von Art. 122 und 127 StGB nachweist, so hat sie doch darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen der geltend gemachten haftpflichtrechtlichen Normen erfüllt sind, wobei vorliegend ausschliesslich Art. 49 OR in Betracht kommt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 OR haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417; Urteil 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 3.2; je mit Hinweisen)

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf zu behaupten, ihr Sohn habe eine schwere Körperverletzung und sie selbst eine schwere immaterielle Unbill erlitten. Sie macht indessen keine konkreten Ausführungen dazu, worin die Körperverletzung besteht, weder in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht noch in jener an das Obergericht noch in der Strafanzeige. Der Hinweis auf eine am 13. Januar 2001 erlittene Kopfverletzung ist in dieser Hinsicht nicht massgeblich; dieser Vorfall bildet Gegenstand eines anderen Strafverfahrens (bundesgerichtliches Verfahren 1B_10/2012). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zivilansprüche bestehen und inwiefern sich die Verfahrenseinstellung auf diese auswirkt. Die Beschwerdeführerin konnte unter diesen Voraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz keine Beschwerdelegitimation als Angehörige eines Opfers beanspruchen.

2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem es auf die Beschwerde nicht eintrat. Die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.



3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter den vorliegenden Umständen ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).



Demnach erkennt das Bundesgericht:



1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.



2.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen.



3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.



4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Dold

Dienstag, 10. April 2012

Luzerner Justiz-Mafia

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal



{T 0/2}

1B_10/2012



Urteil vom 29. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung



Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.



1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,



gegen



Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.



Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,



Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern,

2. Abteilung.



Sachverhalt:



A.

Am 27. Dezember 2010 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Strafanzeige gegen ihr unbekannte Polizisten wegen Gefährdung des Lebens ihres Sohnes Y.________ ein. Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte die Staatsanwaltschaft X.________ mit, dass sie sich nicht als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen könne und dass die Strafuntersuchung mit Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 rechtskräftig beendet worden sei. Die Einstellungsverfügung wurde weder der Anzeigerin noch ihrem Sohn eröffnet.

Mit Nichtigkeitsbeschwerden bzw. Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern vom 15. April 2011 und 23. Juni 2011 verlangten X.________ und Y.________, die Strafanzeige vom 27. Dezember 2010 sei wieder aufzunehmen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben.

Nachdem das Bundesgericht Beschwerden von X.________ und Y.________ wegen Rechtsverzögerung mit Urteil 1B_540/2011 vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 auf die Beschwerde vom 15. April 2011 von X.________ nicht ein. Die Beschwerde von Y.________ hiess das Obergericht gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee zurück.

Eine weitere Beschwerde von X.________ vom 8. September 2011 gegen eine andere, nicht bei den Akten liegende Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 betreffend Vormundschaft und Schutzaufsicht verwies das Obergericht in ein neu zu eröffnendes Beschwerdeverfahren (Dispositiv Ziff. 1.2 des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Dezember 2011).



B.

Mit Beschwerde vom 1. und 5. Januar 2012 beantragt Y.________, der Beschluss des Obergerichts vom 29. Dezember 2011 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, einen Entscheid zu fällen, der sich auf die Anträge an das Obergericht vom 15. April 2011 und 23. Juni 2011 beziehe. X.________ stellt den Antrag, ihr sei die Parteistellung in den vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 14. Februar 2012 und 20. März 2012 weitere Eingaben eingereicht. In ihrem Schreiben vom 20. März 2012 teilt sie mit, ihr Sohn ziehe seine Beschwerde zurück, falls die Staatsanwaltschaft ihm zuerst die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 eröffnen müsse und erst anschliessend ein Weiterzug möglich sei. Ein Schreiben mit gleichem Inhalt reichte der Beschwerdeführer am 22. März 2012 ein.



Erwägungen:



1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 StPO. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Beschwerde hin entschieden. Sein Beschluss unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG).



1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit sie die Einstellungsverfügung dem Geschädigten Y.________ eröffne und ihn über das Recht und die Folgen der Privatklage orientiere. Dem Hauptantrag, die Strafanzeige vom 27. Dezember 2010 sei wieder aufzunehmen und die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 sei aufzuheben, hat das Obergericht hingegen nicht entsprochen. Insoweit liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Ebenso stellt der Entscheid, auf die Beschwerde von X.________ nicht einzutreten, einen Endentscheid dar, der mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das nach Dispositiv Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids neu zu eröffnende Beschwerdeverfahren betreffend Vormundschaft und Schutzaufsicht betreffe nicht nur seine Mutter, sondern auch ihn, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie sich insoweit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG richtet. Die Voraussetzungen zu dessen Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wird seine Rechte betreffend Vormundschaft und Schutzaufsicht im neuen Beschwerdeverfahren vor Obergericht wahrnehmen können.



1.2 Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Ein rechtlich geschütztes Interesse hat unter anderen die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 137 IV 219 E. 2 S. 222 f., 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.2.1 Die Vorinstanz hat das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO verneint. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Anzeige erstattet und insofern am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Da sie aber nicht die geschädigte Person und nicht die Trägerin der (angeblich) angegriffenen geschützten Rechtsgüter sei, habe sie kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011.

Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache eine Verletzung ihrer Parteirechte zu rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe ihre Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint, ist sie zur Beschwerde berechtigt.

1.2.2 Weiter ist die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zu prüfen.

Aus der Anzeige vom 27. Dezember 2010 ergibt sich, dass Y.________ am frühen Morgen des 13. Januars 2001 in gesundheitlich schlechter Verfassung die Polizei um Hilfe gebeten habe und diese ihn mit Handschellen gefesselt auf den Polizeiposten Luzern verbracht habe anstatt einen Arzt zu rufen. Auf dem Polizeiposten sei ihm - unter Schmerzen, Benommenheit und Atemnot leidend - befohlen worden, mit auf dem Rücken gefesselten Händen eine steile Aussentreppe zur Gefängniszelle hinunter zu gehen. Dabei sei er, nachdem ihn ein Polizist leicht geschubst habe, gestürzt und mit dem Kopf am unteren Ende der Treppe aufgeprallt und bewusstlos liegen geblieben. Beim anschliessenden Spitalaufenthalt sei eine klaffende Kopfwunde genäht und eine Computertomographie des Kopfs durchgeführt worden. Auch während der ärztlichen Versorgung seien seine Hände auf dem Rücken gefesselt gewesen. Der behandelnde Arzt habe eine Hirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und aufgrund der kranialen Computertomographie eine innere Blutung, die sich spontan zurückbilden werde, festgestellt. Ausserdem soll der Arzt geäussert haben, der Patient habe grosses Glück gehabt, da er sich beim Sturz das Genick hätte brechen können. Weiter wird in der Strafanzeige erwähnt, dass Y.________ noch am selben Tag in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und längere Zeit mit starken Medikamenten behandelt worden sei. Neuropsychologische Tests und medizinische neurologische Untersuchungen seien unterblieben, obwohl eine seit dem Sturz andauernde Gesundheitsschädigung vorliege.

1.2.3 Nach Art. 10 Abs. 3 BV ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten. Dieselbe Grundrechtsgarantie ist in Art. 3 EMRK enthalten. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 und 13 EMRK sowie Art. 13 des Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) einen Anspruch des von solcher Behandlung in Haft oder polizeilichem Gewahrsam Betroffenen auf wirksamen Rechtschutz (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5, in: EuGRZ 2011 619; 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2; 6B_274/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; 6B_110/2008 vom 27. November 2008 E. 3.1). Der Staat ist verpflichtet, alle Vorgänge in staatlichem Gewahrsam, bei denen der Verdacht einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, einer effektiven offiziellen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung muss ermöglichen, die Verantwortlichen festzustellen und gegebenenfalls zu bestrafen. In diesem Sinne haben die Behörden prompt zu reagieren und zügig zu handeln. Sie müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Beweise wie etwa Zeugenaussagen oder ärztliche Befunde sicherzustellen, und dürfen sich nicht mit voreiligen oder mangelhaft begründeten Schlüssen begnügen (vgl. vorgenannte Urteile des Bundesgerichts sowie CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage 2009, S. 155 f. mit zahlreichen Hinweisen).

1.2.4 Mit der Schilderung der Vorkommnisse vom 13. Januar 2001 in der Strafanzeige (E. 1.2.2 hiervor) wird eine Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers behauptet. Dieser verlangt eine strafgerichtliche Prüfung der Vorwürfe und die Bestrafung der Verantwortlichen, wozu er nach den Ausführungen in E. 1.2.3 berechtigt ist. Er beruft sich somit auf ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Da er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG), ist er zur Beschwerdeführung berechtigt.



1.3 Schliesslich ist in Bezug auf die vorliegende Angelegenheit auch die Prozessfähigkeit des unter Vormundschaft stehenden Beschwerdeführers zu bejahen. In Analogie zur Befugnis von urteilsfähigen Entmündigten, die im Bereich der Vormundschaft selbstständig Prozesse führen und einen Anwalt mit der Interessenwahrung betrauen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 5.1), nimmt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit höchstpersönliche Rechte wahr, soweit die Beschwerdeführung die Einhaltung der fundamentalen Garantien nach Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK betrifft.



1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im genannten Umfang (E. 1.1 und 1.2) einzutreten.



2.

Die Vorinstanz hat die Gründe, die zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft führten, inhaltlich nicht überprüft, obwohl der Beschwerdeführer sich unmissverständlich über eine unmenschliche Behandlung während des Polizeigewahrsams beschwert hatte. Auch in der Einstellungsverfügung wird nicht dargelegt, inwiefern eine Untersuchung vorgenommen wurde, welche den in E. 1.2.3 hiervor genannten Anforderungen genügt. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst festgehalten, dass die Verjährungsfrist bei den Tatbeständen der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Aussetzung (Art. 127 StGB) und der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre beträgt und somit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Dies im Unterschied zur einfachen oder schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB), die nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB nach 7 Jahren verjähren.

Weiter hat die Staatsanwaltschaft kurz die Tatbestände der Aussetzung und der Gefährdung des Lebens gewürdigt und ohne weitere Untersuchungen die Gefahr einer schweren Schädigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit ausgeschlossen. Zur Frage, ob eine (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder ein anderes noch nicht verjährtes Delikt vorliegen könnte, äussert sich die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort. Ausserdem hat sie entgegen der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK keine Untersuchung der zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse und zur Feststellung der Verantwortlichen durchgeführt. Nur eine solche Untersuchung, die sich auf Zeugenaussagen, ärztliche Befunde etc. stützt, wird eine Beurteilung der von den beteiligten Personen verursachten Gefährdungen ermöglichen. Erst wenn gesicherte Erkenntnisse über den Ablauf des Geschehens und das Verhalten der beteiligten Personen vorliegen, kann eine fundierte Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens erfolgen. Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der drohenden Verjährung sowie der Schwierigkeiten, die sich bei der Aufklärung länger zurückliegender Sachverhalte ergeben können, muss die Voruntersuchung nun beförderlich vorangetrieben werden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wird zu beurteilen sein, ob gegen die Beteiligten Anklage erhoben werden kann. Die vorliegenden Äusserungen der Staatsanwaltschaft und des Obergerichts lassen eine solche Beurteilung nicht zu.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, soweit darin dem Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 nicht entsprochen wird. Die Einleitung eines weiteren Rechtsmittelverfahrens im Anschluss an die von der Vorinstanz angeordnete Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011, wie dies die Beschwerdeführer in ihren Schreiben vom 20. und 22. März 2012 in Erwägung ziehen, wäre mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar. Hingegen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Eröffnung der Verfügung (Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO) und auf Akteneinsicht (Art. 107 StPO i.V.m. Art. 104 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV).

Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen, die möglichst lückenlos Aufschluss über die zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse und die daran beteiligten Personen gibt und die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens dieser Personen darlegt. Aufgrund einer solchen gründlichen Voruntersuchung wird sie über die Anklageerhebung zu entscheiden haben (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7, 8 S. 226 ff.; 131 I 455 E. 2.2, 2.3 S. 466).



3.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein eigenes Beschwerderecht zukommt. Sie wurde durch die behaupteten Vorkommnisse nicht selbst in ihrer körperlichen Integrität betroffen. Als nahe Angehörige kann sie sich unter bestimmten Umständen auf die Garantien von Art. 2 und 3 EMRK berufen, insbesondere wenn die Eingriffe zum Tod einer Person geführt haben oder wenn das unmittelbare Opfer selbst aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen (GRABENWARTER, a.a.O., S. 142; vgl. Urteil des EGMR Finogenov et al. c. Russland vom 20. Dezember 2011 Ziff. 204). In der StPO wird die Person, die Anzeige erstattet, nicht als Partei im Sinne von Art. 104 StPO behandelt, sondern als andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Werden diese anderen Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrer psychischen Integrität unmittelbar verletzt worden, weil der Polizei am 13. Januar 2001 bekannt gewesen sei, dass sie im Gefängnis sei, als die Polizisten ihren Sohn auf den Polizeiposten anstatt ins Spital führten. Aufgrund der vorliegenden Akten kann diese Frage zurzeit nicht beurteilt werden. Indessen erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Ziff. 3.1 des angefochtenen Beschlusses ist somit aufzuheben.



4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, soweit darin dem Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 nicht entsprochen wird. Dies hat aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144) zur Folge, dass auch die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 aufgehoben wird. Die Staatsanwaltschaft ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen, die möglichst lückenlos Aufschluss über die behaupteten Vorkommnisse und die daran beteiligten Personen gibt sowie die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens dieser Personen darlegt. Die Untersuchung ist unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist Ziff. 3.1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.



5.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend und angesichts der konkreten Umstände der vorliegenden Angelegenheit sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).



Demnach erkennt das Bundesgericht:



1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergericht des Kantons Luzern vom 29. Dezember 2011 aufgehoben, soweit darin dem Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2011 nicht entsprochen wird. Zudem wird Ziff. 3.1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. Januar 2011 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, eine Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen durchzuführen.



2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.



3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.



Lausanne, 29. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts



Der Präsident: Fonjallaz



Der Gerichtsschreiber: Haag
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