Donnerstag, 26. Januar 2012

Mobbing

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_664/2011

Urteil vom 5. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 1. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1948, arbeitete seit 1971 als Real- und Sekundarschullehrerin mit einem 100%-Pensum an der Gemeindeschule in X.________. Zu Beginn des Jahres 2009 stellte Schulvizedirektor anlässlich von drei Schulbesuchen Mängel im Unterricht der Lehrerin fest. Im Sinne einer Zweitmeinung liess er vom zuständigen Schulinspektor eine Unterrichtsbeurteilung sowie eine Schülerbefragung durchführen. Im Rahmen der anschliessend vereinbarten Verbesserungsmassnahmen besuchte die Lehrerin unter anderem von Mai bis November 2009 ein Coaching. Trotz dieser Massnahmen zeigten sich anlässlich einer weiteren Unterrichtsbeurteilung und Schülerbefragung anhaltend Mängel im pädagogischen und didaktisch-methodischen Bereich des Unterrichts von B.________. Die Schuldirektion eröffnete ihr deshalb mit Schreiben vom 5. Februar 2010, dass eine Fortsetzung der Beschäftigung als Klassenlehrerin im Schulhaus Y.________ nicht mehr möglich sei und bot ihr drei alternative Lösungen an: erstens, bis zur gewünschten freiwilligen vorzeitigen Pensionierung per 31. Juli 2011 eine Weiterbeschäftigung für ein Schuljahr in einem anderen Schulhaus mit einem Teilpensum als Fachlehrerin (nicht mehr als Klassenlehrerin) sowie Mitarbeit im Förderzentrum; zweitens, termingerechte Kündigung von Seiten der Lehrerin auf Ende des laufenden Schuljahres (31. Juli 2010) mit formeller Verabschiedung aus dem Dienst als Lehrerin und anschliessender vorzeitiger Pensionierung; oder drittens, administrative Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2010. In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2010 beanstandete B.________ die Beurteilung ihres Unterrichts als unzutreffend, beantragte die Fortsetzung ihrer angestammten Beschäftigung als Klassenlehrerin bis zum Schulaustritt ihrer jetzigen Schulklasse im Sommer 2011 sowie ihre anschliessende vorzeitige Pensionierung, oder aber die vorzeitige Pensionierung per 31. Juli 2010, dies jedoch in Verbindung mit einem Schadensausgleich für die um ein Jahr verfrühte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Am 22. Februar 2010 beschloss der Gemeinderat von X.________ die administrative Pensionierung von B.________ per 31. Juli 2010 ohne Schadensausgleich.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 1. Februar 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung der Gemeinde X.________ (nachfolgend auch Arbeitgeberin oder Beschwerdegegnerin genannt) vom 22. Februar 2010 beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu Schadensausgleichszahlungen an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft die Abweisung des Begehrens um Aufhebung der per 31. Juli 2010 ausgesprochenen administrativen Pensionierung (Beendigungsgrund im Sinne von Art. 13 lit. e der Personalverordnung der Gemeinde X.________ vom 29. April 2004 [PVO]) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da bei einer allfälligen Beschwerdegutheissung ein Anspruch auf Entschädigung besteht (vgl. Art. 16 PVO in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 OR sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Das Streitwerterfordernis von Fr. 15'000.- ist gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG, welche Vorschriften hier nicht zum Tragen kommen, bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale Personalrecht - wie im vorliegenden Fall - auf das Obligationenrecht verweist. Dies bewirkt, dass das Bundesprivatrecht als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt.

1.3 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür liegt nach der Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen).

1.4 In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

1.5 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten ebenfalls strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Entsprechende Beanstandungen müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
2.1 Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift eine willkürliche bzw. offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich einer von der Beschwerdegegnerin behaupteten, faktisch jedoch nicht erfolgten Mitarbeiterbeurteilung im Jahre 2008. Aus willkürlichen und sachfremden Gründen sei gegen sie ein Schulaufsichtsverfahren eingeleitet worden.

Das kantonale Gericht hat demgegenüber ausgeführt, dass in der Vergangenheit nicht jedes Jahr bei allen 350 städtischen Lehrpersonen eine Mitarbeiterbeurteilung habe durchgeführt werden können. Die Lehrpersonen des Schulhauses Y.________, in welchem B.________ unterrichtete, waren - unbestritten - 2008 zu einem Zeitpunkt zur Evaluation vorgesehen, als die Beschwerdeführerin in einem bewilligten Urlaub weilte, weshalb damals ihr Unterricht im Gegensatz zu demjenigen der übrigen Lehrpersonen nicht beurteilt werden konnte. Die Vorinstanz hat sodann überzeugend dargelegt, dass für die hier interessierende Frage nach der Rechtfertigung der durch administrative Pensionierung per 31. Juli 2010 einseitig angeordneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend sei, ob sich der Schulinspektor ursprünglich irrtümlich auf ein falsches Datum einer nicht 2008, sondern erst 2009 durchgeführten Evaluation berufen habe. Entgegen der wiederholt vorgetragenen Argumentation der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht den Sachverhalt gestützt auf die Zeugenaussage des Schulinspektors richtiggestellt, so dass es in der Folge nicht davon ausging, 2008 habe eine Mitarbeiterbeurteilung stattgefunden.

2.2 Laut angefochtenem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die vorzeitige administrative Pensionierung per 31. Juli 2010 mit sachlich ausreichendem Grund im Sinne von Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung der Gemeinde X.________ vom 7. Juni 2004 (AB PVO) verfügt. Die Vorinstanz hat ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend festgestellt, dass von Seiten der Arbeitgeberin 2009 und 2010 zur Beurteilung des Unterrichts der Beschwerdeführerin nicht nur durch den Schulvizedirektor, sondern auch durch den Schulinspektor wiederholt eingehende Abklärungen vorgenommen wurden und Letzterer seine Einschätzungen für beide Jahre jeweils auch auf die Ergebnisse einer Befragung von je zwei verschiedenen Schulklassen abstützte. In beiden Jahren wurden die Leistungen der Lehrerin gesamthaft als ungenügend qualifiziert. Inwiefern diese eingehenden und umfassenden Beurteilungen in rechtsverletzender Weise nicht objektiv, sondern durch angebliche Voreingenommenheit der qualifizierenden Personen zustande gekommen sein sollen, ist nicht erkennbar und legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar. Soweit sie sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt, vermag sie aus dem Angebot der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2010 zur befristeten Weiterbeschäftigung als Fachlehrerin in einem anderen Schulhaus bis zur einvernehmlich angestrebten vorzeitigen Pensionierung per Ende Juli 2011 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Durch dieses Angebot trug die Arbeitgeberin entgegenkommend dem Lebensalter und der langjährigen Dienstzeit der Lehrerin angemessen Rechnung, um ihr zu ermöglichen, aus ungekündigter Stellung altershalber auf ihren gewünschten Termin hin in den vorzeitigen Ruhestand übertreten zu können. Dabei wäre sie in zeitlicher und funktioneller Hinsicht von der bisherigen Verantwortung als Klassenlehrerin entlastet gewesen. Aus diesem, dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Vergleichsangebot der Beschwerdegegnerin zur Überbrückung der einjährigen Zeitspanne bis zum wunschgemässen Termin der vorzeitigen Pensionierung per Ende Juli 2011 folgt nicht, dass die Lehrerin entgegen der Qualifikationen von 2009 und 2010 doch zur Fortsetzung der angestammten Unterrichtstätigkeit geeignet und befähigt gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen hat das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) zu Recht auf weitere Beweismassnahmen - insbesondere die beantragte Begutachtung der beruflichen Eignung als Lehrperson - verzichtet, da hievon für die hier massgebenden Belange keine neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Von einer willkürlichen Feststellung der mangelhaften Leistungen in den Jahren 2009 und 2010 kann jedenfalls keine Rede sein.

2.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Arbeitgeberin habe ihr in Verletzung des Willkürverbots keine Bewährungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 1 PVO eingeräumt. Dieser Einwand ist unbegründet, soweit er überhaupt den Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht (E. 1.4 hievor) genügt. Art. 13 AB PVO regelt die Einzelheiten. Nach der ersten ungenügenden Leistungsqualifikation vom 30. April 2009 wurden Verbesserungsmassnahmen (Coaching und Weiterbildung) eingeleitet. Trotz dieser zwischenzeitlich durchgeführten Massnahmen ergab die zweite Mitarbeiterbeurteilung vom Januar 2010 wiederum eine ungenügende Gesamtqualifikation. Bevor die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2010 die hier strittige vorzeitige administrative Pensionierung per 31. Juli 2010 verfügte, gewährte sie der Beschwerdeführerin nach der zweiten ungenügenden Qualifikation das rechtliche Gehör, bot ihr eine vorübergehende alternative Beschäftigung bis zum gewünschten Termin der vorzeitigen Pensionierung an und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Februar 2010 ein. Letztere legt nicht dar, inwiefern die Arbeitgeberin durch ihr Verhalten in Verletzung von Bundesrecht Art. 17 PVO willkürlich angewendet habe.

2.4 Hat demnach das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise einen sachlich ausreichenden Grund gemäss Art. 11 AB PVO für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von B.________ durch administrative Pensionierung per 31. Juli 2010 nach Art. 13 lit. e PVO bejaht, erübrigen sich Ausführungen zu den im Weiteren geltend gemachten Schadenersatzforderungen.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Dienstag, 24. Januar 2012

Abzocker

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_16/2011

Urteil vom 12. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_303/2011 vom 16. Juni 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dem Gesuchsteller wurden am 13. Oktober und 8. November 2011 eine Frist bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. November 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Gesuchsteller beide Verfügungen erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Donnerstag, 19. Januar 2012

Mobbing

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_294/2011

Urteil vom 29. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(ausserordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 20. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
A.________ war seit dem Schuljahr 1984 als Primarlehrer in der Gemeinde X.________ angestellt. Am 2./3. Juli 2007 führte er als Klassenlehrer mit der Primarschulklasse 6b eine zweitägige Schulreise durch, mit Übernachtung im Hotel. Weil er um 23.30 Uhr übermässige Geräusche aus einem der Schlafzimmer hörte, wollte er dort Nachschau halten. Beim Öffnen der Tür stand er vier Mädchen gegenüber, die sich im Knabenzimmer aufhielten, obwohl ihnen der Lehrer dies vorher ausdrücklich untersagt hatte. Die nachfolgenden Ereignisse wurden von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. A.________ gab an, er sei von der unerwarteten Situation überrascht worden, habe die ihm am nächsten stehende Schülerin kurz mit beiden Händen festgehalten und gefragt, was das solle. Daraufhin seien die vier Schülerinnen weggerannt, wobei er ihnen "ihr verdammten Weiber" nachgerufen habe. Die Schülerinnen erklärten demgegenüber, der Klassenlehrer habe das eine Mädchen mit beiden Händen um den Hals gepackt und gewürgt, so dass dieses in Panik geraten sei. Unmittelbar nach dem Vorfall benachrichtigten die Schülerinnen ihre Eltern, welche ihrerseits die Polizei informierten. Diese begab sich noch in der gleichen Nacht vor Ort und führte Befragungen durch.
Sowohl A.________ wie auch die Kantonspolizei orientierten am 3. Juli 2007 den für die Klasse zuständigen Schulleiter über die Vorkommnisse der vorangegangenen Nacht. Überdies gingen Anfragen von Eltern ein, welche ihre Kinder unter den gegebenen Umständen nicht mehr in die Schule schicken wollten. Die Mutter der Schülerin, welche beim Verlassen des Knabenzimmers vom Lehrer festgehalten worden war, teilte dem Schulratspräsidenten mit, ihre Tochter habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Zudem werde gegen den Klassenlehrer wegen Tätlichkeit Strafanzeige erstattet.
Am 4. Juli 2007 wurde A.________ in Anwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Schulrats sowie des Schulleiters zu den Begebenheiten befragt. Dieser gab unter anderem an, am Abend des 2. Juli 2007 zusammen mit seiner Begleiterin zwischen 19.00 Uhr und 23.00 Uhr eine halbe Flasche Rotwein getrunken zu haben. Im Anschluss an die Befragung wurde vereinbart, dass A.________ für die verbleibenden drei Tage bis zu den Sommerferien vom Schuldienst dispensiert werde und das Schulzimmer sofort zu räumen habe. Das Lehrerteam und die Eltern des Schulkreises wurden über die sofortige vorläufige Suspendierung von A.________ informiert.
Eine Anfrage bei der Wirtin des Hotels ergab, dass A.________ und seine Begleiterin an jenem Abend insgesamt einen Grappa, einen halben Liter Weisswein und eine Flasche Rotwein konsumiert hatten, was dieser in der Folge gegenüber der Polizei zugab. Die Kantonspolizei orientierte zudem über den Eingang einer Strafanzeige gegen den Klassenlehrer. Die betroffene Schülerin wurde psychologisch betreut.
Anlässlich der Sitzung vom 9. Juli 2007 bestätigte der zuständige Schulrat die vorläufige Suspendierung von A.________. Zudem wurde beschlossen, dass dieser auch nach den Sommerferien in X.________ keinen Schulunterricht mehr erteilen werde. Für die für ihn vorgesehene Klasse werde eine andere Lehrperson gesucht. Weiter wurde beschlossen, A.________ im Hinblick auf die weiteren personalrechtlichen Konsequenzen das rechtliche Gehör einzuräumen. Das weitere Vorgehen wollte der Schulrat zunächst mit dem Rechtskonsulenten der Gemeinde besprechen. Der Schulratspräsident informierte A.________ am 10. Juli 2007 telefonisch und am 12. Juli 2007 schriftlich über den Entscheid des Schulrates. Es wurde vereinbart, dass sich A.________ nach der Rückkehr von seiner Weiterbildung anfangs der Woche vom 16. Juli 2007 für eine Besprechung des weiteren Vorgehens melden werde.
Am 18. Juli 2007 gelangte der mittlerweile von A.________ beigezogene Rechtsvertreter an die Gemeinde X.________ und verlangte Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 kam der Rechtskonsulent der Gemeinde diesem Ersuchen nach. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass aufgrund der Tätlichkeit gegen eine Schülerin, des Alkoholkonsums als Lehrperson während einer Schulreise und massiver verbaler Entgleisungen gegenüber den Schülern eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht ausgeschlossen erscheine. Der Besprechungstermin wurde auf den 26. Juli 2007 festgesetzt. Im Rahmen dieser Aussprache bestritt A.________ den Vorwurf, eine Tätlichkeit begangen zu haben. Zudem hielt er fest, an jenem Abend zu keinem Zeitpunkt betrunken und damit nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, seinen Aufsichtspflichten nachzukommen. Ebenfalls bestritten wurde der Vorwurf der verbalen Entgleisung. A.________ räumte indessen ein, dass er aufgrund der grossen Publizität des Falles in der Bevölkerung kein Vertrauen mehr geniesse und daher nicht mehr in der Gemeinde X.________ als Lehrer tätig sein könne. Hingegen erklärte er sich bereit, eine von der Gemeinde angebotene alternative Arbeit anzunehmen.
An der Sitzung vom 27. Juli 2007 beschloss der Schulrat, das Anstellungsverhältnis mit A.________ mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Dies wurde A.________ noch am gleichen Tag schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass der begründete Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung baldmöglichst zugestellt werde. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 bezeichnete dessen Rechtsvertreter die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt und erklärte, sein Mandant biete der Gemeinde weiterhin seine Dienste an. Die schriftlich begründete Kündigungsverfügung wurde am 24. August 2007 zugestellt und ging am 27. August 2007 beim Betroffenen ein.

B.
A.________ gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beanstandete er die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung. Zudem beantragte er die Zahlung von Fr. 130'642.85 sowie einer Pönalentschädigung von Fr. 18'549.90, je zuzüglich Zins von jährlich 5 % seit dem 28. Juli 2007 und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Das kantonale Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren bis zum Abschluss des Prozesses in der gegen A.________ erhobenen Strafanzeige wegen Tätlichkeit. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach diesen mit Entscheid vom 27. Mai 2009 vom Vorwurf der Tätlichkeit frei, weil zwar der objektive Tatbestand erfüllt war, es jedoch am Vorsatz fehlte.
Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Sistierung auf, setzte den Schriftenwechsel fort und führte eine mündliche Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2010 wies das kantonale Gericht die Beschwerde bzw. Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Gemeinde X.________ zu verpflichten, ihm brutto Fr. 130'642.85 (abzüglich Fr. 7'923.50 an erzieltem Einkommen) und eine Pönalentschädigung von Fr. 9'274.95 zu zahlen, je zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 28. Juli 2007; zudem seien die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Gemeinde X.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

D.
Auf Ersuchen der Gemeinde X.________ hat das Bundesgericht die im angefochtenen Entscheid erwähnten schriftlichen Plädoyernotizen des Rechtsvertreters von A.________ beigezogen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG ist nicht gegeben, da die Beschwerde Entschädigungsansprüche und somit vermögensrechtliche Angelegenheiten betrifft. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist bei weitem überschritten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt zur Hauptsache die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 245).

3.
3.1 Gemäss Art. 19 des Landschaftsgesetzes der Gemeinde X.________ über die Volksschule vom 10. Juni 2001 (BR 81; nachfolgend: Volksschulgesetz) sind die Lehrkräfte Gemeindeangestellte. Sie werden vom Schulrat angestellt (Abs. 1). Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte richtet sich nach den einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen. Die Auflösung richtet sich nach dem kantonalen Recht (Abs. 2). Nach dem Verweis auf Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) hat, unter Vorbehalt abweichender Regelung, die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf Ende des Schuljahres zu erfolgen. Sie ist der Lehrperson beziehungsweise der Trägerschaft bis Ende Februar schriftlich mitzuteilen.

3.2 Die Kündigung durch den Kanton setzt gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2006 über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz; PG; BR 170.400) einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von Abs. 2 voraus. Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis laut Art. 10 Abs. 1 PG jederzeit von beiden Vertragsparteien fristlos aufgelöst werden. In Analogie zu Art. 337 Abs. 2 OR ist nach Art. 10 Abs. 2 PG jeder Grund wichtig, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht. Im Übrigen sind gemäss Art. 4 PG die Bestimmungen des Obligationenrechts ergänzend anwendbar, wenn dem Personalgesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden kann.

3.3 Bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts oder von Art. 9 Abs. 2 PG beträgt die Entschädigung gemäss Art. 12 PG maximal zwölf Monatslöhne.

3.4 Gelten durch Verweis im kantonalen öffentlichen Recht ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts, wird durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres Recht des Kantons. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (vgl. BGE 126 III 370 E. 5 S. 372; 108 II 490 E. 7 S. 495; in JdT 2010 I 101 zusammengefasstes Urteil 8C_170/2009 vom 25. August 2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_211/2010 vom 19. August 2010 E. 2.1; 1C_195/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.1; 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3; TOMAS POLEDNA, Annäherungen ans Obligationenrecht, in Helbling/ Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 213 f.). Die Rüge der Verletzung des Obligationenrechts - angewandt als kantonales öffentliches Recht - kann nicht vorgebracht werden (1C_195/2007 E. 6.1; 1C_68/2007 E. 2.4).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil sich die Vorinstanz in den Erwägungen mit seinen Vorbringen zum anwendbaren Recht nicht auseinandergesetzt habe. Auch habe das Verwaltungsgericht den vorgebrachten Einwand der fehlenden Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Frage der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nur oberflächlich gewürdigt.

4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).

4.3 Das Verwaltungsgericht hat in Erwägung 3b festgehalten, die Berechtigung der Gemeinde zur fristlosen Entlassung des Lehrers beurteile sich aufgrund des analog zur Anwendung kommenden Art. 10 PG nach kantonalem Recht. Unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_170/2009 vom 25. August 2009 hat es zudem erwogen, Art. 337 OR sei im öffentlichen Recht nicht direkt anwendbar. Überdies stellte es unter Angabe der Gründe klar, dass die Verfahrensvorschriften zwischen einer fristlosen Kündigung im Privatrecht nach Art. 337 OR und derjenigen im öffentlichen Recht laut Art. 10 PG nicht miteinander verglichen werden können. Die Vorinstanz hat sich somit mit dem anwendbaren Recht auseinandergesetzt.
Bezüglich der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nahm das Verwaltungsgericht eine umfassende Würdigung der Chronologie der Ereignisse vor. Aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs schloss es, dass der Gemeinde kein formelles Versäumnis oder sonst wie unerklärlich spätes Handeln zum Nachteil des entlassenen Lehrers vorgeworfen werden könne. Diese habe auch keine vertrauensbildenden Massnahmen angeordnet oder getroffen. Mit ihren Ausführungen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dargelegt, weshalb sie die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllt betrachtet. Die Begründung hat es diesem erlaubt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Voraussetzungen nicht gesprochen werden.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Replik nach Vorliegen des strafrechtlichen Urteils vom 27. Mai 2009 anerkannt, dass aus objektiver Sicht ein Grund für eine fristlose Verdachtskündigung bestanden habe. Hingegen mache dieser geltend, die fristlose Kündigung sei zu spät erfolgt. Daraus schloss die Vorinstanz, die Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Art. 10 PG sei aufgrund der Bejahung des objektiven Tatbestands der Tätlichkeit durch das Kantonsgericht von Graubünden nicht mehr streitig. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als Primarlehrer an der betroffenen Gemeindeschule sei von den Parteien somit anerkannt worden und folglich nicht mehr zu beurteilen. Zu prüfen sei daher einzig, ob die fristlose Kündigung rechtzeitig ausgesprochen worden sei.

5.2 Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, im vorinstanzlichen Verfahren die äusseren Abläufe in der Form, wie sie die Schüler als Zeugen im Strafverfahren geschildert haben, anerkannt zu haben. Er legt auch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein soll, indem es die Erklärung in der Replik vom 1. März 2010, wonach entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 21. September 2007 davon auszugehen sei, dass aus objektiver Sicht ein Grund für eine fristlose Verdachtskündigung bestanden habe, als Anerkennung des Kündigungsgrundes verstanden hat.

5.3 Laut Beschwerdeführer bedeutet die Anerkennung der äusseren Abläufe in der Intensität einer Tätlichkeit nicht, dass er auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens darauf verzichtet hätte, die Vorkommnisse als nicht ausreichend für eine fristlose Entlassung zu qualifizieren. Seiner Ansicht nach war die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt, weil es an der Vorwerfbarkeit fehlt, nachdem das Kantonsgericht von Graubünden im Strafverfahren den subjektiven Straftatbestand verneint und ihn freigesprochen hat. Neue rechtliche Vorbringen sind vor Bundesgericht gemäss dem Grundsatz iura novit curia (Art. 106 Abs. 1 BGG) nur insoweit zulässig und zu prüfen, als der verbindlich festgestellte Sachverhalt deren Beurteilung zulässt (BGE 135 III 49 E. 5.1 S. 52).

5.4 Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber setzt kein Verschulden des öffentlich-rechtlich Bediensteten voraus, sondern ist - abhängig von den Gründen, welche zur entsprechenden Situation geführt haben - immer dann möglich, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (Urteil 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.1). Gemäss Art. 22 des Volksschulgesetzes haben die Lehrkräfte die Obliegenheiten ihres Amtes sorgfältig zu erfüllen und den Weisungen der Schulbehörden sowie der Schulleitung nachzukommen. Aufgrund des Gewichts, das die Schule auf die Lebensqualität der Menschen hat und des Einflusses, den sie auf die Lernenden, insbesondere auf Minderjährige ausübt, sind an das pflichtgemässe Verhalten der Lehrpersonen besonders hohe Anforderungen zu stellen (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 499). Wegen früherer Vorkommnisse hatte die Schulleitung mit dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2005 eine Zielvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher dieser unter anderem Handgreiflichkeiten jeglicher Art gegenüber den Schülerinnen und Schülern zu unterlassen hatte. Entgegen dem was der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "Verdachtskündigung" ausführt, wurde diesem seitens der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, anlässlich des Klassenausflugs vom Juli 2007 ein schweres Delikt in Form einer Körperverletzung begangen zu haben. Die Kündigungsverfügung vom 27. Juli 2007 ging vielmehr von einer Handgreiflichkeit aus. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2007 entsprach demnach in keiner Weise dem, was von einer Lehrperson erwartet werden darf und muss. Nach einem relativ harmlosen Ereignis hat dieser eine Primarschülerin mit beiden Händen gepackt und sich gegenüber weiteren Schülerinnen beleidigend geäussert. Mit seinem Vorgehen hat er die Schülerinnen massiv eingeschüchtert, was dazu führte, dass betroffene Eltern ihre Kinder unter den gegebenen Umständen nicht mehr zu ihm in die Schule schicken wollten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist aufgrund der Vorbildfunktion und pädagogischen Verantwortung, welche ihm als Lehrperson zukam, als gewichtig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 PG zu qualifizieren. Der Gemeinde, welche für einen reibungslosen Ablauf des Schulunterrichts verantwortlich ist, war unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer über das abgelaufene Schuljahr hinaus objektiv nicht mehr zuzumuten. Dass die Gemeinde die Situation in Nachachtung ihrer Fürsorgepflicht mit einer Freistellung vom Schuldienst hätte bereinigen müssen, ist nach dem was vorgefallen war nicht nachvollziehbar. Diese war gesetzlich auch nicht dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eine andere zumutbare Beschäftigung ohne Kontakt mit Kindern zuzuweisen. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch sieht das bündnerische Personalrecht im Übrigen selbst für den Fall einer unrechtmässigen Kündigung nicht vor.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern die fristlose Entlassung in zeitlicher Hinsicht. Das rechtliche Gehör zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen sei ihm bereits am 4. Juli 2007 gewährt worden. Weitere Untersuchungen hätten nicht abgewartet werden müssen. Bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen sei. Die fristlose Entlassung sei schliesslich am 27. Juli 2007 aufgrund derselben Erkenntnisse ausgesprochen worden, wie sie bereits am 4. Juli 2007 festgestanden hätten. Ein valabler Grund für die Verspätung habe daher nicht bestanden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Bejahung der Rechtzeitigkeit der fristlosen Entlassung auf einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Personalgesetzes und widerspricht Doktrin und Praxis zu Art. 337 OR, welche dem Kündigenden für die fristlose Entlassung im Normalfall eine Reaktionszeit von zwei bis drei Arbeitstagen und bei einem Gremium allenfalls von bis zu einer Woche zugestehen würden.

6.2 Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht, innerhalb welcher Zeitspanne eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden muss. Art. 10 Abs. 1 PG entspricht praktisch wörtlich Art. 337 Abs. 1 erster Satzteil OR.
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zeitigt für beide Seiten nachteilige Folgen. Beim Arbeitgeber fallen personelle Ressourcen aus, während der entlassenen Person der zur Deckung des Lebensunterhalts normalerweise erforderliche Arbeitserwerb entgeht und sie ihr Betätigungsfeld sowie den Kollegenkreis verliert. Fristlose Entlassungen führen zudem häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Allein diese Umstände gebieten sowohl in privatrechtlichen als auch in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen eine sorgfältige und allenfalls gerichtlicher Überprüfung standhaltende Abklärung der Verhältnisse, einschliesslich einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass rufschädigende Vorverurteilungen zu vermeiden sind.
6.3
6.3.1 Aus dem Wesen des wichtigen Grundes hat die zu Art. 337 OR ergangene privatrechtliche bundesgerichtliche Rechtsprechung abgeleitet, dass der Kündigungsberechtigte sich mit der Aussprechung der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ungebührlich lange Zeit lassen darf. Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszusprechen. Andernfalls ist anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Kündigenden subjektiv zumutbar, und ist das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung verwirkt (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34; 123 III 86 E. 2a S. 87; 99 II 308 E. 5a S. 310; 97 II 142 E. 2a S. 146).
6.3.2 Dabei ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden, innert welcher Frist dem Berechtigten billigerweise ein Entschluss darüber zuzumuten ist, ob er von seinem Recht zur fristlosen Aufhebung des Vertrags Gebrauch machen will. In der Regel wird eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Arbeitstagen zum Nachdenken und Einholen von Rechtsauskünften als angemessen angesehen. Ein Hinauszögern über diese Zeitspanne ist nur zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens als verständlich und berechtigt erscheint (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34 mit Hinweisen; Urteil 4C.345/2001 vom 16. Mai 2002 E. 3.2). Eine Verlängerung von einigen Tagen (gemäss Urteil 4A_569/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.1 von etwa einer Woche) ist etwa dann zulässig, wenn bei einer juristischen Person die Entscheidungskompetenz einem mehrköpfigen Gremium zusteht und die Willensbildung daher aufwendiger ist oder wenn Arbeitnehmervertreter anzuhören sind (Urteile 4C.291/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 3.2; 4C_348/2003 vom 24. August 2004 E. 2; 4C.382/1998 vom 2. März 1999 E. 1b; 4C.282/1994 vom 21. Juni 1995 E. 3).
6.3.3 Bei einem klaren Sachverhalt muss anders vorgegangen werden als in Fällen, in denen zuerst Abklärungen notwendig sind oder Verfehlungen erst langsam an den Tag treten (Urteile 4A_238/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4.1; 4C.188/2006 vom 25. September 2006 E. 2; 4C.348/2003 vom 24. August 2004 E. 3.2; 4C.345/2001 vom 16. Mai 2002 E. 3.2). Geht es bei der Abklärung darum, zuerst das Ausmass der Verfehlung abschätzen zu können, so wird die Überlegungsfrist notwendigerweise erst an die Abklärungsfrist anschliessen. Die Art der Vorwürfe (beispielsweise sexuelle Belästigungen) kann eine längere Abklärungsfrist rechtfertigen (Urteil 4A_238/2007). Ist der Vorwurf an den Arbeitnehmer klar und kann sich der Arbeitgeber schon bei der Abklärung des Sachverhalts überlegen, wie er reagieren will, wenn sich der Vorwurf als zutreffend erweist, rechtfertigt es sich nicht, ihm nach der Abklärungsfrist noch eine Überlegungsfrist für die fristlose Entlassung einzuräumen (Urteil 4C.187/2004 vom 5. Juli 2004 E. 4.1). Von einem grösseren Unternehmen ist zu erwarten, dass sich dieses so organisiert, dass wesentliche Entscheidungen auch bei Ferienabwesenheit des Geschäftsführers gefällt werden können, zumal wenn von vornherein mit solchen Entscheiden gerechnet werden muss (Urteil 4C.345/2001 vom 16. Mai 2002 E. 4.2). Liegt ein konkreter nennenswerter Verdacht vor, bei dessen Erhärtung der Arbeitgeber in Betracht zieht, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, ist zu verlangen, dass der Arbeitgeber unverzüglich alle ihm zumutbaren Massnahmen ergreift, um Klarheit zu gewinnen (Urteil 4A_251/2009 vom 29. Juni 2009 E. 2.1).
6.3.4 In der Literatur zu Art. 337 OR wird bezüglich der Frage, wie viele Tage mit "sofort", "umgehend" oder "innert angemessener Frist" gemeint sind, weitgehend die "Zwei-bis-drei-Tage-Regel" des Bundesgerichts übernommen (vgl. ROGER RUDOLPH, Bagatelldelikte am Arbeitsplatz: ein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung?, AJP 2010 S. 1521). STREIFF/VON KAENEL (Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, N. 17 zu Art. 337 OR) gehen davon aus, dass der rigorose Massstab des Bundesgerichts (2-3 Arbeitstage) im Einzelfall mindestens dann der Relativierung bedarf, wenn schützenswerte Gründe ein rasches Handeln verzögern. Müsse beispielsweise der Kündigungsentscheid von einem Gremium (z.B. Verwaltungsrat) in einer gemeinsamen Sitzung getroffen werden, könne sich die Reaktionsfrist auf bis zu einer Woche verlängern. Davon geht auch WOLFGANG PORTMANN (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 13 zu Art. 337 OR) aus, räumt jedoch ein, dass eine längere Frist gelten soll, wenn die angekündigte Antwort des Rechtsvertreters des Arbeitnehmers abzuwarten sei. GUSTAV WACHTER (Der Untergang des Rechts zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ArbR 1990, S. 42 ff.) weist darauf hin, dass auch bei komplizierter Organzusammensetzung nicht mehrere Wochen zugewartet werden könne, und zwar selbst dann nicht, wenn während der Ferienzeit nicht sämtliche Mitglieder anwesend sind. Werde der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts angehört, beginne die Frist grundsätzlich nach seiner Stellungnahme zu laufen. STAEHELIN (Zürcher Kommentar, N. 35 zu Art. 337 OR) geht von einer Überlegungsfrist von ein bis zwei Tagen aus, anerkennt aber, dass die Bedenkzeit ausnahmsweise in komplexen Fällen auch etwas länger dauern kann. HUMBERT/VOLKEN (Fristlose Entlassung [Art. 337 OR], AJP 2004 S. 564 ff.) vertreten die Auffassung, eine Frist von bis zu drei Tagen sei in jedem Fall rechtzeitig. Die kurze Frist habe den Vorteil einer einfachen Rechtsanwendung und diene der Rechtssicherheit. Sie räumen jedoch ein, dass sich die Frage, wie lange der Arbeitgeber mit der Erklärung der fristlosen Entlassung zuwarten darf, nicht nach einem absoluten Massstab beurteilen lässt.
6.4
6.4.1 Obwohl bei der Anwendung von Art. 10 PG auf die (zivilrechtliche) bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 337 OR zurückgegriffen werden kann, lässt sich die Praxis, welche eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen grundsätzlich nur innert einer Zeitspanne von einigen wenigen Arbeitstagen erlaubt, nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse übertragen. In diesem Bereich ergeht die Kündigung normalerweise in Form einer schriftlich begründeten Verfügung; dieser geht häufig eine Untersuchung voraus, besonders wenn Zweifel zu erhärten oder auszuschliessen sind. Zudem ist dem Angestellten nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen vor der Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu kommen die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung, die es nicht immer erlauben, unverzüglich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, vor allem wenn nicht ein direkter Vorgesetzter, sondern die Wahl- und Aufsichtsbehörde zuständig ist (bereits erwähntes Urteil 8C_170/2009 E. 6.2.1; Urteile 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.2.1; 2A.495/2006 vom 30. April 2007 E. 4.1). Ist ein strafrechtlicher Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung für den Ausgang eines Administrativverfahrens relevant, erweist sich nach der Rechtsprechung ein Verfahrensaufschub bis zum Abschluss des Strafprozesses als zulässig (Urteile 1P.47/2000 vom 25. April 2000 E. 2b; 2P.30/1993 vom 1. Oktober 1993 E. 6b und P.1211/1985 vom 12. März 1986 E. 4; vgl. auch Urteil 1P.127/2000 vom 8. Mai 2000 E. 3). Ebenfalls rechtsprechungsgemäss kann das Resultat einer Administrativuntersuchung (beispielsweise wegen Mobbing) abgewartet werden, bevor die fristlose Entlassung ausgesprochen wird. Zudem kann die Einschaltung einer paritätischen Kommission eine weitere Verzögerung rechtfertigen (bereits erwähntes Urteil 8C_170/2009 E. 6.2.2 f.).
6.4.2 Das öffentliche Personalrecht unterscheidet sich des Weitern insofern vom Arbeitsvertragsrecht des Obligationenrechts, als dem Gemeinwesen bei seinem Handeln verfassungsrechtliche Schranken auferlegt sind. Während der private Arbeitgeber sich auf die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit berufen kann, bleibt der staatliche Arbeitgeber an die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Verwaltungsrechts (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben, rechtliches Gehör) gebunden (Urteil 8C_340/2009 vom 24. August 2009, auszugsweise publ. in: ARV 2009 S. 311; MARCO DONATSCH, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, in: jusletter 3. Mai 2010, Rz. 20 ff.; MARTIN BERTSCHI, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht, ZBl 12/2004 S. 631 f. und S. 636; TOMAS POLEDNA, a.a.O., S. 220).
6.4.3 Schliesslich gilt es auch auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer widerrechtlichen fristlosen Entlassung im Privatrecht und im öffentlichen Dienstrecht hinzuweisen. Im Zivilrecht wird mit der fristlosen Entlassung das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 337 OR; PORTMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 337c OR). Entlässt der private Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR) oder auf eine besondere Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von höchstens sechs Monatslöhnen. Die Rechtsfolgen einer unrechtmässigen fristlosen Entlassung sind im öffentlichen Personalrecht auf Bundesebene sowie in den massgebenden kantonalen und kommunalen Erlassen unterschiedlich ausgestaltet. Die Entschädigungsansätze sind unter Umständen höher als jene des OR. Eine unrechtmässig ergangene Kündigungsverfügung kann aufgehoben werden und - je nach gesetzlicher Ausgestaltung - einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zur Folge haben (vgl. beispielsweise Art. 14 Abs. 1 und 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 163 Rz. 264; vgl. auch Urteil 8C_808/2010 vom 28. Juni 2011). Eine Stellenbesetzung vor der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung ist somit unter Umständen mit Risiken behaftet. Die Verfügung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers über eine fristlose Kündigung kann vom angerufenen Gericht allenfalls in eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeändert werden, sofern ein sachlich zureichender Kündigungsgrund vorliegt (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.3.3 S. 65). Im Privatrecht gilt dagegen das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine ordentliche Kündigung bei Lehrpersonen meistens nur auf das Ende eines Schuljahres hin möglich ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Schulgesetzes).

6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die fristlose Entlassung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis für die kündigende Partei mit höheren Risiken verbunden ist als im Privatrecht, und zwar einerseits wegen den formellen Anforderungen an eine rechtmässige fristlose Entlassung und anderseits wegen den Folgen einer formell oder materiell widerrechtlichen fristlosen Entlassung für den Arbeitgeber und damit die öffentliche Hand. Daraus folgt, dass dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine längere Reaktionszeit zuzubilligen ist, damit er die Verfahrensvorschriften einhalten und den die Kündigung begründenden Sachverhalt abklären und nachweisen kann, bevor er die Kündigung ausspricht. Hingegen kann auch dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht zugestanden werden, das Verfahren längere Zeit ruhen zu lassen, bzw. den Arbeitnehmer nicht über die Überprüfung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Während im Zivilrecht eine fristlose Kündigung in der Regel innert weniger Arbeitstage auszusprechen ist und eine längere Frist nur zugestanden wird, sofern praktische Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens dies als berechtigt erscheinen lassen, vermögen im öffentlichen Personalrecht weitere sachliche Gründe (z.B. rechtliches Gehör, Verfahrensvorschriften) ein längeres Zuwarten zu rechtfertigen (vgl. Urteil 2A.495/2006 vom 30. April 2007 E. 4.1).

7.
Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der Chronologie der Ereignisse vom Juli 2007 erkannt, dass die aufgrund der eingegangenen Reaktionen besorgter Eltern sehr heikle Angelegenheit von den zuständigen Vertretern der Gemeinde trotz der angelaufenen Sommerferien äusserst zügig vorangetrieben worden sei. Die zu Beginn widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen der betroffenen Parteien hätten einer sorgfältigen Abklärung bedurft. Dabei sei es auch darum gegangen, einer rufschädigenden Vorverurteilung entgegenzuwirken. Nach den Feststellungen der Vorinstanz reagierte die Gemeinde auf den Vorfall in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2007 innerhalb von zwei Tagen, indem ein Dreier-Gremium des zuständigen Schulrats den Beschwerdeführer am 4. Juli 2007 zu den Vorfällen befragte. Dabei gab dieser über die genauen Abläufe und Vorkommnisse jener Nacht eine andere Version wieder als die betroffenen Schülerinnen. Seine Angaben zum Alkoholkonsum entsprachen zudem nicht der effektiv getrunkenen Menge. Aufgrund der in der Zwischenzeit getätigten Abklärungen und der Reaktionen besorgter Eltern gelangten die Vertreter der Gemeinde zur Überzeugung, dass eine Wiederaufnahme des Unterrichts durch den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zu verantworten war. Es wurde daher beschlossen, diesen mit sofortiger Wirkung vom Schulunterricht freizustellen und die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse vorzeitig in die Sommerferien zu entlassen. Noch am gleichen Tag teilte der Schulratspräsident dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er bis auf Weiteres vom Schulunterricht suspendiert sei. Wie es nach den Sommerferien weitergehen werde, sei Gegenstand weiterer Abklärungen und Entscheidungen des Schulrats. Nach weiteren Gesprächen mit den betroffenen Eltern, den die handgreiflich angegangene Schülerin behandelnden Ärzten sowie der Polizei, bestätigte der Schulrat drei Tage später, am 9. Juli 2007, die Suspendierung des Beschwerdeführers. Überdies wurde beschlossen und dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 schriftlich eröffnet, dass dieser in demselben Schulhaus auch nach den Sommerferien 2007 keinen Schulunterricht mehr werde erteilen können und die Stelle ausgeschrieben werde. Die Gemeinde beauftragte zudem ihren Rechtskonsulenten mit der Abklärung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das weitere Vorgehen. Mit der Freistellung von der Lehrtätigkeit gab die Gemeinde dem Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen, dass sie sein pflichtwidriges Verhalten als gravierend einstufte und dieser mit weiteren Massnahmen rechnen musste. Obschon sich der Beschwerdeführer am 4. Juli 2007 zu den Ereignissen und zur Freistellung als erster Sofortmassnahme hatte äussern können, musste ihm die Gemeinde anschliessend auch noch hinsichtlich einer allfälligen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das rechtliche Gehör gewähren, bevor sie darüber beschliessen konnte. Darauf wies sie im Schreiben vom 12. Juli 2007 ausdrücklich hin. Die anschliessende zeitliche Verzögerung ist grösstenteils dem Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Wegen dessen Teilnahme an einem Weiterbildungsseminar wurde bis zur Woche vom 16. Juli 2007 kein Besprechungstermin vereinbart. Nach seiner Rückkehr beauftragte der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter mit der Interessenwahrung. Laut Schreiben vom 19. Juli 2007 kam dieser mit dem Rechtskonsulenten der Gemeinde überein, die Anhörung am 26. Juli 2007 durchzuführen. Gleichzeitig zeigte die Gemeinde an, dass eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen sei. Diese erneute Verzögerung ergab sich insbesondere, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgängig die Polizeiakten einsehen wollte. Nach der Unterredung vom 26. Juli 2007 beschloss der Schulrat an der Sitzung vom 27. Juli 2007 die fristlose Entlassung. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht die Rede davon sein, dass die Gemeinde zu lange zugewartet und deshalb ihr Recht auf eine fristlose Kündigung verwirkt hätte.

8.
Die Zusprechung der geltend gemachten Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 und Abs. 3 OR (in Verbindung mit Art. 4 PG) setzt voraus, dass die Kündigung ungerechtfertigt war. Das trifft hier nicht zu. Die Entschädigung nach Art. 337b Abs. 2 OR (in Verbindung mit Art. 4 PG) kann unter anderem bei einer Verdachtskündigung zum Zuge kommen, wenn diese ausnahmsweise als gerechtfertigt beurteilt wurde, obwohl sich der Verdacht nachträglich nicht erhärten liess (PORTMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 337c OR). Auch diese Voraussetzung ist hier mangels einer Verdachtskündigung nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer steht daher kein Entschädigungsanspruch zu.

9.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_151/2010 vom 31. August 2010 E. 6.1). Für ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel besteht im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdegegnerin - kein Anlass.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Dienstag, 10. Januar 2012

Staatsmafia

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_672/2011

Urteil vom 30. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Niccolò Gozzi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. August 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 26. September 2009 im Einkaufszentrum "Tägipark" in Wettingen von zwei Polizeibeamten angehalten. Die Polizisten hegten den Verdacht, X.________ habe unerlaubterweise einen mit Abfall gefüllten Plastiksack entsorgt. Ihr wird vorgeworfen, sich trotz entsprechender Aufforderung geweigert zu haben, sich auszuweisen respektive ihre Personalien anzugeben. Ebenso wenig sei sie der Aufforderung gefolgt, die Beamten auf den Polizeiposten zu begleiten. Diese hätten sie deshalb an den Armen gepackt, worauf X.________ um sich geschlagen und einen der zwei Polizisten beschimpft habe.

B.
Das Bezirksamt Baden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 29. April 2010 der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde Wettingen schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 400.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.

C.
Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 28. September 2010 wurde X.________ der Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Auf die Anklage der Widerhandlung gegen das Abfallreglement trat das Gerichtspräsidium nicht ein. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.--.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine von X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 19. August 2011 ab.

D.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Es umfasst verschiedene Teilgehalte wie den Anspruch des Betroffenen auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren und Begründung (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 und E. 5.3 S. 236 f., 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).

Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussagen der Polizeibeamten A.________ und B.________, von C.________ (Angestellte einer Sicherheitsfirma) sowie von D.________, die am besagten Tag im "Tägipark" mit Reinigungsaufgaben betraut war. Zudem lässt sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihre Beweiswürdigung einfliessen. Die Vorinstanz legt dar, die durch C.________ anvisierten und uniformierten Polizeibeamten hätten wegen Verdacht der illegalen Abfallentsorgung die Beschwerdeführerin kontrollieren wollen. Diese sei erst nach mehrmaliger Aufforderung stehengeblieben. B.________ habe sich ihr vorgestellt und von ihr einen Ausweis verlangt. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, sich auszuweisen. Ebenso wenig sei sie bereit gewesen, ihre Personalien anzugeben und die Beamten auf den Polizeiposten zu begleiten. Als die Polizisten sie deshalb links und rechts an den Armen gepackt hätten, habe sie sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr gesetzt und zu B.________ "Arschloch" und "Idiot" gesagt (angefochtenes Urteil S. 7 ff. und S. 13 f.).

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Beschimpfungen in Abrede stellt (Beschwerde S. 7 ff.), wiederholt sie ihre bereits im kantonalen Verfahren dargelegte Sicht der Dinge. Sie hält im Wesentlichen fest, gemäss B.________ seien die Beschimpfungen einzig in einem Nebenraum erfolgt, demgegenüber sei laut A.________ die Bezeichnung "Idiot" bereits in der Halle des "Tägiparks" gefallen. Der früheren, anderslautenden Aussage von B.________, wonach die Beschimpfungen auf dem Weg zum Nebenraum erfolgt seien, könne kein Gewicht eingeräumt werden. Damit legt sie einzig dar, wie insbesondere die Aussagen von B.________ ihrer Meinung nach richtigerweise zu würdigen, respektive welche seiner Schilderungen für die Beweiswürdigung heranzuziehen gewesen wären. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen von A.________ ("[...] dann ist das Schimpfwort "Idiot" gefallen. Das war noch in der Halle") und jene von B.________ "Sie sagte dann "Arschloch" und "Idiot" zu uns. Das war beim Verschieben in den Gang") würden übereinstimmen. Dass und inwiefern die darauf fussende Schlussfolgerung, wonach die inkriminierten Beschimpfungen bereits in der Halle erfolgt seien, auf einer widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhe, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig reicht die im kantonalen Verfahren vorgebrachte Rüge, das Beweisergebnis werde durch die Aussagen von C.________ und D.________ widerlegt, über eine appellatorische Kritik hinaus. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Schilderungen von C.________ und der Beschwerdeführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass jene sich nur kurze Zeit bei den Polizisten aufgehalten und deshalb die Beschimpfungen nicht gehört habe. Mit diesen Beweismitteln setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Was sie dazu vorbringt, überzeugt deshalb nicht und vermag keine Willkür darzutun. Mit der Behauptung, C.________ habe den ganzen Vorfall in der Halle des Einkaufsparks mitverfolgt, widerspricht sie nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zudem ihren eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Endlich wird das vorinstanzliche Beweisergebnis auch nicht durch eine vom Bezirksamt Baden verfasste Protokollnotiz erschüttert. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war der vor dem Einkaufszentrum durch die Beschwerdeführerin entsorgte Abfall. Selbst wenn sich der Polizeibeamte B.________ in einem Telefongespräch mit dem Bezirksamt Baden in einem nicht tatrelevanten Punkt mit C.________ widersprochen hätte, bedeutete dies nicht, dass seine telefonischen Schilderungen nicht zutreffen würden respektive, dass er absichtlich die Geschehnisse gegenüber dem Bezirksamt unrichtig dargestellt hätte. Auch hiesse dies nicht notwendigerweise, dass seine übrigen, als Auskunftsperson vor Schranken deponierten Aussagen zu tatrelevanten Fragen weniger glaubhaft wären. Die Vorinstanz durfte sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie konnte deshalb die fragliche Aktennotiz in ihren Erwägungen ausklammern, ohne die Begründungspflicht und den Anspruch auf Begründung zu verletzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).

Keine Willkür und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Vorwurf auf, sich nicht ausgewiesen respektive ihre Personalien nicht bekanntgegeben und sich gegen die Polizeibeamten physisch zur Wehr gesetzt zu haben (Beschwerde S. 11 ff.). Sie bringt vor, den Umstand, dass sie nach dem Anhalten durch die Polizisten weggelaufen sei, habe die Vorinstanz als Hinderung einer Amtshandlung eingeschätzt. Der Vorwurf beruhe aber auf einer einseitigen Beweiswürdigung. Diese Ausführungen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Anhalten durch die Beamten weggelaufen. Weiter trifft wohl zu, dass die ihr zur Last gelegte physische Gegenwehr einzig von den Polizeibeamten, nicht aber von C.________ und D.________ geschildert wird. Dies verkennt die Vorinstanz nicht. Ihre Beweiswürdigung ist selbstredend nicht bereits deshalb offensichtlich unhaltbar, weil eine tatsächliche Situation nicht von sämtlichen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren befragten Personen beobachtet werden konnte. "Unauflösbare" und "unhaltbare" Widersprüche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.

2.
Die Beschwerdeführerin sieht Art. 177 StGB verletzt (Beschwerde S. 14). Die Verletzung von Bundesrecht wird jedoch nur mit der unbegründeten Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung behauptet. In welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine Beschimpfung zu Unrecht bejaht und damit Bundesrecht (Art. 177 StGB) verletzt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 286 StGB. Die blosse Weigerung, ihre Personalien bekanntzugeben, sei keine Hinderung im Sinne der entsprechenden Strafbestimmung. Zudem sei sie weder weggelaufen, noch habe sie sich physisch zur Wehr gesetzt, weshalb sie die Polizeibeamten nicht aktiv behindert habe (Beschwerde S. 14 f.).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, indem die Beschwerdeführerin weder ihre Personalien bekanntgegeben, noch die Polizisten ohne Widerstand auf den Polizeiposten begleitet habe, habe sie eine Amtshandlung gestört und aktiv behindert (angefochtenes Urteil S. 14).

3.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, nicht weggelaufen zu sein, geht an der Sache vorbei (E. 1.3 hievor). Darauf ist nicht näher einzugehen. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin zu hören, soweit sie eine körperliche Gegenwehr ihrerseits in Abrede stellt und sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt. Sie legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz mit Blick auf den von ihr festgestellten Sachverhalt, wonach sich die Beschwerdeführerin mit fuchtelnden Armen gegen die Polizisten zur Wehr setzte, eine Hinderung einer Amtshandlung zu Unrecht bejaht und Bundesrecht (Art. 286 StGB) verletzt habe. Ihre Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung genügt nicht (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz qualifiziert die Weigerung der Beschwerdeführerin, die Polizisten zu begleiten, indem sie sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzte, als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Damit verletzt sie kein Bundesrecht (angefochtener Entscheid S. 12 ff.; vgl. BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63). Deshalb erübrigt sich hier die Beantwortung der Frage, ob bereits die blosse Weigerung, sich auszuweisen respektive die Personalien anzugeben, eine relevante Hinderung im Sinne der genannten Strafbestimmung darstellt (vgl. dazu STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, § 50 N. 11 Fn. 240; Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 8 ff. zu Art. 286 StGB).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Wiprächtiger

Der Gerichtsschreiber: Faga

Mobbing

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_337/2011

Urteil vom 5. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
W.________ war seit 1983 als Dozent an der Zürcher Hochschule Y.________ (seit Anfang 2008 Zürcher Hochschule X.________) tätig. Die Hochschule Y.________ kündigte W.________ auf den 30. September 2006 (Verfügung vom 9. Dezember 2005) und stellte ihn frei (Verwaltungsakt vom 13. März 2006). Da er gesundheitsbedingt arbeitsunfähig war, erfolgte die Lohnfortzahlung bis Ende März 2007. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen lehnte die von W.________ sowohl gegen die Entlassung als auch gegen die Freistellung erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 12. Juli 2007 im Wesentlichen ab, soweit sie darauf eintrat. In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Kündigung vom 9. Dezember 2005 nichtig sei, und es verpflichtete die Hochschule X.________, W.________ den Lohn ab April 2007 im Sinne der Erwägungen weiter auszurichten; bezüglich des Begehrens um Zuteilung eines 100%-Pensums wies es die Sache im Sinne der Erwägungen an die Hochschule X.________ zum Entscheid zurück und im Übrigen lehnte es die Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Mai 2008). Das Bundesgericht wies die dagegen sowohl von W.________ als auch von der Hochschule X.________ erhobenen Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1C_296 + 310/2008 vom 5. März 2009).

Die Hochschule X.________ stellte daraufhin mit Verfügung vom 25. Juni 2009 fest, dass sie W.________ ab April 2007 bis auf weiteres keine Lohnzahlungen ausrichte und gab zur Begründung an, angesichts der lang dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit lasse sich ein allfälliger Lohnzahlungsanspruch für die Zeit ab April 2007 nur durch eine vertrauensärztliche Untersuchung feststellen, W.________ komme aber seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des Sachverhalts nicht nach, indem er den Weisungen der Arbeitgeberin, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht Folge leiste; dasselbe gelte für die Prüfung, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt W.________ "invaliditätshalber" zu entlassen sei. Mit einem weiteren Verwaltungsakt vom 3. September 2009 kündigte die Hochschule X.________ das Arbeitsverhältnis auf Ende März 2010.

B.
Sowohl gegen die Lohneinstellung als auch gegen die Kündigung gelangte W.________ an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese vereinigte die beiden Verfahren, ordnete eine vertrauensärztliche Untersuchung an und lehnte die von W.________ gestellten Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat (Beschluss vom 2. September 2010).

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Zwischenentscheid vom 2. September 2010 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Februar 2011).

D.
W.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und "vorsorglich" subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt zusammengefasst, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 23. Februar 2011 sei "vorfrageweise" Vormerk zu nehmen, dass er mit der Hochschule X.________ in keinem Anstellungsverhältnis stehe, welches gekündigt werden könnte oder diese legitimieren würde, einen Antrag auf Einleitung einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu stellen, dass die Rekurskommission unzuständig sei und die Lohnnachzahlungen zu leisten seien; eventualiter sei die Angelegenheit mit der Feststellung, dass die Kündigung vom 3. September 2009 nichtig sei, die Verwaltungsrichter J.________ und L.________ ausstandspflichtig seien und die Eingaben der Rechtsvertreterin der Hochschule X.________ zufolge nicht gehöriger Bevollmächtigung aus dem Recht zu weisen seien, zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; ferner seien ihm eine Pönale und eine Genugtuung zuzusprechen.

Auf entsprechende Aufforderung des Bundesgerichts hin nimmt W.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2011 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung.

Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Hochschule X.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. W.________ stellt daraufhin das Rechtsbegehren, diese Beschwerdeantwort sei aus dem Recht zu weisen, und er äussert sich auch inhaltlich zur Eingabe der Hochschule X.________.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

Der erste Zustellungsversuch des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids war erfolglos. Gemäss dem "Track & Trace"-Auszug der Schweizerischen Post wurde der Entscheid am 25. Februar 2011 der Post zur Weiterbeförderung übergeben, mangels Abholung durch den Beschwerdeführer aber am 8. März 2011 wieder an den Absender zurückgeschickt. Am 10. März 2011 versandte das kantonale Gericht den Entscheid ein zweites Mal. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die eingeschriebene Sendung am 18. März 2011 am Postschalter abgeholt. Dies stimmt mit dem von ihm unterschriftlich bestätigten Zustelldatum auf der Empfangsbestätigung überein. In seiner Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde macht er geltend, er habe vom ersten Zustellversuch nichts gewusst. Es ist ihm insoweit beizupflichten, als mit Blick auf die Abklärungen zum ersten Zustellversuch tatsächlich unklar bleibt, ob er die Abholungseinladung für jene Postsendung erhalten hat. Aus dem ihm am 18. März 2011 übergebenen Brief konnte er nicht ersehen, dass es sich dabei bereits um die zweite Sendung mit gleichem Inhalt handelte, das Verwaltungsgericht also bereits zuvor versucht hatte, ihm den Entscheid zuzustellen. Lediglich auf der Empfangsbestätigung, welche von ihm unterschrieben wurde und alsdann postwendend an den Absender zurückging, findet sich ein entsprechender Vermerk ("II. Zustellung"). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Empfangsbestätigung eigne sich nicht, um solche rechtserheblichen Tatsachen festzuhalten, ist berechtigt. Da der Beschwerdeführer der empfangenen Sendung selber nicht entnehmen konnte, dass es sich dabei um den zweiten Zustellversuch handelte, ist davon auszugehen, dass erst die effektive Zustellung vom 18. März 2011 fristauslösend war, womit die Beschwerde (Postaufgabedatum: 2. Mai 2011) - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 BGG - rechtzeitig erhoben worden ist.

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). In der Hauptsache geht es um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Lohnzahlungspflicht ab April 2007. Es handelt sich folglich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. g BGG nicht vorliegt. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist angesichts der in der Hauptsache hängigen Begehren überschritten.

1.3 Bei der Eingabe des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt, weshalb sie als solche - und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG).

1.4 Die Beschwerde umfasst nebst Anträgen in der Sache selbst und prozessualer Natur auch Feststellungsanträge. Diese sind gegenüber rechtsgestaltenden oder leistungsverpflichtenden Rechtsbegehren grundsätzlich subsidiär (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a S. 255; Urteil 2C.5/1999 vom 3. Juli 2003 E. 4.2). Auf diese ist daher nicht einzutreten. Die darin aufgeworfenen Rechtsfragen sind indessen in die Prüfung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids eingeschlossen (in diesem Sinne bereits etwa die Urteile 8C_351/2010 vom 12. November 2010 und 8C_201/2009 vom 11. September 2009).

2.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm "im Sinne des Akteneinsichtsrechts" die von der Gegenpartei eingereichten Akten und Eingaben zur Einsicht zuzustellen und es sei ihm gegebenenfalls Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen, erübrigen sich Weiterungen, da die Hochschule X.________ im Verfahren vor Bundesgericht keine neuen Unterlagen einreichen liess, die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet hat und ihm die Vernehmlassungsantwort der Gegenpartei vom 23. September 2011 zugesandt worden ist. Er hat die Gelegenheit wahrgenommen, sich dazu in einer weiteren Eingabe vom 10. Oktober 2011 zu äussern.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, sein in Art. 30 BV verankerter Anspruch auf einen unabhängigen Richter sei verletzt worden, indem der Abteilungspräsident J.________ und der Verwaltungsrichter L.________, welche im kantonalen Beschwerdeverfahren am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, bereits beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008 in gleicher Funktion dabei und somit vorbefasst gewesen seien.

3.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben. In einem solchen Fall der so genannten Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss stellt das Mitwirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht weitere konkrete, für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.; Urteile 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.4 und 8C_518/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.1). Vorliegend finden sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der genannten Verwaltungsrichter. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass die kantonalen Gerichtspersonen seine Meinung zum massgebenden Sachverhalt und zu den daraus zu ziehenden rechtlichen Schlüssen nicht teilen, nicht bereits eine Befangenheit ableiten.

4.
Wie schon vor dem kantonalen Gericht verlangt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich, die Eingaben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin seien aus dem Recht zu weisen, da sie von der Hochschule Y.________ - und damit nicht gehörig - bevollmächtigt sei. Das Verwaltungsgericht hat sowohl in seinem Entscheid vom 14. Mai 2008 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_296 + 310/2008 vom 5. März 2009) als auch im vorliegend angefochtenen Gerichtsentscheid dargelegt, dass die Hochschule X.________ Universalsukzedentin der Hochschule Y.________ sei und damit die Vollmacht der Hochschule Y.________ ohne Weiteres auch eine solche der Hochschule X.________ sei. Es besteht auch in diesem Verfahren kein Grund, die Gültigkeit des Vertretungsverhältnisses anzuzweifeln.

5.
5.1 Das Verwaltungsgericht legt ausführlich dar, weshalb der formelle Beschluss der Rekurskommission über die von der Beschwerdegegnerin bereits eingeleitete, bisher aber noch nicht durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung nicht zu beanstanden ist. Die Hochschule X.________ ist Universalsukzedentin der Hochschule Y.________ (E. 4 hiervor). Daher ist der Einwand des Beschwerdeführers, es habe zwischen ihm und der Hochschule X.________ kein Anstellungsverhältnis bestanden, welches letztere legitimieren könnte, einen Antrag auf Einleitung einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu stellen, nicht stichhaltig. Seine weiteren Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzugehen ist.

5.2 Das Ausstandsbegehren betreffend einzelner Mitglieder der Rekurskommission wird letztinstanzlich nicht ausreichend begründet. Demzufolge ist darauf nicht einzutreten.

5.3 Über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Lohnfortzahlungspflicht hat die Rekurskommission noch nicht entschieden. Soweit sich die Beschwerde auf diese und die übrigen damit zusammenhängenden Streitpunkte, so unter anderem die geltend gemachte Genugtuung und die beantragte Pönale, richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Freitag, 6. Januar 2012

Entmündigung wegen angeblicher Geistesschwäche

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_737/2011

Urteil vom 19. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Beweisverfahren, Zwischenentscheid (Vormundschaft),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 28. September 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführerin) wurde 2002 wegen Geistesschwäche entmündigt.

Um die vormundschaftlichen Massnahmen gegebenenfalls abändern zu lassen, mandatierte sie im Jahre 2009 Rechtsanwalt Thomas Wüthrich. Das Obergericht des Kantons Aargau als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen ist derzeit damit befasst, die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur selbständigen Anwaltsmandatierung abzuklären (vgl. das in dieser Sache ergangene Urteil 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011).

Am 9. August 2011 beschloss das Obergericht, ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. Als Gutachter wurden Dr. med. S.________ und Dr. med. T.________ eingesetzt. Zugleich wurde Rechtsanwalt Wüthrich Frist angesetzt, um Einwände gegen die Gutachter vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Rechtsanwalt Wüthrich brachte gegen die Gutachter keine Einwände vor, ersuchte das Obergericht am 12. September 2011 jedoch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach ihm zu erlauben sei, mit der Beschwerdeführerin unbeaufsichtigt Gespräche an ihrem Aufenthaltsort durchzuführen. Erst danach könnten Ergänzungsfragen gestellt werden. Solche Gespräche seien ihm zurzeit verwehrt, da die Stiftung Z.________ als Trägerin des Heimes, in dem die Beschwerdeführerin lebt, ihm gegenüber ein Hausverbot verhängt habe. Am 22. September 2011 lehnte Rechtsanwalt Wüthrich den telefonisch unterbreiteten Vorschlag des Instruktionsrichters ab, die Besprechung mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Vormundin durchzuführen, und hielt an der beantragten vorsorglichen Massnahme fest.

Mit Beschluss vom 28. September 2011 wies das Obergericht das Gesuch um Durchführung einer unbeaufsichtigten Instruktion ab (Ziff. 1) und setzte eine neue, letzte Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen bis 20. Oktober 2011 (Ziff. 2).

B.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, mit Rechtsanwalt Wüthrich unbeaufsichtigte Instruktionsgespräche an ihrem Aufenthaltsort durchzuführen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Er schliesst das Hauptverfahren nicht ab, sondern weist einzig ein von der Beschwerdeführerin als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bezeichnetes Begehren ab, mit dem eine bestimmte Art der Kontaktmöglichkeit zwischen ihr und ihrem Anwalt für das laufende Verfahren gesichert werden sollte (allgemein zum Begriff des Zwischenentscheids BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134 mit Hinweisen; zu den vorsorglichen Massnahmen BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f. mit Hinweisen). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was hier indes ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Gemäss früherer Rechtsprechung wurde bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil regelmässig bejaht. Ob dies weiterhin zutrifft, hat das Bundesgericht kürzlich offengelassen. Es hat aber - in Einklang mit seiner Rechtsprechung zu anderen Zwischenentscheiden - gefordert, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigen müsse, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin sieht den Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin begründet, dass das Gutachten allenfalls nicht so ausfallen könnte, wie sie es wünscht, weil aufgrund der verweigerten unbeaufsichtigten Instruktion keine Ergänzungsfragen eingereicht werden könnten. Auch weitere Verfahrensschritte müssten unbeaufsichtigt besprochen werden können.

1.4 Vorliegend kann offenbleiben, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin tatsächlich gemäss der von ihr gewählten Bezeichnung auf eine vorsorgliche Massnahme abzielt oder nicht vielmehr auf eine verfahrensleitende Anordnung. Die blosse Befürchtung, dass ein Gutachten nicht wie gewünscht ausfallen könnte, stellt so oder anders grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar. Die Beschwerdeführerin vermag nicht konkret aufzuzeigen, dass das Gutachten von vornherein mit Mängeln behaftet sein wird, die später nicht mehr korrigiert werden könnten. Ob auf das Gutachten abgestellt werden kann und welcher Beweiswert ihm zukommt, darüber wird das Gericht zu befinden haben, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, zu ihm Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen zu stellen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb Rechtsanwalt Wüthrich nur dann in der Lage sein sollte, Ergänzungsfragen zu stellen, wenn er zuvor unbegleitet mit der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet des Weiteren, wenn er mit ihr den Verfahrensablauf einzig beaufsichtigt besprechen kann. Falls es darum gehen sollte, die Beschwerdeführerin für die Begutachtung zu instruieren oder ihr ein bestimmtes Verhalten nahezulegen, so ist daran zu erinnern, dass ihr Zustand unbeeinflusst abgeklärt werden soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

1.5 Die Beschwerdeführerin ficht einzig Ziff. 1 des Dispositivs des obergerichtlichen Beschlusses an. Sie hat weder um aufschiebende Wirkung ersucht noch hat sie Ziff. 2 des Dispositivs (Fristsetzung zur Stellung von Ergänzungsfragen) angefochten. Es besteht deshalb für das Bundesgericht kein Anlass, das Obergericht zum Ansetzen einer neuen Frist zu verpflichten, zumal nicht bekannt ist, ob sie nicht doch fristgerecht Ergänzungsfragen gestellt hat.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos gewesen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Donnerstag, 29. Dezember 2011

Gemeindemafia

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_322/2011

Urteil vom 19. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT,
Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Erwin Kessler, Präsident,

gegen

Politische Gemeinde Sirnach, vertreten durch den Gemeinderat Sirnach, Gemeindehaus, Kirchplatz 5,
8370 Sirnach,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Nichtbewilligung einer Kundgebung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Februar 2011 stellte der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ein Gesuch um Bewilligung einer Kundgebung am Ostersonntag, 24. April 2011, bei der römisch-katholischen Kirche in Sirnach im Bereich Fischingerstrasse - Wilerstrasse - Schmiedgasse. Damit wollte der Verein auf die seiner Meinung nach tierquälerische Kaninchenhaltung durch Mitglieder der Kirchenpflege aufmerksam machen. Die Politische Gemeinde Sirnach wies das Gesuch am 8. März 2011 ab. Gegen die Bewilligungsverweigerung gerichtete Rechtsmittel wiesen das kantonale Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) am 11. April 2011 und das kantonale Verwaltungsgericht am 6. Juli 2011 ab.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 28. Juli 2011 beantragt der Verein gegen Tierfabriken, es sei festzustellen, dass das kantonale Departement das rechtliche Gehör verletzt habe. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen. Eventuell sei die Sache zu neuer Prüfung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer den Beizug der letzten zwölf Entscheide des Verwaltungsgerichts in anonymisierter Form.

C.
Die Politische Gemeinde Sirnach äussert sich zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht und das Departement für Inneres und Volkswirtschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
Dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt die Ablehnung eines Gesuchs um Bewilligung einer Kundgebung auf öffentlichem Grund und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Es sind keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG erfüllt. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 und 90 BGG).
Der Beschwerdeführer ist als Organisator der nicht bewilligten Kundgebung und Vertreter der Interessen seiner Mitglieder sowie als Gesuchsteller und Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen.
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Kundgebungen auf öffentlichem Grund stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; BGE 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 5). Gestützt auf diese Grundrechte besteht grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen. Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung, sondern ebenso sehr die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine Kundgebung an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen; hingegen haben sie Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird (BGE 132 I 256 E. 3 S. 260).
Die Garantien gemäss Art. 11 EMRK (in Verbindung mit Art. 10 EMRK) und Art. 21 UNO-Pakt II reichen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die dargelegten, aus Art. 16 und 22 BV abgeleiteten Grundsätze für Kundgebungen auf öffentlichem Grund hinaus (BGE 132 I 256 E. 3 S. 260).

3.
Einschränkungen von Grundrechten sind nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

3.1 Nach dem Gesetz des Kantons Thurgau vom 11. Mai 1989 über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz; RB 822.9) sind unter anderem am Ostersonntag insbesondere öffentliche Filmvorführungen, Schaustellungen und Theateraufführungen sowie öffentliche Versammlungen, Umzüge und Konzerte nicht-religiöser Art verboten (§ 5 Abs. 2 Ruhetagsgesetz). Veranstaltungen, die dem Charakter der Ruhetage gemäss § 5 Abs. 2 Rechnung tragen, können durch die Gemeinde bewilligt werden (§ 6 Abs. 2 Ruhetagsgesetz).
Die genannten Bestimmungen stellen eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Die Grundrechtsbeschränkung ist jedoch nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und sich als verhältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

3.2 Das Verwaltungsgericht bezeichnet das für den Ostersonntag 2011 ausgesprochene Kundgebungsverbot als geringfügige temporäre Einschränkung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit. § 5 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes sei eine Schutznorm für Personen, die an den darin genannten Feiertagen die Ruhe und Besinnlichkeit in den Vordergrund stellten. Entscheidend sei, ob eine Veranstaltung die Bürger, bzw. hier die Kirchgänger, in ihrer Ruhe und Besinnlichkeit störten. Dies wäre mit der bei allen drei Hauptzugängen zur Kirche geplanten, die Kirchenbesucher ansprechenden Kundgebung zu bejahen. Die meisten Kirchgänger dürften sich durch die Konfrontation mit Anschuldigungen gegen zwei ihrer Kirchenvorsteher vor und nach dem Kirchgang an Ostern belästigt und gestört fühlen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Abhaltung seiner Kundgebung sei zudem gegen das Interesse der Bevölkerung an Ruhe und Ausübung ihrer Religionsfreiheit (Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV) abzuwägen. Der Staat habe im Rahmen seiner Schutzpflichten für eine ungestörte Ausübung der Religionsfreiheit zu sorgen und müsse dafür unter Umständen auch aktiv werden (RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, N. 1173 ff. und 1484 ff.; BGE 125 I 369). Eine Abwägung der Interessen falle im vorliegenden Fall klar zugunsten der Religionsfreiheit und des öffentlichen lnteresses an einem ruhigen und besinnlichen Osterfest und gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus.
Die Einschränkung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit erweise sich im Übrigen auch als verhältnismässig. Die umstrittene Kundgebung solle sich gegen die angeblich tierquälerische Haltung von Kaninchen durch Mitglieder der Kirchenpflege richten. Eine solche Kundgebung sei nicht an ein bestimmtes Datum oder einen bestimmten Feiertag gebunden. Zudem könne auch in keiner Weise garantiert werden, dass die Kundgebung ruhig und ohne Störung der öffentlichen Ordnung verlaufe, da solche Arten von Demonstrationen schon mehrfach in Auseinandersetzungen mündeten und ein Einschreiten der Polizei notwendig machten (BGE 124 I 267 E. 3c S. 270). Gerade solche Vorkommnisse gelte es aber am Ostersonntag mit der Regelung von § 5 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes zu verhindern.

3.3 Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2011 um Bewilligung der Kundgebung ist zu entnehmen, dass daran insgesamt 7 bis 9 Personen teilnehmen sollten. Es war vorgesehen, bei den drei Hauptzugängen zur Kirche auf dem Trottoir auf die angeblichen Missstände aufmerksam zu machen, wobei die Organisatoren ausdrücklich zusagten, den Verkehr nicht zu behindern und auf Lärm zu verzichten. An jedem der drei Zugänge zur Kirche hätten somit je zwei bis drei Vertreter des Vereins gegen Tierfabriken ruhig und ohne Verkehrsbehinderung gegen die Art der Kaninchenhaltung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands demonstriert.

3.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine derartige Kundgebung geeignet sein könnte, die Religionsausübung der Kirchenbesucher und damit deren nach Art. 15 BV geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit ernsthaft zu beeinträchtigen. Mit der Kundgebung sollten insbesondere die Mitglieder der Kirchgemeinde erreicht werden, die erfahrungsgemäss an einem hohen kirchlichen Feiertag in erhöhter Zahl die Kirche besuchen. Der Schutz der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit verlangt, dass dem Publizitätsbedürfnis der Veranstalter in geeigneter Weise Rechnung getragen wird (Appellwirkung, E. 2 hiervor, vgl. BGE 132 I 256 E. 3 S. 259). Dieses Anliegen ist auch bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes gestützt auf Art. 36 BV im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein absolutes Verbot der nachgesuchten Kundgebung ist nicht notwendig, um den Zielsetzungen des Ruhetagsgesetzes nachzukommen. Dem Bedürfnis der Kirchenbesucher nach Ruhe und Besinnung am Ostersonntag kann mit verschiedenen Massnahmen entsprochen werden. So kann die Bewilligungsbehörde mittels Auflagen wie etwa der Verpflichtung zur Wahrung einer bestimmten Distanz zur Kirche oder der Beschränkung der Kundgebung auf zwei der drei Eingänge der Kirche dafür sorgen, dass die Kirchenbesucher auf dem Weg zur Kirche nicht übermässig behindert oder belästigt werden. Zudem kann den Veranstaltern untersagt werden, Lautsprecher einzusetzen oder auf andere Weise die Sonntagsruhe zu stören.
Der angefochtene Entscheid geht auf solche im Verhältnis zum umstrittenen Kundgebungsverbot mildere Massnahmen nicht ein, obwohl Art. 36 Abs. 3 BV eine solche Prüfung verlangt. Die pauschale Verweisung auf Störungen der öffentlichen Ordnung bei anderen Veranstaltungen des Gesuchstellers (BGE 124 I 267 E. 3c S. 270) vermag eine Prüfung der konkreten Umstände der nachgesuchten Kundgebung jedenfalls nicht zu ersetzen. Der Gesuchsteller hat im Übrigen bereits selber eine möglichst schonende Art der Kundgebung in Aussicht genommen, indem an jedem Kirchenzugang nur zwei bis drei Demonstranten anwesend sein sollten. Diese konnten bei Einhaltung einer gewissen Distanz zu den Kircheneingängen offensichtlich keine ernsthafte Bedrohung für den österlichen Frieden darstellen. Ein absolutes Verbot der Kundgebung erscheint somit nicht gerechtfertigt.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Es ist festzustellen, dass die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Rügen und den Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kundgebung vom 24. April 2011 hätte bewilligt werden müssen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Sirnach, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Staatsmafia

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_543/2011

Urteil vom 29. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Hans Albert Blum, Chef Betrieb und Recht, Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7,
Postfach 1212, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung; Amtspflichtverletzung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2011 des Kantonsgerichts Schwyz,
Präsident der 2. Rekurskammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete mit Schreiben vom 20. September 2010 Strafanzeige gegen Hans Blum, Chef der Abteilung Betrieb und Recht der Kantonspolizei Schwyz. Er warf Hans Blum vor, in der polizeilichen Datenbank fälschlicherweise die Information verbreitet zu haben, er sei ein Betrüger. Am 4. November 2010 verfügte das Verhöramt des Kantons Schwyz die Nichteröffnung einer Strafuntersuchung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, X.________ habe bereits am 14. September 2008 Strafanzeige gegen Hans Blum erhoben. Das in der Folge eröffnete Strafverfahren sei jedoch rechtskräftig eingestellt worden. Seither hätten sich weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch neue erhebliche Verdachtsgründe ergeben. Auf eine gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 25. August 2011 nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 30. September 2011 beantragt X.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Kantonsgerichts und des Verhöramts seien aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen Hans Blum durchzuführen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).

1.2 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 datiert, beurteilt sich die Frage des rechtlich geschützten Interesses nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). In Betracht fällt vorliegend einzig Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Danach wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren geht nicht hervor, welche Zivilforderungen ihm zustehen sollen. Wenn er in seiner Replik vom 11. November 2011 behauptet, in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein und deshalb Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, so reicht dies nicht aus, zumal das Bestehen eines Schadens auch nicht offensichtlich ist. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

1.3 Obwohl der Beschwerdeführer in der Sache selbst nicht legitimiert ist, kann er vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein. Allerdings kann auf diesem Weg keine (indirekte) Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache erlangt werden. Nicht einzutreten ist daher auf formelle Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden kann (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).

Zwar macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Parteirechten geltend, indem er rügt, ihm sei kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährt worden. Diese Verletzung leitet er jedoch ausschliesslich aus der Behauptung ab, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer rechtskräftig beurteilten Angelegenheit ausgegangen. Diese Kritik kann von einer Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden, weshalb auch insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

Staatsmafia

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_574/2011

Urteil vom 28. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5,
8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Am 4. März 2010 erstattete X.________ gegen die verantwortlichen Personen des Betreibungsamts Schaffhausen Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, wiederholter Drohung, versuchter Nötigung und versuchter Erpressung. Er machte geltend, das Betreibungsamt habe in einer gegen ihn gerichteten Betreibung trotz des von ihm erhobenen, nicht beseitigten Rechtsvorschlags im Februar 2010 weitere Betreibungshandlungen vorgenommen (Pfändungsankündigung und Vorladung; Androhung einer polizeilichen Vorführung).

Der zuständige Untersuchungsrichter trat mit Verfügung vom 25. Mai 2010 gestützt auf die Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO/SH) auf die Strafanzeige nicht ein. Er hielt fest, dass klarerweise kein strafbares Verhalten der Angezeigten vorliege und auferlegte dem Anzeiger eine Staatsgebühr von Fr. 500.--, weil er das Verfahren durch unkorrektes Verhalten (erneute Erstattung einer haltlosen Anzeige) veranlasst habe. Eine gegen diese Nichteintretensverfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 2. September 2011 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Oktober 2011 beantragt X.________, die Verfügung des Untersuchungsrichteramts vom 25. Mai 2010 und das Urteil des Obergerichts vom 2. September 2011 seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangt er sowohl für das vorinstanzliche als auch für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung.

Erwägungen:

1.
In der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Auf eine Beschwerde kann aber nur eingetreten werden, wenn wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt sind.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten zu beurteilen ist. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245; je mit Hinweisen).

1.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde an das Bundesgericht damit, dass die Verfügung des Untersuchungsrichteramts vom 25. Mai 2010 keine rechtliche Begründung enthalte und damit gegen Art. 5 Abs. 1 BV verstosse. Zudem habe sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid auf ein obergerichtliches Urteil vom 21. Mai 2010 gestützt, welches das Bundesgericht mit Urteil 5A_442/2010 vom 7. September 2010 aufgehoben habe. Ein Entscheid, der ein Bundesgerichtsurteil missachte, verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 BV.

1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt der Vorwurf des Beschwerdeführers zugrunde, die Verantwortlichen des Betreibungsamts hätten trotz eines nicht beseitigten Rechtsvorschlags unzulässigerweise weitere Betreibungshandlungen vorgenommen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 5A_442/2010 vom 7. September 2010 entschieden, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag entgegen der Auffassung des Obergerichts rechtsgültig erklärt hatte. Mit dem Urteil des Bundesgerichts wurde das obergerichtliche Urteil vom 21. Mai 2010 und eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamts vom 19. Februar 2010 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Entscheid missachte das Urteil 5A_442/2010 vom 7. September 2010. Er legt indessen nicht dar, welche Auswirkungen die Aufhebung der betreibungsrechtlichen Entscheide auf die Beurteilung der von ihm erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts haben könnte. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern das vom Obergericht bestätigte Nichteintreten auf seine Strafanzeige mit dem einschlägigen Bundesrecht nicht vereinbar sein soll. Er kommt somit seiner Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerde die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den beteiligten Behörden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Dienstag, 27. Dezember 2011

Die Psychiatrie-Justiz-Mafia

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_863/2011

Urteil vom 15. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste,

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht:
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 22. November 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste (samt Isolation und Zwangsmedikation) abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 2. Januar 2012 ablaufe,

in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an ... leidende, bereits zum dreissigsten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer sei zu Recht wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung isoliert und zwangsmediziert worden, der Beschwerdeführer sei nach wie vor ..., er habe keine Krankheitseinsicht und müsse wegen der auch im Zeitpunkt der Rekursverhandlung noch bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung stationär behandelt werden,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Dienste bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mittwoch, 21. Dezember 2011

Amtsgeheimnis

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_305/2011

Urteil vom 12. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Jositsch,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Stadt Zürich, Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd, Postfach, 8036 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Wahrung berechtigter Interessen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ übergab im Januar 2007 als Angestellte des Sozialdepartements der Stadt Zürich einem Zeitungsjournalisten Ausdrucke von Gesprächsnotizen, Kontoauszügen, Monatsbudgets etc. betreffend verschiedene Sozialhilfeempfänger, wobei sie die Fall- Nummern, Namen und Teile der Geburtsdaten unleserlich gemacht hatte. Y.________ übergab im Mai 2007 als Angestellte des Sozialdepartements der Stadt Zürich dem selben Journalisten zwei Polizeirapporte sowie Ausdrucke von Gesprächsnotizen, Kontoauszügen, Monatsbudgets etc. betreffend verschiedene Sozialhilfeempfänger, wobei sie diese Dokumente in keiner Art und Weise anonymisiert hatte. Die beiden Frauen nahmen in Kauf, dass der Journalist den Inhalt der Dokumente medial aufbereitet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde, was tatsächlich in Form mehrerer Zeitungsartikel geschah.

B.
B.a Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach X.________ und Y.________ mit Urteil vom 17. September 2009 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses frei.
Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Stadt Zürich, Sozialdepartement, Berufung mit den Anträgen, X.________ und Y.________ seien wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu bestrafen.
B.b Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach X.________ und Y.________ mit Urteil vom 11. Januar 2011 der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2011 sei aufzuheben, und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei eine mündliche Parteiverhandlung und eine mündliche Urteilsberatung durchzuführen, ohne dies näher zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Die Beschwerdeführerinnen stellen mit Recht nicht mehr in Abrede, dass sie den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllt haben. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

3.
Die Beschwerdeführerinnen machen zurecht nicht geltend, dass ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliege, dass ihr Verhalten etwa im Sinne von Art. 14 StGB durch das Gesetz geboten oder erlaubt und daher rechtmässig sei. Sie sind der Ansicht, ihr Vorgehen sei durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt und aus diesem Grunde nicht strafbar. Die Vorinstanz ist abweichend von der ersten Instanz der Auffassung, dass nicht alle Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes erfüllt sind.

3.1 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; 127 IV 122 E. 5c, 166 E. 2b; 126 IV 236 E. 4b, je mit Hinweisen).

3.2 Die erste Instanz erwog, sämtliche Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen seien im konkreten Fall erfüllt. Insbesondere habe auch keine legale Alternative zur inkriminierten Tat bestanden. Der Gang in die Öffentlichkeit sei der einzig mögliche Weg zur Erreichung des berechtigten Ziels gewesen. Zwar seien die Beschwerdeführerinnen den verwaltungsinternen Weg nicht zu Ende gegangen, indem sie es unterlassen hätten, bei der Vorsteherin des Sozialdepartements vorzusprechen. Dies sei aber unter den gegebenen Umständen verständlich. Die erste Instanz befasste sich nicht explizit mit der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen vor dem Gang in die Öffentlichkeit departementsexterne Stellen, also Ämter und Behörden ausserhalb der Hierarchie des Sozialdepartements, in dem sie tätig waren, hätten ansprechen sollen.

3.3 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die von den Beschwerdeführerinnen mit den inkriminierten Taten verfolgten Ziele der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe und der Verbesserung der diesbezüglichen Kontrollen berechtigt und gewichtig sind. Sie lässt offen, ob diese Interessen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deutlich höher zu gewichten sind als die Interessen, die mit der Wahrung des Amtsgeheimnisses geschützt werden sollen. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sei jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil den Beschwerdeführerinnen legale Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten Es habe objektiv zahlreiche Stellen gegeben, an welche sich die Beschwerdeführerinnen hätten wenden können, bevor sie an die Öffentlichkeit gelangten. Die Vorinstanz nennt neben der Amtsleiterin respektive der Departementsvorsteherin insbesondere den Rechtsdienst, die Ombudsfrau, die Mitglieder der Sozialbehörde sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, ferner den Bezirksrat als Aufsichtsbehörde der Stadt Zürich und das kantonale Sozialamt, welches die Oberaufsicht über das ganze Sozialwesen hat. Zwar sei es unter den gegebenen konkreten Umständen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht an die Spitzen des Sozialdepartements richteten. Nicht einzusehen sei jedoch, dass sie sich - vor dem Gang in die Öffentlichkeit - nicht an den Rechtsdienst, die Ombudsfrau, die Sozialbehörde oder auch die Geschäftsprüfungskommission wandten. Alle diese Stellen stünden ausserhalb der Hierarchie, in welcher sich die Beschwerdeführerinnen allein gelassen und belastet gefühlt hätten. Für das offenbar massive Misstrauen der Beschwerdeführerinnen auch gegenüber diesen weiteren möglichen Anlaufstellen ausserhalb der Hierarchie des Departements bestünden keine objektiven Anhaltspunkte. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass, ausgelöst durch politische Vorstösse, schon vor den inkriminierten Handlungen aufgrund gewisser Aufsehen erregender Vorfälle ("Hotel-Fall", "Spanien-Fall") konkrete Schritte zur Missbrauchsbekämpfung eingeleitet worden waren. Sie erwähnt die Weisung 37 des Stadtrates betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs in der Sozialhilfe. Diese Massnahmen seien den Beschwerdeführerinnen bekannt gewesen. Nach der Auffassung der Vorinstanz ist der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben, weil die inkriminierten Handlungen insbesondere auch unter Berücksichtigung der damals bereits eingeleiteten Massnahmen zur Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung weder nötig noch angemessen waren und die Beschwerdeführerinnen bei der ihnen bekannten Sachlage nicht in guten Treuen davon ausgehen konnten, dass der von ihnen gewählte Weg der einzig mögliche und sinnvolle sei.

3.4 Die Beschwerdeführerinnen betrachten sich als sogenannte "Whistleblowerinnen". Sie definieren diese als Personen, die als Mitglieder einer Organisation auf Missstände aufmerksam machen, die sie innerhalb der Organisation wahrgenommen haben. Dem "Whistleblowing" komme namentlich bei sogenannten opferlosen Delikten und bei Straftaten mit Doppeltäterschaftscharakter wie etwa bei der Korruption eine erhebliche Bedeutung zu, da es bei derartigen Straftaten an einem unmittelbar betroffenen Geschädigten fehle und daher die Strafverfolgungsbehörden häufig nur durch die Informationen von "Whistleblowern" Kenntnis davon erhielten. Der "Whistleblower" werde heute im Unterschied zu früher nicht mehr als "Nestbeschmutzer" und "Verräter" betrachtet. Vielmehr sei das "Whistleblowing" zur Wahrung öffentlicher Interessen gesellschaftlich anerkannt.
Bezogen auf den konkreten Fall machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien durch das pflichtgemässe, aber erfolglose Beschreiten des amtsinternen Weges ihrer Pflicht in erschöpfendem Masse nachgekommen. Daher sei zumindest der subjektive Unrechts- und Schuldvorwurf auszuschliessen. Es könne von ihnen nicht erwartet werden, dass sie vor dem Gang in die Öffentlichkeit auch noch alle möglichen verwaltungsexternen Stellen angingen. Solches wäre mit Risiken für ihre berufliche Zukunft verbunden gewesen. Ausserdem wären sie von den departementsexternen Stellen höchstwahrscheinlich auf den internen Dienstweg zurück verwiesen worden. Es gebe kein Reglement, welches das Vorgehen für den Fall regle, dass das amtsinterne "Whistleblowing" unmöglich beziehungsweise erfolglos sei. Der "Whistleblower" könne daher nicht wissen, an wen er sich in diesem Fall zu wenden habe. Es sei denn auch unklar, aus welchen Gründen die Vorinstanz gerade die im angefochtenen Urteil genannten Amtsstellen und Behörden als geeignete externe Ansprechpartner betrachte, und die von der Vorinstanz getroffene Auswahl sei nicht nachvollziehbar. Keine der im angefochtenen Entscheid genannten Amtsstellen und Behörden habe explizit die Aufgabe, als Meldestelle für "Whistleblower" zu fungieren. Selbst die Ombudsperson sei als Meldestelle für deliktisches Verhalten in der öffentlichen Verwaltung an und für sich ungeeignet, liege ihre Hauptfunktion doch in der Gewährung von Rechts- und Interessenschutz zugunsten des Individuums. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, dass nach dem erfolglosen Beschreiten des amtsinternen Weges einzig der Gang in die Öffentlichkeit übrig geblieben sei. Wollte man der vorinstanzlichen Betrachtungsweise folgen, so wäre es potentiellen "Whistleblowern" faktisch nie möglich, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, ohne dabei strafrechtliche Folgen befürchten zu müssen. Diese Konsequenz sei unhaltbar, da der "Whistleblower" öffentliche Interessen wahrnehme.

4.
4.1 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt (BGE 134 IV 216 E. 6.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen der inkriminierten Art - neben zahlreichen anderen Verhaltensweisen, die in keinem Zusammenhang mit Amtsgeheimnissen stehen - neuerdings als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an ihrer strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts. Ob bei sog. opferlosen Straftaten und bei Delikten mit Doppeltäterschaftscharakter die Strafverfolgungsbehörden in besonderem Masse auf Informationen von "Whistleblowern" angewiesen sind, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerinnen nicht Strafanzeige erstatteten, sondern einem Journalisten Dokumente zum Zwecke der publizistischen Verwertung übergaben.

4.2 Die inkriminierte Handlung war nicht der einzig mögliche Weg zur Erreichung des Ziels, den Kampf gegen den Sozialhilfemissbrauch und die diesbezüglichen Kontrollen deutlich zu verstärken. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich an verschiedene Stellen ausserhalb der Hierarchie des Sozialdepartements, in dem sie tätig waren, wenden können, um über ihre Wahrnehmungen und Erfahrungen in der Praxis zu berichten. Die Vorinstanz listet im angefochtenen Urteil einige in Betracht fallende Ansprechpartner auf. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass Alternativen zum Gang in die Öffentlichkeit bestanden. Eine geeignete Anlaufstelle war der Rechtsdienst. Dies war auch für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, zumal sie gemäss ihren Aussagen in der Vergangenheit in einem konkreten Einzelfall mit Erfolg beim Rechtsdienst interveniert hatten. Eine geeignete Ansprechpartnerin war zudem die Ombudsstelle, zu deren Aufgaben es gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auch gehört, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung für deren Anliegen zur Verfügung zu stehen. Als Anlaufstelle kam beispielsweise auch die Geschäftsprüfungskommission in Betracht. Dass und weshalb es den Beschwerdeführerinnen objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar gewesen sei, vor dem Gang in die Öffentlichkeit durch Übergabe von Dokumenten an einen Zeitungsjournalisten die eine oder andere genannte Stelle anzusprechen, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt und ist nicht ersichtlich. Wohl konnte von den Beschwerdeführerinnen nicht erwartet werden, dass sie alle Ämter und Behörden kontaktierten, die als Ansprechpartner irgendwie in Betracht kommen könnten. Die Beschwerdeführerinnen sprachen indessen überhaupt keine departementsexterne Stelle an. Inwiefern eine Kontaktaufnahme mit einer solchen Stelle für ihre berufliche Zukunft riskanter gewesen wäre als die inkriminierte Übergabe von Dokumenten an einen Journalisten, ist nicht ersichtlich. Eine Kontaktaufnahme mit einer departementsexternen Stelle hätte gerade auch deshalb nahegelegen, weil die Beschwerdeführerinnen nach der Auffassung der Vorinstanz aus nachvollziehbaren Gründen davon absahen, die Departementsvorsteherin anzusprechen und den departementsinternen Weg auszuschöpfen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE 94 IV 68; 115 IV 75 E. 4) lässt sich im Übrigen nicht ableiten, dass der Beamte vor dem Gang in die Öffentlichkeit lediglich den internen Amtsweg auszuschöpfen hat und nicht auch allenfalls vorhandene externe Stellen ansprechen muss, um sein Anliegen vorzutragen.

4.3 Hinzu kommt im Besonderen Folgendes. Schon vor den inkriminierten Handlungen waren Schritte zur Verbesserung der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe eingeleitet worden, was den Beschwerdeführerinnen bekannt war. Der Stadtrat von Zürich erliess am 6. September 2006 die Weisung 37 zur Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung in der Sozialhilfe durch verschiedene neue Massnahmen, unter anderem den Einsatz von sog. Sozialinspektoren. Die Weisung wurde am 14. September 2006 departementsintern kommuniziert. Am 24. Januar 2007 nahm der Gemeinderat von Zürich von den Massnahmen zustimmend Kenntnis. Sie wurden auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. Als die Beschwerdeführerin 1 im Januar 2007 und die Beschwerdeführerin 2 im Mai 2007 die inkriminierten Taten begingen, war mithin bereits ein Paket von Massnahmen zur Verstärkung der Bekämpfung des Missbrauchs in der Sozialhilfe beschlossen und departementsintern kommuniziert worden. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit diesen Tatsachen nicht auseinander und legen nicht dar, dass und inwiefern die Massnahmen objektiv oder zumindest aus ihrer subjektiven Sicht nicht zielführend sein konnten. In Anbetracht der Massnahmen war jedenfalls im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen der Schritt in die Öffentlichkeit durch Übergabe von Dokumenten an einen Journalisten objektiv weder notwendig noch angemessen. Sollten aber die Beschwerdeführerinnen die Massnahmen aus irgendwelchen Gründen als unzureichend und nicht zielführend angesehen haben, hätte es nahegelegen, dass sie zu den mit der Ausarbeitung der Massnahmen befassten Personen Kontakt aufgenommen hätten, um diesen über ihre eigenen Wahrnehmungen und Erfahrungen in der Praxis zu berichten.

4.4 Allerdings hätten die Beschwerdeführerinnen den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), je nach den Umständen, möglicherweise auch erfüllt, wenn sie sich mit ihrem Anliegen an Behörden und Ämter ausserhalb des Sozialdepartements gewandt hätten. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden, zumal die Frage und die sich aus ihrer Beantwortung ergebenden Folgen in der Beschwerde nicht thematisiert werden. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Übergabe von Dokumenten an einen Journalisten zum Zwecke ihrer Verwertung in Zeitungsartikeln wiegt offenkundig schwerer als die möglicherweise ebenfalls tatbestandsmässige Übergabe von solchen Dokumenten an staatliche Ämter und Behörden, etwa an die Ombudsstelle oder an Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen mit einem Gang an die Geschäftsprüfungskommission gegen die Weisung der Direktion respektive des Departements verstossen und sich damit ebenfalls dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung ausgesetzt hätten, wäre ein solches Verhalten, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, "jedenfalls verhältnismässiger", also angemessener, gewesen, zumal die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterworfen sind.

4.5 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ist somit jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die inkriminierten Handlungen zur Erreichung des angestrebten Ziels objektiv weder notwendig und angemessen noch der einzig mögliche Weg waren und weil die Beschwerdeführerinnen subjektiv mangels diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte nicht in guten Treuen annehmen konnten, dass das Ziel nur durch die inkriminierten Taten erreichbar sei.

4.6 Den Beschwerdeführerinnen ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass eine Regelung betreffend das Vorgehen bei der Meldung von Missständen am Arbeitsplatz im Interesse aller Beteiligten und Betroffenen sinnvoll sein mag. Allerdings kann eine tatbestandsmässige Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Meldung eines Missstandes an die Öffentlichkeit nicht schon - etwa gemäss Art. 14 StGB - gerechtfertigt sein, wenn bei der Meldung ein im Gesetz geregeltes Vorgehen eingehalten wird (vgl. auch den Vorentwurf von 2008 betreffend Teilrevision des Obligationenrechts [Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz], Art.321abis E-OR, betreffend "Meldung von Missständen" sowie den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf, Ziff. 1.4 S. 26). Ob eine Amtsgeheimnisverletzung gerechtfertigt ist, bestimmt sich wesentlich auch nach den auf dem Spiel stehenden Interessen, und davon kann es abhängen, welche verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Wege vor dem Gang in die Öffentlichkeit zu beschreiten sind.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen weisen in einer nachträglich eingereichten Eingabe vom 4. November 2011 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Juli 2011 in Sachen Heinisch gegen Deutschland hin, in welchem der Gerichtshof in einem Fall betreffend "Whistleblowing" eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) bejaht hat. Sie machen geltend, der vorliegend zu beurteilende Fall stimme mit dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen weitgehend überein. Ihre Verurteilung verletze demnach Art. 10 EMRK.

5.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerdeschrift nicht geltend, dass ihre Verurteilung Grundrechte im Allgemeinen und die Meinungsfreiheit im Besonderen verletze. Sie erheben erstmals in ihrer Eingabe vom 4. November 2011 die Rüge der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit. Diese Eingabe ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden und somit verspätet. Daher ist darauf nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf
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